Facebook für Business

Schutz vor Abmahnung bei fehlendem Impressum

22.08.2012 von Halyna Kubiv
In den letzten zwei Wochen sammeln sich in diversen einschlägigen Foren Erfahrungsberichte über eine Abmahnwelle. Betroffen davon sind mittlere und kleinere IT-Unternehmen sowie Selbstständige, die mit ihrer Firma auch auf Facebook auftreten.

In den letzten zwei Wochen sammeln sich in diversen einschlägigen Foren Erfahrungsberichte über eine Abmahnwelle. Betroffen davon sind mittlere und kleinere IT-Unternehmen sowie Selbstständige, die mit ihrer Firma auch auf Facebook auftreten.
von Halyna Kubiv

(c) facebook.com
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Die Rechtsanwaltskanzlei HWK, Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert, mahnt im Auftrag der Firma Binary Services GmbH aus der Oberpfalz Unternehmen mit Facebook-Seiten ohne rechtmäßiges Impressum ab. Dabei beschäftigt sich die kleine Firma aus Regensburg Angaben ihrer Webseite zufolge mit Softwareentwicklung, Beratung im IT-Bereich und sozialen Medien. Wir konnten aber keine konkreten Hinweise auf bereits vorhandene Produkte oder ein Kunden-Portfolio finden.


Nach dem Urteil des Landesgerichts Aschaffenburg vom 19. August 2011 müssen gewerblich genutzte Facebook-Seiten ein Impressum aufweisen. Ein Impressum muss auch ein Nutzer mit durchschnittlicher Facebook/Internet-Affinität einfach erkennen. Es soll in höchstens zwei Klicks von jeder Unterseite aus erreichbar sein. Die Angaben zum Inhaber auf der Facebook-Seite müssen den Angaben auf der normalen Webseite entsprechen, falls man im Facebook-Impressum auf das Webseiten-Impressum verweist. Das Impressum einer Webseite muss ständig verfügbar sein, selbst wenn die Webseite noch im Aufbau ist.

Wo muss ein Impressum auf Facebook hin?

  1. Die eleganteste Lösung ist, wenn man aus der Infobox auf Facebook direkt auf die eigene Impressum-Seite im Web verweist. So lässt sich gewährleisten, dass die Angaben auf den meisten Geräten mit einem Klick erreichbar sind. In der Desktop-Version befindet sich die Infobox gleich unter dem Profilbild, auf dem iPhone führt der Knopf „Info“ am unteren Rand der App zu den erforderlichen Informationen, auf dem iPad sind die Informationen über den Reiter „Info“ unter dem Profilbild erreichbar. Zum Bearbeiten der Infobox genügt in der Desktop-Version ein Klick darauf. Fährt man mit der Maus über den Beitrag „Info“, erscheint darauf das Stift-Icon „Bearbeiten“. Am besten fügt man den Verweis auf das Impressum gleich nach dem ersten Beschreibungssatz ein. So ist er auf allen Geräten gut sichtbar.

  2. Alternativ ist es möglich, ein Impressum über eine Facebook-App zu erstellen. So stellt die IT-Recht Kanzlei einen eigenen Impressum-Generator zur Verfügung. Hierbei sollte man beachten, dass ein damit erstelltes Impressum nur in der Desktop-Version gut sichtbar ist. Auf dem iPhone oder iPad werden solche Beiträge wie Facebook-Unterseiten behandelt, also im schlimmsten Fall gar nicht angezeigt.

Im roten Rechteck - die Infobox der ChannelPartner-Facebookseite. Nach kurzer Beschreibung folgt der Link auf unser Impressum. Auch ein Impressums-Tab wurde eingefügt. Das Impressum muss für den Besucher auf den ersten Blick erkennbar sein.

Wie reagiert man auf eine solche Abmahnung?

Hat man keine Impressumsangaben auf der Facebook-Seite, muss man eine Unterlassungserklärung abgeben. Die vorgefertigte Unterlassungserklärung der Rechtsanwaltskanzlei HWK muss auf jeden Fall modifiziert werden. Faustregel ist hier: Am besten einen Rechtsanwalt konsultieren, die Kosten für die Beratung sind niedriger als die Abmahn- und Gebührkosten, die die Kanzlei HWK verlangt.

Hat man ein Impressum im Infobereich bereits eingetragen, kann man sich bei einer eventueller Gegenklage darauf berufen, dass das Urteil des Landesgerichts Aschaffenburg unzureichend ist.

Wie beugt man solche Abmahnungen vor?

Das Urteil vom LG Aschaffenburg bezieht sich nicht ausschließlich auf gewerblich genutzte Facebook-Seiten. Alle anderen sozialen Kanäle wie Twitter, Youtube, Xing etc. sind auch davon betroffen. Nach dem Wortlaut des Urteils : „Die Impressumspflicht bestehe auch für geschäftlich genutzte Seiten in Social-Media-Kanälen wie z.B. Facebook.“ Bei den anderen sozialen Plattformen gilt die gleiche Regel wie bei Facebook: Ein Hinweis auf das Impressum muss mit einem, höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Eine gute Anleitung zu den Profil-Einstellungen auf Twitter, Google+ und Youtube findet sich hier .

Schutz in Facebook
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Dieser Artikel stammt von der Schwesterpublikation Macwelt. (kv)