Was der Chef erlaubt und was nicht

Spiderman und andere Verkleidungen am Arbeitsplatz

04.02.2014 von Renate Oettinger
Streitthema Karneval bzw. Fasching: Eine rechtliche Regelung, was die Bekleidung von Arbeitnehmern betrifft, gibt es nicht. Doch wer über das Ziel hinausschießt, riskiert eine Abmahnung.

Ob groß oder klein – Karneval bedeutet für viele, zumindest für eine kurze Zeit in eine andere Rolle zu schlüpfen. Warum also an den Faschingstagen nicht als Cowboy oder Flamencotänzerin ins Büro kommen? Oder wenigstens an den Faschingstagen mit roter Pappnase und Perücke ins Büro? Außerdem ist Rosenmontag doch sowieso frei – oder etwa nicht?

Dazu Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Eine rechtliche Regelung, was die Bekleidung von Arbeitnehmern betrifft, gibt es nicht – abgesehen von Arbeitsschutz- und Hygienevorgaben. In vielen Fällen ist die Kleidervorschrift eine Auslegungssache und abhängig vom Einzelfall." In manchen Branchen ist eine standardisierte Berufskleidung sogar Pflicht, etwa am Bau oder im Krankenhaus.

Weisungsrecht des Arbeitgebers, Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers

Ansonsten darf der Chef – basierend auf seinem sogenannten Weisungsrecht – über das Erscheinungsbild und daher auch über die Kleidung seiner Mitarbeiter bestimmen; aber natürlich ohne in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einzugreifen! So kann in einem Betrieb ein einheitliches Auftreten der Mitarbeiter mit Kundenkontakt erwünscht sein. Generell empfiehlt sich hier eine gepflegte Kleidung. Ob da ein Indianerkostüm so passend ist?

Zur Faschingszeit kann allerdings gerade in Berufen mit täglichem und direktem Kontakt zur Kundschaft ein karnevalmäßiges Äußeres auch vom Chef erwünscht sein, beispielsweise im Verkauf. Doch auch hier sollten Angestellte die Kostümierung vorab absprechen: Nicht jeder Vorgesetzte möchte Spiderman als Angestellten haben. Wer also über das Ziel hinausschießt kann sogar mit einer Abmahnung rechnen."

Nicht alle finden die Weiberfastnacht toll

Für begeisterte Närrinnen ist auch die Weiberfastnacht fester Bestandteil des Faschings. Doch auch hier gilt: nicht jeder Vorgesetzte ist ein begeisterter Jeck - und reagiert daher eher unwirsch, wenn ihm zur Weiberfastnacht die Krawatte abgeschnitten werden soll. Zwar entscheiden die Gerichte hier sehr unterschiedlich. Aktive Karnevalistinnen, die, ohne zu fragen, Krawatten mit der Schere zu nahe kommen, müssen jedoch mit Schadenersatzforderungen rechnen (AG Essen, Az. 20 C 691/87).

Auch wenn es Faschingsfans aus den Karnevalshochburgen vielleicht gerne anders sehen würden, einen Rechtsanspruch auf freie Tage an Rosenmontag und Faschingsdienstag gibt es nicht. Wer die fünfte Jahreszeit feiern will, muss Urlaub beantragen. Stehen jedoch gerade zur närrischen Zeit wichtige Aufträge an oder drohen Personalengpässe, kann der Chef unter Umständen um Verschiebung des Urlaubs bitten oder ihn sogar ablehnen. Eine mögliche Ausnahme stellt die sogenannte "betriebliche Übung" dar:

Hat der Betrieb seinen Mitarbeitern mehrere Jahre lang in einer Art betrieblichem Gewohnheitsrecht ohne Vorbehalte beispielsweise den Rosenmontag als Urlaubstag gewährt, ist eine betriebliche Übung entstanden. Arbeitnehmer können daraus den Schluss ziehen, dass dies auch weiterhin so bleibt und haben dann sogar einen Anspruch auf diesen Urlaub. Hat aber der Chef die Freistellung immer nur unter Vorbehalt und für das aktuelle Jahr gewährt, entsteht keine betriebliche Übung und der Anspruch auf den Urlaubstag entfällt (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 672/92).Wie bei jeder Urlaubsplanung gilt daher auch für die närrische Zeit: Urlaub für die Faschingszeit frühzeitig mit dem Vorgesetzten und Kollegen besprechen.
Quelle: www.moneytimes.de unter Hinweis auf DAS

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