Aktuelle Regelung

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 2

08.10.2008
Bei der steuerlichen Behandlung des betrieblichen Fuhrparks gab es in den vergangenen Jahren immer wieder Neuerungen. Hier das Wichtigste über die geltenden Regeln und ein Ausblick auf das Jahressteuergesetz 2009.

Fortsetzung des Beitrags aus dem vorigen Newsletter

Beruflich oder privat?

Unternehmen mit betrieblichem Fuhrpark sollten über die Unterschiede beim Ausweis von Betriebs- und Privatvermögen Bescheid wissen. Dabei kann die Wahl bei der Umsatzsteuer anders ausfallen, was jedoch buchhalterisch meist mehr Arbeit macht. Die betriebliche Nutzung beträgt

- nahe 100 %: Es handelt sich um notwendiges Betriebs- und Unternehmensvermögen.

- mehr als 50 %: Notwendiges Betriebsvermögen, für das Unternehmensvermögen kann zwischen vollem und anteiligem Ausweis gewählt werden. Dann zählt der Pkw z.B. voll zum Betriebsvermögen und zu 70 % zum Unternehmensvermögen. In diesem Fall unterliegt der Privatanteil nicht der Umsatzsteuer, 70 % der Vorsteuer sind abzugsfähig.

- zwischen 10 und 50 %: Wahl zwischen gewillkürtem Betriebs- und Privatvermögen. Als Unternehmensvermögen zählt der gesamte Pkw oder beispielsweise nur 30 %.

- weniger als 10 %: Notwendiges Privatvermögen für Gewinnermittlung und Umsatzsteuer, die auf die betrieblichen Fahrten entfallende Vorsteuer ist abzugsfähig.

Pauschal oder exakt?

Sofern es sich um Betriebsvermögen handelt, sollte der Unterschied zwischen Fahrtenbuch- und Listenpreismethode klar sein. Welche Methode die günstigere ist, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Umfang der Privatnutzung sowie von der Höhe der Anschaffungskosten und laufenden Kosten. Als Faustregel gilt: Die 1%-Regel kann günstiger sein, wenn der Privatanteil 49 % beträgt. Das Fahrtenbuch hingegen zahlt sich immer dann aus, wenn die private Nutzung nur gering ist, das Fahrzeug einen hohen Listenpreis hat oder bereits abgeschrieben ist. Im Zweifel sollte ein Fahrtenbuch geführt und nach Jahresende geprüft werden, welche Methode die bessere ist. Die 1%-Regel kann dann immer noch geltend gemacht werden, sofern der Wagen überwiegend betrieblich genutzt wird.

Mehr als 50 % oder weniger?

Seit Anfang 2006 ist Unternehmern und Gesellschaftern einer KG, OHG oder GbR die pauschale Ermittlung des privaten Kfz-Privatanteils nur noch möglich, wenn sie das Fahrzeug zu mehr als 50 % für Firmenzwecke nutzen. Zuvor durfte pro Monat 1 % vom Listenpreis selbst dann mühelos angesetzt werden, wenn der Wagen bis zu 90 % für Freizeit und Urlaub verwendet wurde. Dann galten sämtliche Kfz-Kosten als Betriebsausgaben und im Gegenzug musste nur ein moderater Gewinnzuschlag erfolgen, der auch für die Umsatzsteuer galt. Damit Unternehmer diese Regelung weiterhin nutzen können, müssen sie dem Finanzamt die überwiegend betriebliche Verwendung des Pkw nachweisen. Gelingt das nicht, sind die Kosten stets exakt aufzuteilen. Wird der Wagen z. B. 70 % privat gefahren, zählen dann nur noch 30 % der Kosten als Betriebsausgaben und auch nur insoweit macht sich die Umsatzsteuer entlastend bemerkbar.

Um den Nachweis der Aufteilung zwischen beruflichen und privaten Strecken zu erbringen, erlaubt die Finanzverwaltung vereinfachte Nachweise etwa durch einmalige Aufzeichnungen über drei Monate (BMF, Schreiben v. 7.7.2006, IV B 2 - S 2177 - 44/06/IV A 5 - S 7206 - 7/06).

Der Nachweis über die Fahranteile lässt sich auf verschiedene Weise erbringen:

- Bei einem Firmenwagen sind alle Nettokosten als Betriebsausgabe absetzbar, selbst wenn der Angestellte den Pkw nur für die Freizeit oder ausschließlich zu Fahrten ins Büro nutzt. Dieser Wagen gilt als in vollem Umfang betrieblich genutzt.

- Liegen die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung über der Hälfte der Gesamtfahrleistung, bedarf es keines weiteren Nachweises. Damit ist die überwiegend betriebliche Verwendung bereits erreicht.

- Ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit, dass ein Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, gilt das von der Finanzverwaltung als unterstellt. Das kommt Unternehmern zugute, die ihr Auto für eine berufsbedingte typische Reisetätigkeit benutzen oder bei räumlich ausgedehnten Aktivitäten auf die ständige Benutzung des Pkw angewiesen sind. Hierzu zählen z.B. Taxiunternehmer, Handelsvertreter oder Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe.

- Sofern keine dieser Besonderheiten vorliegen, muss der betriebliche Anteil nachgewiesen werden. Ein Fahrtenbuch ist nicht unbedingt nötig. Ausreichend sind beispielsweise formlose Eintragungen in Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen. Selbst eine Auflistung mittels Excel genügt völlig, während dies beim Fahrtenbuch nicht akzeptiert wird.

Angemessen oder zu teuer?

Eine zu luxuriöse und teure Ausstattung des betrieblichen Fuhrparks kann zur Kürzung der Betriebsausgabenabzugs führen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Selbst bei notwendigem Betriebsvermögen kann der noble oder sportliche Wagen als unangemessen eingestuft werden (R 4.10 Abs. 12 Nr. 3 EStR). Dann sind die Kosten insoweit nicht absetzbar. Zwar werden der volle Kaufpreis aktiviert und abgeschrieben bzw. sämtliche Leasingraten als Aufwand gebucht. Der unangemessen Teil der Leasingraten bzw. Abschreibung wird im nächsten Schritt dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Neben dem Gewinnaufschlag kommt noch die Umsatzsteuer hinzu, insoweit liegt Eigenverbrauch vor. Die übrigen laufenden Betriebskosten von Benzin über Inspektion bis Versicherung dürfen voll abgesetzt werden. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass dieser Aufwand in etwa auch beim preiswerteren Wagen anfällt. Beim meist höheren Spritverbrauch zeigt sich der Fiskus großzügig.

Wichtig ist, bereits im Vorfeld gute Argumente für die gehobene Ausstattung zu sammeln. Solche Begründungen sind immer möglich, da es gesetzlich kein verbindliches Preislimit für den betrieblichen Fuhrpark gibt. Die Angemessenheit wird vielmehr nach der nüchternen Kosten-Nutzen-Analyse eines ordentlichen Kaufmanns geprüft. Daher ist der Kauf eines Luxusautos nicht generell unangemessen, auch wenn der Preis erheblich über dem Preisniveau für einen Mittelklassewagen liegt. Faustregel: Ist der Luxuswagen aus Repräsentationsgründen unerlässlich für den Geschäftserfolg, hat das Finanzamt schlechte Karten. Deutet die Wahl des Sportflitzers hingegen eher auf Fahrspaß für den Firmeninhaber hin, gehört er in den Privatbereich und ist steuerlich zumindest anteilig nicht akzeptabel.

Die häufigsten Fragen

1. Wie lange wirkt der Nachweis der betrieblichen Nutzung?

Ist der betriebliche Nutzungsumfang von über 50 % einmal dargelegt, geht das Finanzamt auch für die Zukunft von diesen Prozentsätzen aus, sofern sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ergeben. Selbst bei einem später gekauften Wagen kann die Aufteilung des Vorwagens in der Regel beibehalten werden. Als Maßstab auf Dauer zählt auch eine Einigung im Rahmen der Betriebsprüfung.

2. Bringt der Listenpreis eine Übermaßbesteuerung?

Nein, der pauschale Korrekturwert für die Privatnutzung muss nicht höher ausfallen als die tatsächlich für den Wagen entstandenen Fahrzeugkosten. In diesem Fall ist die Gewinnkorrektur auf die Höhe der tatsächlich gebuchten Betriebsausgaben begrenzt (LfSt Bayern, Schreiben v. 24.4.2006, S 2145 - 2 St 32/St 33). Gerade bei älteren und damit schon fast abgeschriebenen Fahrzeugen kann das passieren. Im Endeffekt lässt sich der betrieblich genutzte Pkw dann gar nicht von der Steuer absetzen, weil der pauschale Nutzwert die Gesamtaufwendungen neutralisiert. In einem solchen Fall sollte geprüft werden, ob nicht die Behandlung als Privatvermögen unter Ansatz von pauschal 0,30 € pro gefahrenem beruflichen Kilometer günstiger ist.

3. Sind Listenpreis und Fahrtenbuch beliebig wählbar?

Nein. Die einmal gewählte Listenpreis- oder Fahrtenbuchmethode gilt sowohl für die Ermittlung des Privatanteils als auch für die täglichen Fahrten von der Wohnung zur Arbeit. Für alle Fahrten kommt einheitlich nur eines der beiden Verfahren in Betracht. Eine Umänderung ist nur von Jahr zu Jahr möglich. Beim Fahrzeugwechsel ist jedoch ein Umsteigen auf die jeweils andere Rechenart auch unterjährig erlaubt.

4. Was ist bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen?

Bei Einzelunternehmern geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Listenpreis von dem Wagen mit dem höchsten Preis zählt (BMF, Schreiben v. 21.1.2002, IV A 6 - S 2177 - 1/02). Können die Fahrzeuge auch von Familienangehörigen genutzt werden, sind für jeden weiteren Privatnutzer zusätzlich monatlich 1% aus dem nächsthöheren Listenpreis anzusetzen. Hat eine Personengesellschaft mehrere privat nutzbare Fahrzeuge im Betriebsvermögen, verlangt die Finanzverwaltung den Ansatz der Nutzungsentnahme je Gesellschafter und Fahrzeug.

5. Wie wird bei mangelhaftem oder fehlendem Fahrtenbuch gerechnet?

Greift die 1%-Regel nicht, weil das Fahrzeug kein notwendiges Betriebsvermögen darstellt, und führt der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, steht der Umfang der Privatnutzung nicht fest. Daher ist er zu schätzen. Als Maßstab eignet sich hier die repräsentative, formlose Aufzeichnung über drei Monate. Fehlt es an geeigneten Unterlagen, darf das Finanzamt den Anteil der privaten Nutzung sachgerecht schätzen und von einem mindestens 50%igen privaten Nutzungsanteil ausgehen.

Ausblick

Über das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) soll es über den neuen § 15 Abs. 1b UStG zu einem 50%igen Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugaufwendungen kommen, sofern das Kfz auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird. Im Gegenzug soll über den neuen § 3 Abs. 9a S. 2 UStG die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe entfallen. Sofern der Betriebsinhaber seinen Pkw nur in geringem Umfang privat nutzt, bringt das erhebliche Nachteile und beim Erwerb finanzielle Einbußen. 9,5 % der bezahlten Vorsteuer lassen sich nicht mehr beim Finanzamt geltend machen.

Da die im Regierungsentwurf des JStG 2009 vorgesehene Wiedereinführung der Vorsteuerbeschränkung für gemischt genutzter Fahrzeuge frühestens für die Fahrzeuge angewendet werden kann, die ab dem 1.1.2009 für das Unternehmen bezogen werden, haben Unternehmer eine ausreichende Vorbereitungsphase.

Quelle: www.haufe.de/steuern