Aktuelles zum Steuerrecht, Teil 1

SEPA, ID-Nummer und ZM

11.06.2014 von Renate Oettinger
Die Kanzlei WW-KN weist auf wichtige Themen für Steuerpflichtige hin: längere Vorlauffristen für Anträge durch SEPA, Panne bei der Vergabe von Steueridentifikationsnummern und Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung.
Die Einführung des SEPA-Verfahrens beeinflusst auch einige Abgabefristen beim Finanzamt.
Foto: styleuneed - Fotolia.com

Die Themen im Einzelnen:

Längere Vorlauffristen für Anträge durch SEPA

Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Aussetzung der Vollziehung und Erlasse von Steuerforderungen müssen dem zuständigen Finanzamt künftig mindestens 10 Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen, damit der Bearbeiter den Einzug per Lastschrift noch ändern kann. Wenn der Antrag später beim Finanzamt eingeht, erfolgt der Einzug des bisher festgesetzten Betrages. Grund für diese längere Vorlauffrist ist laut der Oberfinanzdirektion Koblenz die Umstellung zum 1. Februar 2014 auf das SEPA-Verfahren, weil die Vorgaben der Banken für erstmalige Lastschrifteinzüge zu einem verlängerten Ablauf bei der Erstellung der Lastschriften führen.

Panne bei der Vergabe von Steueridentifikationsnummern

Beim 2007 gestarteten Großprojekt der bundeseinheitlichen Steueridentifikationsnummer hat sich jetzt eine große Panne herausgestellt. Durch Zufall wurde bekannt, dass in zahlreichen Fällen Nummern doppelt vergeben wurden oder ein Steuerzahler mehrere Nummern zugeteilt bekommen hat. Über die genauen Zahlen gehen die Angaben auseinander, aber bei bis zu 164.451 Steueridentifikationsnummern soll es zu Fehlern gekommen sein. Besonders problematisch ist das in den Fällen, in denen mehrere Personen dieselbe Nummer erhalten haben, was aber wohl nur rund 1.300 Personen betrifft. Hier kann es nämlich dazu kommen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Steuerklasse VI geführt wird, weil der andere Inhaber der Steuernummer bereits eine Arbeitsstelle mit der Steuerklasse I hat.

Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung

Seit 2007 ist die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung (ZM) auf elektronischem Weg vorgeschrieben. Eine Abgabe in Papierform ist nur ausnahmsweise zur Vermeidung von unbilligen Härtefällen zulässig. Das Bundeszentralamt für Steuern weist jetzt ausdrücklich darauf hin, dass dieser Grundsatz auch für die Berichtigung einer ZM gilt.

Quelle: www.wwkn.de

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