Erklärungen gegenüber den Eltern erforderlich

So kündigen Sie minderjährigen Azubis

24.02.2009
Stefan Engelhardt zeigt, was Arbeitgeber bei der Entlassung minderjähriger Auszubildender beachten müssen.

Arbeitgeber müssen die Kündigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses mit einem Minderjährigen gegenüber dessen Eltern als seine gesetzlichen Vertreter erklären. Sie können den minderjährigen Arbeitnehmer allerdings formlos bitten, das Schreiben den Eltern zu übergeben. Der Minderjährige handelt in diesem Fall als Erklärungsbote des Arbeitgebers. Das Risiko, dass das Schreiben den Eltern tatsächlich zugeht, trägt in diesem Fall der Arbeitgeber (LAG Schleswig-Holstein vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08).

Die noch minderjährige Klägerin dieses Verfahrens hatte im August 2007 bei der Beklagten eine Ausbildung begonnen. Am 07.11.2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 16.11.2007 und übergab der Klägerin zwei Kündigungsschreiben. Das erste war an die Eltern der Klägerin, das zweite an sie selbst adressiert. Das zweite Schreiben enthielt den zusätzlichen Hinweis, dass die Klägerin sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden und die Firmenkleidung zurückgeben müsse. Auf Bitten der Beklagten zeigte die Klägerin die Schreiben ihren Eltern.

Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die an sie gerichtete Kündigung wegen eines Formmangels unwirksam sei. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab, die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das LAG hat dazu ausgeführt, dass das Arbeitsgericht den PKH-Antrag der Klägerin zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Die Beklagte hat das Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt.

Gesetzlicher Vertreter muss Kündigung entgegennehmen

Bei der Kündigung eines Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses gegenüber einem Minderjährigen muss der Arbeitgeber beachten, dass die Kündigung gemäß § 131 BGB gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu erklären ist. Dies sind in der Regel die Eltern, die allein zur Entgegennahme der Kündigung befugt sind.

Der Arbeitgeber kann den Minderjährigen bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige das Schreiben den Eltern auch tatsächlich vorlegt, trägt jedoch der Arbeitgeber.

Das Kündigungsschreiben muss an die Eltern gerichtet sein, es reicht nicht aus, wenn diese nur zufällig von einem an den Minderjährigen gerichteten Kündigungsschreiben erfahren.

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gerecht. Die Beklagte hat das Kündigungsschreiben ausdrücklich an die Eltern der Klägerin gerichtet. Indem die Klägerin das Schreiben den Eltern gezeigt hat, ist es diesen auch zugegangen. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin das Schreiben anschließend wieder an sich genommen haben sollte, weil die Eltern vom Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen konnten.

Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte der Klägerin dem an die Eltern gerichteten Kündigungsschreiben auch ein an sie gerichtetes Kündigungsschreiben übergeben hat. Die Auslegung der beiden Schreiben ergibt, dass die Beklagte nur eine Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin ausgesprochen hat.

Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben wollte die Beklagte die Klägerin lediglich über die Kündigung informieren, ihre gesetzliche Informationspflicht gemäß §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37 b SGB III erfüllen und die Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses regeln. (oe)

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Mitglied und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

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Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 53028-204, Fax: 040 53028-240, E-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de