Im Ausland Teppich gekauft und nicht verzollt

Schweigegeld keine außergewöhnliche Belastung

08.08.2014 von Renate Oettinger
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für ein "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" inklusive Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies hat das Finanzamt nicht anerkannt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich geltend gemacht werden können. Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 11.6.2014 zu seinem Urteil vom 01. April 2014 (5 K 1989/12).

Das Finanzamt erkennt Kosten der Lebensführung nicht an.
Foto: styleuneed - Fotolia.com

Der Fall: In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Kläger (u.a.) Aufwendungen für ein "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" in Höhe von rund 14.500 € (incl. Anwaltskosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung schilderten sie folgenden Sachverhalt:

Im April 2005 hätten sie im Rahmen eines Auslandsurlaubs einen Teppich gekauft, der auch wenige Monate später geliefert worden sei. Sechs Jahre später habe die ausländische Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass im Rahmen einer Prüfung durch Zoll- und Finanzbehörde festgestellt worden sei, das sie – die Kläger – bei der Ausreise seinerzeit keine Erklärung beim Zoll abgegeben hätten. Der Zoll werde – so die Auskunft der Lieferfirma – nun den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000,- € kassieren, was die Kläger allerdings verhindern könnten, wenn sie das Geld über die "Western Union" versenden würden.

Da man sie – so die Kläger – massiv unter Druck gesetzt habe, hätten sie zwei Überweisungen vorgenommen. Nach Auskunft ihrer Bank sei der eine Betrag schon fünf Minuten nach der Einzahlung abgehoben worden. Im Dezember 2011 hätten sie Strafanzeige erstattet und ihre Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt.

Einspruch und Klage erfolglos

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid für 2011 ab. Auch der dagegen eingelegte Einspruch und die nachfolgende Klage der Kläger blieben erfolglos.

In seinem (inzwischen rechtskräftigen) Urteil vom 1. April 2014 (5 K 1989/12) folgte das FG der Rechtsauffassung des beklagten Finanzamtes, dass die von den Klägern gezahlten "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG berücksichtigt werden können. Zur Begründung führte das FG aus, Ziel des § 33 EStG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht pauschal in allgemeinen Entlastungsbeträgen (z.B. dem Grund- oder Kinderfreibetrag, Kindergeld usw.) berücksichtigt werden könnten.

Keine Kosten der Lebensführung

Auch Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen würden, stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Dementsprechend seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach § 33 EStG zwangsläufig angefallen seien, die Ursachen zu erforschen.

Entscheidend sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt habe. Habe diese ihren Ursprung in der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Es sei insbesondere nicht entscheidend, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet gefühlt habe. Komme ein alternatives Handeln in Betracht, das nicht zu Aufwendungen führe, fehle es an der Zwangsläufigkeit, es sei denn, diese anderen Handlungsmöglichkeiten seien dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar.

Auf die Umstände der Erpressung kommt es an

Für Erpressungsgelder folge daraus, dass zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden sei, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet habe, und jenen, in denen es an einem solchen Verhalten fehle. Der letztere Fall könne in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend sei, zum Opfer einer Erpressung werde, bei der Angehörige oder andere nahe stehende Personen mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel bedroht würden.

Anders liege der Fall dagegen, wenn sich der Steuerpflichtige strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten oder gegen die von ihm selbst oder von ihm nahestehenden Personen für verbindlich anerkannten Verhaltensmaximen verstoßen habe. Ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nehme der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG.

Einfuhrumsatzsteuer nicht bezahlt

Vor diesem Hintergrund seien die von den Klägern aufgewendeten Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Denn die Erpressung gründe letztlich darauf, dass die Kläger seinerzeit (2005) die gesetzlich geschuldete Einfuhrumsatzsteuer für den Teppich nicht entrichtet hätten. Auf diesem Steuervergehen basiere letztlich der gegen sie (angeblich) gerichtete Erpressungsversuch im Jahr 2011. Zudem hätten die Kläger auch durch eine umgehende Selbstanzeige bei der zuständigen Zollbehörde und/oder einen rechtzeitigen Strafantrag gegen die Erpresser die Zahlung der "Erpressungsgelder" ohne Not abwenden können.

Passau empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Jörg Passau, Steuerberater, DUV Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied, Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.duv-verband.de

Meldungen zum Thema "Steuern & Finanzen" -
Das ändert sich im Steuerrecht
Nach mehreren Anläufen ist das Jahressteuergesetz 2013 mit zahlreichen Änderungen im Steuerrecht als Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Die Steuerexperten von WW-KN Regensburg stellen die Details vor.
Fairplay der Haftpflichtversicherung?
Von wegen! Autofahrer, die in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, sollten sich vor zu freundlichen gegnerischen Haftpflichtversicherern hüten.
Insolvenz – wann ist die Ausschlussklausel wirksam?
Sogenannte Nachzügler sind mit Forderungen, die bei rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans unbekannt waren, grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Ohne Kündigungsschutzklage kein Schadensersatz
Die Kündigung wurde ausgesprochen? Nach Ablauf der Klagefrist kann ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber keine Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Arbeitsentgelts mehr geltend machen.
Datenschutzvereinbarung mit Steuerberatern
Nach welchen Vorschriften muss ein Mandant mit seinem Steuerberater eine Datenschutzvereinbarung treffen? Und was ist zu tun, wenn Daten verloren gehen? Dr. Sebastian Kraska geht diesen Fragen nach.
Richtig versichern im Langzeiturlaub
Wohnung, Hausrat und Wertsachen sichern, die richtigen Versicherungen abschließen – die Arag-Experten sagen, woran man denken sollte.
Neuer Mustervertrag für Erstellung von Individualsoftware
Der Vertrag kann auch Basis für ein Customizing von Standardsoftware dienen, wenn diese Leistungen werkvertraglich geprägt sind. Thomas Feil nennt Details.
Grundsteuer – was Häuslebauer wissen müssen
Mancher Grundstückskäufer informiert sich nicht ausreichend, welche Kosten auf ihn zukommen. Gerne vergessen wird vor allem die Grundsteuer.
Urteil zur Rückabwicklung einer Kapitalanlage
Bei Unwirksamkeit kann ein Verbraucher auch noch nach Jahren aus einer missglückten Geldanlage aussteigen.
Kein Abzug von Strafverteidigungskosten
Wurde jemand wegen Vorsatzes verurteilt, kann er die Kosten für die Strafverteidigung nicht von der Steuer abziehen.
Was Kapitalanleger beachten müssen
Von den Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist der Großteil der Kapitalanleger nur am Rande betroffen. Für die Abgeltung- und Kapitalertragsteuer gibt es einige Änderungen.
Steuerrechtliche Neuerungen für Online-Händler
Die Änderungen im Umsatzsteuerrecht zum Jahresbeginn betreffen auch den E-Commerce-Bereich. ChannelPartner hat sich bei Dr. Mario Wagner von Schomerus & Partner erkundigt.
Unwetterschäden – was zahlt die Versicherung?
Sturmschäden sind grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt. Doch es gibt bestimmte Voraussetzungen.
Versicherungen für Berufseinsteiger
Wer in seinen ersten Job startet, muss sich auch Gedanken über die finanzielle Absicherung für das Berufsleben machen. Dabei gibt es wichtige Versicherungen und solche, die überflüssig sind.
Darlehen unter Kollegen – was der Fiskus sagt
Der Begriff des "Nahestehens" ist eng am Gesetzeszweck auszurichten. Deshalb schließt nicht jedes Näheverhältnis eine günstige Zinsbesteuerung aus.
Unfallschäden und Rechtsanwaltskosten
Halter von Fahrzeugflotten müssen sich berufsbedingt wohl oder übel häufig mit Verkehrsunfällen der Dienstwagen in ihren Unternehmen beschäftigen.
Wenn der Steuerberater grob fahrlässig handelt
Ein grobes Verschulden des Steuerberaters liegt vor bei Verwendung einer "komprimierten" Elster-Einkommensteuererklärung, ohne dass vorher der maßgebende Sachverhalt vollständig ermittelt wurde und der Mandant die Erklärung prüfen kann.
Neue Pflichtangaben für Rechnungen
Im Umsatzsteuerrecht gibt es zahlreiche Änderungen durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, die fast alle Unternehmen in der einen oder anderen Weise betreffen. Die Steuerexperten von WW-KN Regensburg nennen Details.
Auto beschädigt – öffentliche Hand muss zahlen
Wird ein Fahrzeug beim Befahren einer Bundesstraße von Steinen beschädigt, die bei Mäharbeiten hochgeschleudert werden, haftet das entsprechende Bundesland für den Schaden.
Nebel und nasses Laub – die Gefahren im Spätherbst
Noch hat der Winter uns nicht in seinem kalten Griff. Doch auch wenn der Herbst noch ein paar schöne Tage für uns bereithält, er hat auch seine Tücken – besonders für Autofahrer.