Kontrollnetz wird immer enger

Schlechte Zeiten für Steuerhinterzieher

23.04.2009
Künftig wird mit schärferen Maßnahmen gegen die Steuerflucht vorgegangen.

Künftig wird mit schärferen Maßnahmen gegen die Steuerflucht vorgegangen. Wenig auskunftsfreudige Länder und Finanzplätze sollen durch neue Maßnahmen gegen Steueroasen zu mehr Auskünften gezwungen werden. Denn wer auf einer schwarzen Liste landet, muss mit Sanktionen rechnen. Das betrifft auch Anleger und Unternehmen, die in solchen Regionen investieren. Und die Abwehrfront bröckelt bereits. Die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de/steuern) nennt Details.

Die Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat Standards wie etwa die Musterabkommen von 2002 zum Auskunftsaustausch in Steuersachen und von 2005 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entwickelt. Diese Vorgaben verlangen, dass Informationen, die für die Besteuerung relevant sind, zugänglich sein und auf Anfrage ausländischer Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden müssen. Zu diesen Informationen gehören etwa Bankinformationen und Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften oder die Begünstigten bei Stiftungen.

Doch gibt es in Europa und weltweit Länder, die sich nicht an diese OECD-Standards halten. Durch ihre Verweigerung der Zusammenarbeit fördern und begünstigen Steueroasen geradezu die Steuerhinterziehung durch Bürger anderer Staaten. Auf diese Weise gehen nicht nur Deutschland, sondern auch zahlreichen anderen Ländern erhebliche Summen an Steuergeldern für das Gemeinwohl verloren.

Große Finanzzentren wenig kooperativ

Die Bereitschaft zu Vereinbarungen über Amtshilfe im Besteuerungsverfahren entsprechend dem OECD-Standard fehlt insbesondere bei den größeren Finanzzentren - sowohl in Europa als auch weltweit. Diese Finanzzentren unterhalten Rahmenbedingungen, die es ausländischen Finanzbehörden erschweren oder unmöglich machen, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzuklären. Sie fördern oder begünstigen damit die Steuerhinterziehung durch Bürger anderer Staaten.

Die jüngsten grenzüberschreitenden Steuerhinterziehungsskandale motivieren die Staaten, jetzt stärker gegen die eigenen Einnahmeausfälle durch Steuerflucht entgegenzuwirken, denn die betroffenen Länder sehen sich massiven Bedrohungen ausgesetzt. Um dem entgegen zu wirken, sind im Inland, innerhalb der EU und weltweit verschiedene Maßnahmen geplant.

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Diese nationale Idee sieht dem Grunde nach eine schwarze Liste von unerwünschten Steueroasen vor. Gibt es Berührungspunkte zu solchen Ländern, die schädlichen Steuerwettbewerb betreiben, drohen

- Einschränkungen bestimmter steuerlicher Regelungen bei Geschäftsbeziehungen,

- erweiterte Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten natürlicher Personen in Bezug auf Kapitalanlagen im Ausland sowie

- erweiterte Prüfungsrechte der Finanzbehörden.

Auslöser ist die Aufforderung des Deutschen Bundestags, der Steuerhinterziehung durch Entwicklung von Abwehrmaßnahmen gegen Staaten und Gebiete entgegenzutreten, die sich weigern, die Standards der OECD anzuerkennen, insbesondere zum Zugang der Steuerbehörden zu Bankinformationen (BT-Drucks. 16/11389).

Um diese Ziele zu erreichen, sieht der Gesetzentwurf eine Reihe von Einzelmaßnahmen vor. So kann der Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten eingeschränkt, ganz versagt oder von der Erfüllung erhöhter Nachweispflichten abhängig gemacht werden, wenn Zahlungen in einem Staat ohne Auskunftsaustausch nach den Standards der OECD geleistet werden. Auch Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren können genauso ganz oder teilweise ausgeschlossen werden wie die Entlastung von Kapitalertragsteuer oder die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG sowie nach einem DBA.

Dies soll flankiert werden über einen amtlichen Fragebogen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen und die Aufhebung der der Verschwiegenheitspflicht von Kreditinstituten gegenüber der Finanzbehörde. Sofern sich Bürger oder Firmen hierbei wenig kooperativ zeigen, drohen Schätzung unter der Annahme von Kapitaleinkünften im Ausland.

Neue Aufbewahrungspflicht

Darüber hinaus ist eine neue Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren bei den Überschusseinkünften geplant, dann in eine generelle Außenprüfung mündet. Zudem sollen die Zollkontrollen über Barmittel hinaus auf Verdachtsmomente der Steuerhinterziehung sowie Betrug zum Nachteil der Sozialleistungsträger ergänzt werden. Damit entwickelt sich der verdächtige Bankbeleg aus Vaduz oder Zürich zur informativen Kontrollmitteilung fürs Wohnsitzfinanzamt.

Verlängerte Verjährungsfristen

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2009 gilt die verlängerte Verfolgungsverjährung von 10 Jahren in § 376 AO für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 AO auch bei der Strafverfolgung für Steuerstraftaten, die am 25.12.2008 noch nicht verjährt waren. Unter Berücksichtigung von An- und Ablaufhemmungen nach §§ 170 und 171 AO können hinterzogene Steuern im Einzelfall auch noch nach mehr als 10 Jahren festgesetzt und erhoben werden. Die allgemeinen Regelungen des StGB mit der Folge einer grundsätzlich fünfjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bleiben allerdings weiterhin für "einfache" Steuerhinterziehungen.

Schärferes Strafmaß

Die Strafen für Steuerhinterziehung werden sich deutlich verschärfen. Das resultiert aus der BGH-Entscheidung vom 2.12.2008 (1 StR 416/08), wonach Betroffene bei hinterzogenen Steuern in Millionenhöhe in aller Regel nicht mehr auf Bewährung davon kommen. Durch dieses Grundsatzurteil werden erstmals Leitlinien für Sanktionen bei Steuerhinterziehungstatbeständen aufgestellt. Diese Richtmaße orientieren sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge:

- Bis 50.000 Euro: Geldstrafen sind die Regel.

- Zwischen 50.000 und 100.000 Euro: Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Dort ist zu prüfen, ob schon eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist. Dem Grunde nach liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung von großem Ausmaß vor, die mit einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten zu ahnden ist.

- Ab 100.000 bis 999.999 Euro: Die Verhängung einer Geldstrafe ist nur noch bei Vorliegen gewichtiger Milderungsgründe als schuldangemessen anzusehen.

- Ab 1 Million Euro: Es kommt eine Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr in Betracht. Die kann regelmäßig nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da nur Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Quelle: www.haufe.de/steuern