Ab 110 Euro pro Beschäftigtem

Sozialversicherung feiert bei Firmenjubiläum mit

24.04.2024 von Peter Marwan
Aufwendungen für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind auch dann als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie später pauschal versteuert wurden und das Finanzamt dies akzeptierte - so ein Urteil des Bundessozialgerichts.
Fallen beim Firmenjubiläum Kosten über 110 Euro an, gilt es auf die Beiträge zur Sozialversicherung zu achten.
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Ein Unternehmen feierte am 5. September 2015 mit 162 Beschäftigten ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es dafür die angemeldete Pauschalsteuer in Höhe von rund 163.000 Euro. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger allerdings Beiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach. Die Beiträge seien spätestens am 28. Februar 2016 fällig gewesen, argumentierte der Rentenversicherungsträger. Mit dieser Auffassung setzte er sich jetzt vor dem Bundessozialgericht durch (Aktenzeichen B 12 BA 3/22 R).

Grundsätzlich sind Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst später pauschal versteuert werden. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es laut Bundessozialgericht aber entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt.

Im verhandelten Fall wäre die Entgeltabrechnung also für September 2015 fällig gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt, also sogar noch nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden musste.

Steuerrecht und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung trennen

Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert laut Bundessozialgericht an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts. Eine Pauschalbesteuerung erst am 31. März 2016 reichte nicht aus, weil zu diesem Zeitpunkt die Entgeltabrechnungen sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht mehr änderbar waren.

"Der Beitragsbemessung in der Sozialversicherung unterliegt unter anderem das Arbeitsentgelt", erklärt das Gericht. Dazu gehörten auch die Aufwendungen, die für Güter und Dienstleistungen aufgrund einer Betriebsfeier zum Firmenjubiläum entstehen, sofern die Kosten 110 Euro pro Beschäftigtem überschreiten.

"Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit sind nicht erfüllt", stellte das Gericht fest. "Dafür hätte die Klägerin zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Aufwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen. Nach der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung reicht die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht mehr aus."

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