Sozialversicherung

27.05.1999

Der Geschäftsführer einer GmbH ist auch dann zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung verpflichtet, wenn die Löhne an die Arbeitnehmer gar nicht oder nur teilweise ausgezahlt worden sind. Soweit er annimmt, für nicht ausgezahlte Löhne keine Arbeitnehmeranteile abführen zu müssen, unterliegt er allenfalls einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der ihn nicht entschuldigt. Die Krankenkasse kann damit die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung direkt beim Geschäftsführer der GmbH einklagen. Ein Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen wäre nur dann nicht strafbar und nicht schadensersatzpflichtig, wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit dieser Beiträge zahlungsunfähig gewesen wäre. Dies muß dann der Gechäftsführer der GmbH beweisen, um sich von dieser Schuld zu befreien. (Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 269/96). (jlp)