Scheinselbstständigkeit

So vermeiden Sie Strafen

16.05.2023 von Andreas Th. Fischer
Scheinselbstständigkeit kann teuer werden. Wir zeigen, auf welche Kriterien Arbeitgeber und Freiberufler achten müssen und welche Strafen im schlimmsten Fall drohen.
Viele Selbstständige sind eigentlich Scheinselbstständige - ohne es zu wissen.
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Mit dem Konzept der "Scheinselbstständigkeit" legt die Politik vielen Freelancern Steine in den Weg, ist der FDP-Arbeitsmarktexperte Johannes Vogel überzeugt. Dabei bräuchte man "die Kreativität und Schaffenskraft von Selbstständigen dringend", so Vogel. Man dürfe Selbstständige nicht mehr länger wie "Erwerbstätige zweiter Klasse" behandeln.

Zusammen mit der FDP-Fraktion fordert er daher eine Änderung des sogenannten Statusfeststellungsverfahrens. Es wird von der Sozialversicherung auf Antrag der Betroffenen durchgeführt und soll klären, "ob sie den Auftragnehmer im Rahmen einer geplanten Zusammenarbeit als Selbständigen oder als Angestellten ansieht". Nach Ansicht der Freien Demokraten ist das derzeitige Verfahren intransparent und langwierig. Besser wäre eine Durchführung durch eine neutrale Stelle wie die Finanzämter, Gewerbebehörden oder die Kammern.

Für unzeitgemäß hält die FDP auch die Prüfkriterien, die Selbständigkeit heute faktisch zu einer "Restgröße" machten: Als selbständig gelte, wer nicht als Angestellter eingestuft werde. Es gebe aber keine eigenständigen Kriterien, die verlässlich zur Einstufung "selbständig" führten, kritisiert Vogel. Klar wird durch die Diskussion um den Antrag der FDP-Fraktion, das vieles zum Thema Scheinselbstständigkeit missverständlich ist und einer Definition bedarf. Die Informationen in diesem Beitrag dienen jedoch nur der Information und sind keine Rechtsberatung.

Scheinselbstständigkeit - Definition

Generell geht es bei der Scheinselbstständigkeit darum, dass jemand nur den sogenannten "Rechtsschein" der Selbstständigkeit erweckt, obwohl tatsächlich ein mehr oder weniger abhängiges Arbeitsverhältnis besteht. Ist das der Fall müsste der Arbeitgeber eigentlich Arbeitgeberbeiträge abführen. Da dies nicht erfolgt, betrachten die Finanzämter Scheinselbstständigkeit als eine Form der Schwarzarbeit.

Nicht immer ist die Unterscheidung aber einfach. Im Folgenden finden Sie daher eine Checkliste mit den wichtigsten Kriterien, mit denen Sie klären können, ob es sich um eine echte Selbstständigkeit handelt oder um eine Scheinselbstständigkeit.

Checkliste mit den wichtigsten Kriterien

Zu den wichtigsten Fragen gehören:

Weitere mögliche Kriterien sind:

Nicht von Bedeutung ist dagegen die Frage, wie lange ein Selbstständiger bereits für einen Auftraggeber tätig ist. Auch ist nicht relevant, ob er seine Tätigkeiten vor allem in den Räumen des Auftraggebers erledigt oder nicht. Die Anzahl der Auftraggeber wird häufig als Kriterium genannt. Sie ist jedoch nicht mehr von Bedeutung, so dass jedes einzelne Arbeitsverhältnis im Falle einer Prüfung unabhängig voneinander bewertet wird.

Mit einer Checkliste klären Sie die wichtigsten Kriterien zum Thema Scheinselbstständigkeit.
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Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main hat eine weitere Liste mit typischen Merkmalen unternehmerischen Handels zusammengestellt, die abgeklärt werden können:

Bei der Frage, ob es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelt, empfiehlt die IHK Main Frankfurt zudem eine Prüfung der folgenden Punkte:

Scheinselbstständigkeit - Diese Strafen drohen

Bereits seit einigen Jahren sind die Behörden verstärkt bemüht, Scheinselbstständigkeit aufzuspüren und zu bekämpfen. Die Kontrollen werden durch die Hauptzollämter durchgeführt. Zuständig sind dort die Abteilungen für Finanzkontrolle und Schwarzarbeit.

Der Gesetzgeber mag Scheinselbstständigkeit überhaupt nicht, da ihm dadurch Arbeitgeberbeiträge entgehen. Daher hat er für Verstöße teils hohe Strafen vorgesehen.
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Bis zum Jahr 2003 galt noch eine sogenannte Vermutungsregelung. Trafen drei von fünf gesetzlich geregelten Merkmalen zu, dann gingen die Prüfer vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung aus. Heute ist die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BfA) für das bereits genannte Statusfeststellungsverfahren zuständig.

Das Risiko liegt weniger bei dem vermeintlich Selbstständigen als bei dem Auftraggeber. So kann ein Betroffener nach Angaben der IHK Main Frankfurt "unter Umständen seinen Arbeitnehmerstatus vor Gericht einklagen". Er könne dann unter anderem rückständiges Arbeitsentgelt, Urlaub, Kündigungsschutz oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen.

Außerdem kann der Auftraggeber für bis zu vier Jahre rückwirkend zur Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge gezwungen werden. Hier können relativ schnell auch fünfstellige Beträge entstehen, die eventuell noch weiter um Säumniszuschläge steigen. Eine Rückforderung dieser Summe vom Auftragnehmer ist nur in äußerst engen Grenzen möglich und nur als Abzug vom Arbeitsentgelt für die folgenden drei Gehaltszahlungen, merkt die IHK Main Frankfurt an.

Anders sieht es bei möglichen steuerrechtlichen Konsequenzen aus. Sind hier Außenstände entstanden, haften sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer. Insgesamt sind die Regelungen sehr kompliziert und es empfiehlt sich einen Steuerberater und gegebenenfalls auch einen einschlägig bewanderten Anwalt hinzuzuziehen.

Im Fall einer vorsätzlichen Scheinselbstständigkeit sind weitere Rückzahlungsforderungen und möglicherweise auch Bußgelder sowie sogar Gefängnisstrafen möglich. Der Verjährungsrahmen liegt bei 30 Jahren.

Scheinselbstständigkeit vermeiden

Eine Abgrenzung zwischen echten Selbstständigen und Scheinselbstständigen ist nicht immer einfach. Folgende Punkte sollten möglicherweise Betroffene vermeiden: