Preisanpassungsklausel (mit Muster)

So gestalten Sie Ihre IT-Verträge rechtssicher

18.11.2021 von Dr. Jochen Notholt
Preisanpassungsklauseln scheitern häufig an rechtlichen Vorgaben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie wirksame Preisanpassungsklauseln vereinbaren.
An der Preisschraube zu drehen - egal in welche Richtung - sollte immer unter den Vorgaben der Preisanpassungsklausel geschehen.
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Mehrjährige IT-Dienstleistungsverträge (B2B und B2C) passend zu kalkulieren und steigende Kosten richtig vorauszusehen gestaltet sich in der Praxis sehr schwierig. Das gilt für Software-Mietverträge, Wartungs- und Supportverträge genauso wie für Cloud-Computing-Verträge und Verträge zur langfristigen Unterstützung bei Großprojekten. Es besteht also ein deutliches Interesse daran, die eigenen Risiken durch Kostensteigerungen zu minimieren. Mit Hilfe einer Preisanpassungsklausel können Sie den Preis Ihrer Leistung unter bestimmten Umständen einseitig erhöhen. Doch damit dieses Instrument nicht überstrapaziert wird, bestehen bestimmte Anforderung an Ihre Preisanpassungsklausel. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Ihre Preisanpassungsklauseln wirksam vereinbaren, und erhalten ein rechtlich einwandfreies Preisanpassungsklausel-Muster an die Hand.

Preisanpassungsklausel - Welche Gesetze stecken dahinter?

Zwei rechtliche Quellen kommen bei Preisanpassungsklauseln zum Tragen:

  1. Das Preisklauselgesetz (PreisKlG)

  2. Die Rechtsprechung zum AGB-Recht (vor allem zum Transparenz- und Äquivalenzgebot), sofern Ihre Preisanpassungsklausel Bestandteil Ihrer AGB ist.

Sollte Ihre Preisanpassungsklausel den darin enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, dann können Sie Ihre Preiserhöhung nicht durchsetzen - und bleiben möglicherweise auf zu niedrigen Preisen sitzen. Im Gegensatz zu unzulässigen AGB-Klauseln steht Ihnen beim Preisklauselgesetz zudem nicht einmal eine individualrechtliche Vereinbarung offen. Preisanpassungsklauseln, welche die Anforderungen des Preisklauselgesetzes nicht erfüllen, sind niemals wirksam.

Was sagt das Preisklauselgesetz?

Der Grundsatz des Preisklauselgesetzes lautet, dass der Preis eines Produkts oder einer Leistung nicht an den Preis eines anderen Produkts oder einer anderen Leistung automatisch gekoppelt sein darf, sofern es sich nicht um "vergleichbare" Produkte oder Leistungen handelt (siehe § 1 Abs. 1). Das heißt also, dass Sie den Preis einer Leistung A nur dann vom Preis einer Leistung B bestimmen dürfen, wenn sich A und B ausreichend ähnlich sind, um verglichen werden zu können. Vergleichbarkeit ist dabei nicht eindeutig definiert - vermutlich wird der Grundsatz aber eher streng ausgelegt. Beispielsweise sieht das OLG Naumburg in diesem Urteil vom 13.12.2012 (Az.: 2 U 14/12) nicht einmal leitungsgebundenes Erdgas und leichtes Heizöl als vergleichbare Produkte an.

Dieser Grundsatz gilt auch für IT-Verträge. Daher dürfen Sie zum Beispiel den Preis für IT-Support nicht automatisch an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts anpassen - denn das würde gegen das Preisklauselgesetz verstoßen (sofern keine Ausnahme aus §§ 2 ff. PreisKlG zum Tragen kommt). Der Grund ist, dass sich Ihr IT-Support und der "Warenkorb" des Verbraucherpreisindexes nicht vergleichen lassen. Falls es jedoch einen Index gibt, der sich an vergleichbaren Leistungen bemisst (was im Einzelfall zu prüfen ist), dann kann Ihre Preisanpassungsklausel Bestand haben.

Welche Ausnahmen gibt es?

Grundsätzlich müssen zwei Produkte oder Leistungen also vergleichbar sein, damit Sie deren Preise automatisch aneinander koppeln dürfen. Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen, die Ihnen erlauben, zwei nicht vergleichbare Leistungen dennoch preislich aneinander zu koppeln:

  1. Klauselarten, welche in § 1 Abs. 2 PreisKlG als Ausnahmen bestimmt sind - beispielsweise Leistungsvorbehaltsklauseln, bei denen die Festsetzung eines neuen Preises in Ihrem Ermessen liegt.

  2. Falls Ihre Preisanpassungsklausel nicht zu den Ausnahmen des § 1 Abs. 2 PreisKlG gehört, finden sich zusätzliche Ausnahmen in den §§ 2 ff. PreisKlG. Beispielsweise erlaubt § 6 PreisKlG Preisanpassungsklauseln ortsansässiger Unternehmen in Verträgen mit gebietsfremden Unternehmen (z.B. aus den USA).

Was sagt die Rechtsprechung?

Wenn Sie in Ihrem IT-Vertrag eine Leistungsvorbehaltsklausel entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 PreisKlG verwenden, so dürfen Sie nach Billigkeitsgrundsätzen einen neuen Preis festlegen. Es handelt sich dabei also nicht um eine automatische Preisanpassung, weshalb Ihre Klausel grundsätzlich zulässig ist. Falls Sie diese Klausel standardmäßig vereinbaren wollen - sie also Bestandteil Ihrer AGB ist -, so müssen Sie zusätzlich noch die Grundsätze des AGB-Rechts beachten:

Ist Ihre Preisanpassungsklausel wirksam vereinbart?

Fragen Sie sich, ob Ihre Preisanpassungsklausel rechtssicher abgeschlossen wurde oder ob Sie lieber nochmal nachbessern sollten? Mit dem beiliegenden Preisanpassungsklausel-Muster können Sie sicher sein, dass Ihre Preisanpassungsklauseln rechtlich einwandfrei abgeschlossen werden. (bw)