Steuerberater muss beraten

24.02.2000

Ein Steuerberater, der an der Umsatzsteuer-Voranmeldung seines Auftraggebers mitzuwirken hat, trägt grundsätzlich auch die Verantwortung dafür, dass zutreffende Angaben über die anzumeldende und abzuführende Mehrwertsteuer gemacht werden. Er hat auch darüber zu wachen, dass ein deutscher Unternehmer die Steuer für umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmens grundsätzlich einbehält und an das Finanzamt abführt. Das gilt nur dann nicht, wenn der ausländische Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt hat und der deutsche Leistungsempfänger bei gesondertem Ausweis vorsteuerabzugsberechtigt wäre. Erfüllt der Steuerberater diese Beratungspflicht nicht, haftet er seinem Auftraggeber auf Schadensersatz. Die Mitwirkung eines Steuerberaters darf sich nämlich nicht darin erschöpfen, dass er seinen Stempel und seine Unterschrift auf den durch "Ausdruck" ausgefüllten Vordruck setzt (Bundesgerichtshof, Az.: IX ZR 112/98). (jlp)