Gesetzliche Unfallversicherung

Semmel-Kauf mit Folgen

20.04.2009
Umwege und Zwischenstopps zur Arbeit sind nicht versichert, sagt die Haufe-Online-Redaktion.

Noch beim Bäcker eine Semmel kaufen oder das Päckchen auf der Post abgeben - wer auf dem Weg zur Arbeit noch schnell etwas erledigen möchte, muss aufpassen. Denn verunglücken Arbeitnehmer bei Umwegen und Zwischenstopps auf dem Weg zur Arbeit, sind sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Diese strenge Regel wurde in zwei neuen Urteilen vom Bundessozialgericht bestätigt.

Der Versicherungsschutz, so die Richter, endet beim Abbiegen vom Arbeitsweg und bestehe erst wieder ab dem Einbiegen auf die Straße, die zur Arbeitsstätte führt.

In dem einen Fall (Az.: B 2 U 15/07R) hielt eine Person beim Bäcker, um sich ein Pausenbrot zu kaufen. Auf dem Parkplatz rutschte sie aus und brach sich ein Bein. Das Gericht urteilte, dass der Schutzzweck nicht gegeben sei, da es sich um einen "eigenwirtschaftlichen Einkauf" gehandelt habe.

Im zweiten Fall (Az.: B 2 U 17/07R) kaufte eine Person auf dem Arbeitsweg im Supermarkt ein. Dabei rutschte sie ebenfalls auf dem Parkplatz aus und brach sich das Sprunggelenk. Auch hier begründeten die Richter ihr Urteil damit, dass es sich um einen eigenwirtschaftlichen Umweg gehandelt habe, der nicht mit der beruflichen Beschäftigung zusammenhängt.

Anmerkung der Haufe-Online-Redaktion:

"Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII definiert die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit als eine versicherte Tätigkeit. Deshalb handelt es sich bei Unfällen infolge eines solchen Weges um Arbeitsunfälle nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Versichert sind auch Wege abseits der direkten Strecke, wenn Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern zu Kindertagesstätten oder Tagesmüttern gebracht werden, ferner sind Umwege und Abwege im Rahmen von Fahrgemeinschaften versichert.

Der Weg beginnt zu Hause im Normalfall mit dem Durchschreiten der Außenhaustür und endet mit dem Durchschreiten des Werkstors oder der Außentür eines Bürogebäudes, danach beginnen die versicherten Dienstwege.

Da die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit sowohl mit der versicherten Tätigkeit als auch mit dem unversicherten privaten Lebensbereich des Versicherten verknüpft sind, verlangt der Gesetzgeber einen inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und der versicherten Tätigkeit.

Welcher Personenkreis ist in der Unfallversicherung versichert?

In der Unfallversicherung sind alle Beschäftigten kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1.SGB VII), darüber hinaus noch zahlreiche andere Personengruppen wie z. B.

- Lernende bei der beruflichen Aus- und Fortbildung,

- Unternehmer in der Landwirtschaft und deren Ehegatten,

- ehrenamtlich Tätige, die für Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände und Arbeitsgemeinschaften oder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen tätig sind,

- Schüler, Studenten, Kinder in Kindergärten und beim Besuch aller Tageseinrichtungen für Kinder (Kinderkrippen, -horte),

- Helfer in Unglücksfällen, Blut- und Organspender,

- Personen, die eine einer Straftat verdächtige Person verfolgen oder festnehmen bzw. sich zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen einsetzen,

- Personen, bei denen der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB II) die Wertung getroffen hat, dass auch sie - obwohl nicht Beschäftigte - unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen,

- sowie Personen in so genannten Ein-Euro-Jobs, obwohl es sich hier weder arbeitsrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich um echte Beschäftigungsverhältnisse handelt,

- geringfügig Beschäftigte.

Geringfügig Beschäftigte, z. B. in Privathaushalten, sind ebenfalls kraft Gesetzes unfallversichert. Denn der Arbeitnehmerbegriff ist in der Unfallversicherung umfassender als der Arbeitnehmerbegriff der übrigen Sozialversicherung.

Unter den Begriff der Haushaltshilfen fallen u. a. Reinigungskräfte, Babysitter, Küchen- und Gartenhilfen sowie Kinder- und Erwachsenenbetreuer. Auch Pflegepersonen bei häuslicher Pflege sind unfallversichert. Die Kosten müssen vom Haushaltsführenden als Arbeitgeber getragen werden. Die Anmeldung der Haushaltshilfen ist am besten über die Minijob-Zentrale vorzunehmen.

Alle anderen geringfügig Beschäftigten (außer in der Landwirtschaft) sind bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften versichert, die nach Branchen gegliedert sind.

(Auszug aus Haufe Redaktion Office)" (oe)

Quelle: www.haufe.de/personal