Dumm gelaufen

"Shopping"-Firma muss "Gewinn" auszahlen

12.10.2010
OLG Köln verurteilt Versandfirma zur Zahlung von 13.400 Euro aus "Offizieller Gewinnmitteilung"

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss einen Anspruch des Kunden auf Zahlung von 13.400,- Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine "Shopping"-Firma aus Luxemburg bejaht. Diese wurde in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma ihr Rechtsmittel am 22.04. zurückgezogen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein" der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den am 06.05.2010 veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat vom 18. März 2010 (Az. 21 U 2/10).

Ein Mann aus Neustadt hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist."

Der Neustädter klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfachadresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte.

Während des Prozesses mussten zunächst mühsam die Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden. Diese verteidigte sich damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die nicht erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich von einem "Gewinnkandidaten" die Rede gewesen, der zunächst nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe.

Dieser Argumentation haben sich weder das Land- noch das Oberlandesgericht angeschlossen, so betont Klarmann.

Gewinnzusage im Sinne des BGB

Herrn W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben sei, Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340 Euro entfallen, könne dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe den Gewinn bereits erhalten und brauche ihn nur noch abzurufen. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn Ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist".

Mit der Zurücknahme der Berufung ist das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009 (Az. 11 O 417/08) jetzt rechtskräftig.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und DASV-Landesregionalleiter "Schleswig-Holstein", c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail: j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de und www.mittelstands-anwaelte.de