Wann das Auto in der Garage bleiben muss

So schnell ist der "Lappen" weg

02.12.2008
Wer kennt den Unterschied zwischen Entzug der Fahrerlaubnis, Führerscheinabnahme und Fahrverbot? Die Arag-Experten klären auf.

Vor 120 Jahren nahm das Schicksal des Straßenverkehrs seinen Lauf: Der Führerschein wurde eingeführt. Während es in den Anfängen nicht einmal Prüfungen zum Erhalt einer Fahrerlaubnis gab, steht der Fahrer heute einer Vielzahl von Gesetzen gegenüber, die beachtet und verstanden werden müssen. Wer weiß schon, wann Entziehung der Fahrerlaubnis, Führerscheinabnahme oder Fahrverbot drohen und wo die Unterschiede liegen? Die Arag-Experten beantworten offene Fragen.

Führerscheinabnahme

Zu tief ins Glas geblickt? Wer zum Beispiel aufgrund von Alkohol nicht mehr die volle Herrschaft über Geist und seinen Körper hat, muss vor Ort noch den Führerschein abgeben. Der vorläufig abgenommene Führerschein ist dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tage wieder zurückzugeben, so die Arag-Experten, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

Fahrverbot

Muss der Führerschein abgegeben werden, ist das für den Betroffenen immer ärgerlich. Ein einfaches Fahrverbot ist dabei aber noch das geringste Problem. Verhängt wird dies zum Beispiel bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, etwa beim Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 30 km/h. Je nach Verstoß kann das Fahrverbot von ein bis drei Monaten andauern. Die Verbotsfrist beginnt an dem Datum der Führerscheinabgabe, so die Arag-Experten. Nach Ablauf erhält der Verkehrssünder seinen Führerschein automatisch wieder zurück, ohne etwa eine erneute Prüfung absolvieren zu müssen.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Gegensatz zum Fahrverbot führt eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu ihrem Erlöschen. Wenn beispielsweise eine Verkehrsstraftat vorliegt, kann der Richter neben der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe auch die Fahrerlaubnis entziehen. Der Verurteilte ist dann nicht mehr berechtigt, ein Fahrzeug zu führen, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem das entsprechende Urteil gefällt wird. In bestimmten Fällen kann die Fahrerlaubnis auch direkt nach der Tat vorläufig, das heißt bevor es zum Verfahren kommt, entzogen werden. Dies geschieht aber nur, wenn davon auszugehen ist, dass auch der Urteilsspruch einen endgültigen Entzug zur Folge hat.

Aber auch Verwaltungsbehörden können im Falle einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen die Fahrerlaubnis entziehen. Dies können Sie dann, wenn erwiesen ist, dass der Führerscheinbesitzer nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug im Verkehr sicher zu führen, sagen die Arag-Experten.

Sperrfrist

Im Grunde ist der Entzug der Fahrerlaubnis endgültig - doch in vielen Fällen nicht lebenslänglich. Bei einigen Delikten wird eine sogenannte Sperrfrist verhängt, in der der Führerschein auf keinen Fall zurückerworben werden kann. Nach deren Ablauf aber kann der Delinquent eine Neuerteilung beantragen. Allerdings muss er unter Umständen dazu Nachschulungen besuchen, eine erneute Prüfung absolvieren sowie gegebenenfalls ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorweisen können, das seine Fähigkeit ein Fahrzeug sicher lenken zu können, bestätigt. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen eine Sperre für immer angeordnet werden kann. Dies geschieht dann, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist eine Sperre (fünf Jahre) zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

Weitere Infos:

Arag Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, www.arag.de

Kontakt:

Brigitta Mehring, Tel.: 0211 963-2560, Fax: 0211 963-2025, E-Mail: brigitta.mehring@arag.de