Rücksendekosten: Wann der Kunde zahlen muss

17.05.2005
Die Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge haben grundsätzliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht. So wurde nun auch die Frage der Rücksendekosten neu beantwortet. Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt die neue Handhabung.

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen werden Regelungen des Widerrufsrechtes geändert. Das Gesetz ist noch nicht veröffentlicht und in Kraft. Die Änderungen haben jedoch grundsätzliche Auswirkungen auf das Widerrufsrecht und beschränken sich nicht nur auf Finanzdienstleistungen.

In der Vergangenheit war es zu unbilligen Belastungen von Versendern gekommen, die darunter litten, dass Kunden bei Ebay mehrere Waren bestellten, wobei schon aus der Bestellung ersichtlich war, dass der Kunde nur einen Artikel tatsächlich kaufen wollte. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass ein Kleidungsstück in verschiedenen Größen bestellt wird. Die Frage der Rücksendekosten wird nunmehr anders geregelt. § 357 Abs. 2 Satz 3 lautet künftig wie folgt: "Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."

Möglichkeiten der Verkäufer erweitert

Diese Regelung erweitert also die Möglichkeiten des gewerblichen Verkäufers, dem Kunden die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen. Die bisherige Regelung sah vor, dass eine Verpflichtung des Käufers, die Kosten der Rücksendung zu zahlen, dann bestand, wenn der Wert der Bestellung bis zu 40 Euro beträgt. Nunmehr kommt es nicht mehr auf den Wert der Bestellung, sondern auf den Wert der zurückzusendenden Sache an. Diese muss nunmehr mehr als 40 Euro betragen, damit der Verkäufer die Kosten der Rücksendung tragen muss. Grundsätzlich muss zukünftig der Käufer die Kosten der Rücksendung tragen, wenn er die Ware noch nicht oder bei Teilzahlungsverträgen noch keine Rate gezahlt hat. Dies ist in erster Linie bei größeren Versandhandelsunternehmen der Fall, die ihre Ware auf Rechnung verschicken. Für den regelmäßigen Ebay-Verkauf dürfte diese Alternative nicht gelten, da hier in der Regel per Vorkasse oder Nachnahme geliefert wird; eine Lieferung gegen Rechnung ist hier unüblich.

Wichtig: Widerrufsbelehrung abändern

Durch diese geänderten Rechtsfolgen ändert sich auch die amtliche Widerrufsbelehrung. Zu dem Zeitpunkt, in dem das Gesetz in Kraft tritt, sollten daher Widerrufsbelehrung abgeändert werden. Die Kosten der Rücksendung entsprechen nunmehr folgender Klausel in der amtlichen Widerrufsbelehrung: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben."

Neu ist auch eine Regelung, die die Frage des Zeitrahmens der Rückabwicklung des Kaufvertrages im Falle eines Widerrufes klärt. § 286 Abs. 3 BGB regelt grundsätzlich, dass auch ein Verbraucher in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. An diese Regelung knüpft die Neuformulierung des § 357 Abs. 1 BGB an. § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB lautet künftig wie folgt: "§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers." Satz 3: "Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit dessen Zugang."

Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer nach einem Widerruf binnen 30 Tagen nach Erhalt der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung den Kaufpreis an den Käufer zurückzahlen muss. Im Gegenzug hat der Käufer die Verpflichtung, die Ware wieder zurückzugeben. Satz 3 regelt, dass die Frist zur Rückgabe der Ware von 30 Tagen mit Abgabe der Widerrufserklärung durch den Käufer läuft. Die Frist beginnt zu laufen, wenn er die Widerrufserklärung erhalten hat.

Handelsregisternummer ist Pflicht

Präzisiert wird auch die BGB-Info-Verordnung. Die Informationen über die Identität des Verkäufers lehnen sich nunmehr an die jetzt schon bestehende Verpflichtung nach § 6 TDG an. Während in der alten Regelung lediglich die Identität und die ladungsfähige Anschrift in § 1 Nr. 1, 2 BGB-InfoV anzugeben waren, besteht nunmehr die Verpflichtung, auch die Handelsregisternummer sowie die Registernummer anzugeben. Zudem muss die Identität eines Vertreters des Unternehmens in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, angegeben werden - jedoch nur dann, wenn es einen solchen Vertreter gibt. Dieser Vertreter kann auch eine andere gewerbliche Person sein, die für den Anbieter tätig ist.

Zudem ist eine ladungsfähige Anschrift anzugeben sowie jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer maßgeblich ist. Wie diese Norm auszulegen sein wird, bleibt abzuwarten. Würde man es in Auslegung dieser Norm übertreiben, müsste die Anschrift des Versandunternehmens der Bank, des Providers oder der Plattform angegeben werden, auf der der Käufer seinen Vertrag schließt.

Nummer 10 von § 1 BGB-InfoV sieht vor, dass neben der Information über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht der Verbraucher über den Betrag zu informieren ist, den er im Fall eines Widerrufes oder eine Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat. Dieser Punkt dürfte sich ausschließlich auf Dienstleistungen beziehen und nicht auf Warenkäufe, da das Gesetz auch hier deutliche Unterscheidungen trifft.

Im Hinblick auf die aktuellen Regelungen im UWG zum Telefonmarketing sieht § 312 c BGB nunmehr auch vor, dass ein Unternehmer bei "von ihm veranlassten Telefongesprächen" seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontaktes bereits zu Beginn eines

jeden Gespräches ausdrücklich offen zu legen hat. Telefonanrufe sowie deren Zweck müssen somit deutlich genannt werden.

Steckbrief des Autors: Rechtsanwalt Johannes Richard arbeitet in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er ist auf Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert.