Acht Millionen Euro Gebühren zu Unrecht eingenommen

Richterspruch – EAR-Kalkulationsgrundlage unwirksam

07.10.2009
Die Behörde EAR hat Gebühren kassiert, denen keine Ausgaben gegenüberstanden. Von Mark Schomaker

Jeder Hersteller oder Importeur, der in Deutschland Elektrogeräte auf den Markt bringen möchte, muss sich vor Beginn des Vertriebs dieser Geräte bei der zu-ständigen Behörde, dem Elektro-Altgeräte-Register in Fürth (EAR), vorab registrieren. Für diesen bürokratischen Prozess erhebt die EAR Gebühren.

Die Höhe der Gebühren wird in der Kostenordnung für das Elektrogesetz (ElektroGKostV) vom 6. Juli 2005 gesetzlich geregelt. Die damals festgelegten Gebühren stellten schon bei Inkrafttreten des Elektrogesetzes am 13. August 2005 eine nicht unerhebliche Hürde und Belastung vor allem für KMUs und Kleinstunternehmer dar.

In der Anfangszeit des Elektrogesetzes hat sich dann auch schnell durch erste Erfahrung in der Praxis ergeben, dass die Gebühren viel zu hoch angesetzt waren, sodass in der Folgezeit im Jahr 2006 und 2007 jeweils Änderungsvorschriften zur Höhe der einzelnen Gebührentatbestände vom Gesetzgeber eingefügt wurden. Daneben wurden im Wege der Änderungen Sachverhalte, die bis daher kostenlos waren, gebührenpflichtig.

So war es nur eine Frage der Zeit, dass das zuständige Verwaltungsgericht Ansbach die Kostenverordnung zum Elektrogesetz in Ihrer ursprünglichen Fassung vom 6. Juli 2005 für unwirksam erklärte.

Erstmals mit Urteil vom 29.10.2008 entschied das Verwaltungsgericht Ansbach, dass aufgrund erheblicher Mängel in der Kalkulationsgrundlage für die einzelnen Gebührentatbestände die ElektroGKostV in ihrer ursprünglichen Fassung vom 06. Juli 2005 für unwirksam zu erklären sei. Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.

Gründe für die damalige Entscheidung des Gerichts war vor allem, dass das EAR keine erforderliche prüffähige Gebührenkalkulation dem Gericht auf Anforderung vorgelegt hatte und sich unzulässigerweise auf Geschäftsgeheimnisse berief. Auch hat das EAR bei seiner Gebührenkalkulation Posten und Kostenarten in die Berechnung ihrer Gebühren einfliesen lassen, die nicht hätten einfließen dürfen.

Mit Urteil vom 27. Mai 2009 hat das VG Ansbach nun alle bisherigen Änderungsgesetze zur Kostenverordnung für unwirksam erklärt. Das Urteil vom 27. Mai 2009 ist bisher noch nicht rechtskräftig.

Die Begründung des Gerichtes ist über 20 Seiten lang und legt im Detail dar, was sich schon aus der Begründung des Urteils vom 29.10.2008 erahnen ließ. Beachtenswert an diesem Urteil sind insbesondere zwei Umstände. Zum einen hat das EAR aufgrund der Kostenverordnung erhebliche Gebührenbeträge eingenommen. Das Verwaltungsgericht Ansbach drückt dies in seiner Urteilsbegründung auf Seite 28 mit folgenden Worten aus: "… bis Ende 2006 Gebühreneinnahmen von etwa 12 Millionen Euro zu verzeichnen waren, dem anzurechnende Ausgaben von nur 3,3 Millionen Euro gegenüberstehen."

Zum anderen bescheinigt das VG Ansbach dem EAR wieder einmal widersprüchliches Verhalten, wie zuletzt in dem Urteil vom 12.03.2008 zur Praxis des EAR zur Handhabung der Registrierung von "Marken".

Welche Folgen hat das Urteil für den einzelnen Hersteller?

Der Hersteller, der in der Vergangenheit unbeanstandet seine festgesetzten Gebühren beglichen hat und die Gebührenbescheide bestandskräftig hat werden lassen, kann gegen die Bescheide nicht vorgehen. Ihm verbleibt durch dieses Urteil lediglich die Bestätigung, dass das EAR in der Vergangenheit auch zu seinem Nachteil falsch kalkuliert hat.

Der Hersteller, der künftig einen Gebührenbescheid vom EAR per E-Mail zugeschickt bekommt, sollte gegen diesen Bescheid vorgehen. Die Erfolgsaussichten eines solchen Widerspruchs sind recht gut.

Ausblick

Der Autor, der bereits Mandanten gegen das EAR vor dem bayerischen VGH in Ansbach vertreten hat und die Rechtsprechung zum Elektrogesetz des VG Ansbach und der Berufungsinstanz ständig beobachtet, ist der Auffassung, dass eine Berufung und/oder eine Revision in beiden Entscheidungen zur ElektroGKostV zu keinem anderen Ergebnis kommen werden. Bisher ist die Rechtsprechung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts Ansbach von den höheren Instanzen immer bestätigt worden.

Weitere Informationen:

Mark Schomaker ist Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten IT-Recht, ElektroG, Wettbewerbsrecht und Vertragsrecht.

Kontakt:

Ravensberger Str. 12, 33824 Werther, Tel.: 05203 9778963, Fax: 05203 9778966, E-Mail: RA.Schomaker@recht-und-vertrag.de, Internet: www.recht-und-vertrag.de