Steuerliche Neuregelungen 2006 - 2008: Stand der Gesetzgebung und geplante Einzelmaßnahmen

17.05.2006
Die Koalition drückt aufs Tempo: Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 und die für 2008 geplante Unternehmensteuerreform bringen zahlreiche Änderungen, auf die sich Unternehmer und Verbraucher einstellen müssen. Hier die Einzelheiten im Überblick.

Die Koalition drückt aufs Tempo: Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 und die für 2008 geplante Unternehmensteuerreform bringen zahlreiche Änderungen, auf die sich Unternehmer und Verbraucher einstellen müssen. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick.

1. Die geplanten Neuregelungen für 2006 - 2008

1.1 Haushaltsbegleitgesetz 2006

1.1.1 Status

Der Entwurf des "Haushaltsbegleitgesetzes 2006" wurde am 22. Februar 2006 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz soll vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 16. Juni 2006 verabschiedet werden.

1.2.2 Inhalte

- Einkommensteuer: Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge soll unverändert erhalten bleiben. Die Sozialversicherungspflicht soll jedoch bereits ab 25 Euro Stundenlohn bestehen (§ 3b EStG). Damit weicht das Sozialversicherungsrecht vom Steuerrecht ab. In-Kraft-Treten zum 1. Juli 2006.

- Mini-Jobs: Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte im gewerblichen Bereich wird von 25 auf 30 Prozent erhöht (§ 40a Abs. 2 EStG). Der Beitragssatz setzt sich dann zusammen aus 15 Prozent für die Rentenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung und einem Steueranteil von 2 Prozent. In-Kraft-Treten zum 1. Juli 2006.

- Umsatzsteuer: Der Normalsatz der Umsatzsteuer wird von 16 Prozent auf 19 Prozent erhöht; der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent bleibt unverändert. Zeitgleich wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 2 Prozent-Punkte auf 4,5 Prozent gesenkt). In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2007.

- Umsatzsteuer: Die Vorsteuerpauschale für forstwirtschaftliche Umsätze (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG) wird von 5 Prozent auf 5,5 Prozent sowie die Vorsteuerpauschale für alle anderen Umsätze von 9 Prozent auf 10,7 Prozent angehoben. Damit soll die durch die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes eintretende Mehrbelastung mit Umsatzsteuer ausgeglichen werden. Die Durchschnittssätze für die land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsumsätze nach § 24 Abs. 1 UStG betragen ab 1.1.2007 entsprechend: 5,5 Prozent für Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG); 19 Prozent für Lieferungen der in der Anlage 2 zum UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG) und 10,7 Prozent für die übrigen Umsätze (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG) (noch nicht im Gesetzentwurf enthalten). In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2007.

- Versicherungsteuer: Sie wird um 3 Prozentpunkte auf 19 Prozent erhöht, dazu erfolgt eine Anpassung diverser Sondersteuersätze (z.B. Feuer, Wohn- und Hausrat). In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2007.

Wichtig: Bei allen Einzelregelungen sind Änderungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens möglich!

1.2 Steueränderungsgesetz 2007

1.2.1 Status

Der Entwurf des "Steueränderungsgesetzes 2007" wurde am 10. Mai 2006 vom Bundeskabinett beschlossen (zum Download am Ende des Beitrags). Das Gesetz soll vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2006 verabschiedet werden.

1.2.2 Inhalte

Die im Entwurf genannten Maßnahmen sollen am 1. Januar 2007 in Kraft treten.

- Einkommensteuer: Kürzung der Entfernungspauschale mit Ausschluss des Abzugs der ersten 20 Entfernungskilometer, § 9 EStG.

- Einkommensteuer: Abschaffung des Abzugs für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden, § 4 Abs. 5 EStG.

- Einkommensteuer: Anhebung des Steuersatzes für Spitzenverdiener um 3 Prozentpunkte ("Reichensteuer"), §§ 32a, 32c EStG (trotz möglicher Verfassungswidrigkeit). Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit) wird ein Entlastungsbetrag eingeführt, der bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform am 1. Januar 2008 gewährt wird.

- Einkommensteuer: Absenkung des Sparerfreibetrags von 1.370 Euro / 2.740 Euro auf 750 Euro / 1500 Euro, § 20 Abs. 4 EStG.

- Einkommensteuer: Gewährung des Kindergelds / Kinderfreibetrags nur mehr bis zum 25. Lebensjahr (bisher 27. Lebensjahr), § 32 Abs. 4 EStG.

- Einkommensteuer: Aufhebung der Steuerfreiheit für Bergmannsprämien, § 3 Nr. 46 EStG.

- Einkommensteuer: Ausdehnung der beschränkten Steuerpflicht auf die verbrauchende Überlassung von Rechten, § 49 Abs. 1 EStG.

- Einkommensteuer: Erfassung der inländischen Einkünfte beschränkt steuerpflichtigen Bordpersonals von Flugzeugen, § 49 Abs.1 EStG.

- Einkommensteuer/Körperschaftsteuer: Umsetzung des EU-Zinsabkommens mit der Schweiz, §§ 50g und 50h EStG, § 26 Abs. 6 KStG.

Wichtig: Bei allen Einzelregelungen sind Änderungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens möglich!

Hinweis: Alle weiteren im Rahmen der Koalitionsgespräche vereinbarte Einzelregelungen sollen im Herbst 2006 in einem separaten Gesetz veröffentlicht werden. Welche Regelungen umgesetzt werden, wegfallen oder neu hinzukommen, ist noch offen.

1.3 Mittelstandsentlastungsgesetz

1.3.1 Status

Der Entwurf eines "Mittelstandsentlastungsgesetzes" (Entwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft) wurde vom Bundeskabinett am 25. April 2006 verabschiedet. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden.

1.3.2 Inhalte

- Umsatzsteuer: Erleichterungen bei der Vorsteuerberichtigung durch eine Änderung von § 15a bzw. § 27 UStG, In-Kraft-Treten: 1.1.2007.

- Umsatzsteuer: Die Grenze in § 33 Satz 1 UStDV für Kleinbetragsrechnungen soll von bisher 100 auf 150 Euro erhöht werden, In-Kraft-Treten: 1. Januar 2007.

- Abgabenordnung: Die steuerliche Buchführungspflichtgrenze in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO soll von 350.000 auf 500.000 EUR angehoben werden. In-Kraft-Treten: 1. Januar 2007.

Wichtig: Bei allen Einzelregelungen sind Änderungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens möglich!

1.4 Investitionszulagengesetz 2007

1.4.1. Status

Das Bundeskabinett hat am 5. Mai 2006 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein Investitionszulagengesetz 2007 veröffentlicht. Das Gesetz soll vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2006 verabschiedet werden.

1.4.2 Inhalte

Das Investitionszulagengesetz verlängert die Investitionszulage über 2006 hinaus bis Ende 2009. Die Investitionszulage konzentriert sich auf das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen und bezieht erstmalig auch das Beherbergungsgewerbe ein. Der Entwurf sieht eine Beibehaltung der nach dem Investitionszulagengesetz 2005 gewährten Fördersätze vor. Allerdings erfolgte eine Anpassung der Förderbedingungen an geänderte EU-rechtliche Regelungen.

1.5 Stromsteuergesetz

1.5.1 Status

Den Entwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes" hat das Bundeskabinett am 15. März 2006 beschlossen. Das Gesetz soll vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. Juli 2006 verabschiedet werden (zum Download am Ende des Beitrags).

1.5.2 Inhalte

- Einführung einer Kohlesteuer im neuen Energiesteuergesetz: Beim Einsatz von Kohle zur Wärmeerzeugung ist mit einer durchschnittlichen Steuerbelastung von 0,22 Euro pro qm Wohnfläche zu rechnen. In-Kraft-Treten: 1. August 2006.

- Einstieg in die Besteuerung von Biokraftstoffen: In der Land- und Forstwirtschaft verwendete reine Biokraftstoffe bleiben aber von der Steuer befreit. In-Kraft-Treten: 1. August 2006. Zu der in der Koalitionsvereinbarung vorgesehenen Änderung, wonach die die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine Beimischungspflicht ersetzt werden soll, wird die Bundesregierung einen gesonderten Gesetzentwurf vorlegen, der zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll.

Wichtig: Bei allen Einzelregelungen sind Änderungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens möglich.

1.6 Weitere geplante Neuregelungen

- Unternehmensteuerreform 2008: Auf die Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008 will sich die Koalition noch vor der Sommerpause einigen. Das Ende des Gesetzgebungsverfahrens wird voraussichtlich erst 2007 erfolgen. Die Inhalte sind koalitionsintern weiter umstritten (siehe Tagespresse).

- Elterngeld: Die Koalition hat sich Ende April 2006 auf die Einführung eines Elterngeldes als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder verständigt. Ein Elternteil soll dabei 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich erhalten. Das Elterngeld erhalten wahlweise Mütter oder Väter, die im ersten Lebensjahr des Kindes auf den Beruf verzichten. Es wird bis zu zwölf Monate ausgezahlt und um zwei "Vätermonate" verlängert, sofern der Vater mindestens für diese Zeit zu Hause bleibt und sich um die Betreuung kümmert. Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Arbeitslose, Geringverdiener oder Studenten wird ein Sockelbetrag von 300 Euro bezahlt, der nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird. Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten, ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Alleinerziehende können die "Vätermonate" zusätzlich für sich beanspruchen. Ist die Zeit zwischen zwei Geburten zu kurz, um wieder in ein Arbeitsverhältnis einzutreten, ist ein "Geschwisterbonus" bei der Einkommensberechnung vorgesehen. Zeitplan: In-Kraft-Treten 1. Januar 2007. Das Kabinett wird voraussichtlich am 14. Juni 2006 den Gesetzentwurf beschließen, Verabschiedung im Bundesrat noch vor der Sommerpause.

- Erbschaftsteuerreform: Geplant ist die Einführung eines "Abschmelzmodells", wonach die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Betriebsvermögen über einen Zeitraum von 10 Jahren gestundet und für jedes Jahr der Betriebsfortführung in Höhe von einem Zehntel erlassen wird. Wer innerhalb der 10 Jahre seit Erbfall oder Schenkung den Betrieb oder Teile des Betriebsvermögens veräußert oder Betriebsvermögen entnimmt, muss anteilig Erbschaftsteuer entrichten. Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll nur entlastet werden, wenn der Erblasser eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent hält sowie auf einen Betrag von 100 Mio. Euro beschränkt werden ("Deckelung"). "Nicht produktives" Vermögen (Geld, Wertpapiere oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) soll nur entlastet werden, wenn es fremdfinanziert ist. Zeitplan: In Kraft-Treten 1. Januar 2007. Es liegt noch kein Gesetzentwurf vor. Wann sich das Bundesverfassungsgericht zu den bewertungsrechtlichen Fragen äußert, ist noch offen.

2. Überblick über die verabschiedeten und in Kraft getretenen Neuregelungen für 2006

- Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2005 wurde am 5. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1095, verkündet.

- Das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 26. April 2005 wurde am 5. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1091, verkündet.

- Das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 wurde am 30. Dezember 2005 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3683, verkündet.

- Das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 wurde am 30. Dezember 2005 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3682, verkündet.

- Das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 wurde am 30. Dezember 2005 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3680, verkündet.

2.1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 / Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 26. April 2006

Das "Wachstumsgesetz" enthält entlastende Maßnahmen, während das "Missbrauchsgesetz" belastende Maßnahmen für die Steuerpflichtigen vorsieht. Die Regelungen traten grundsätzlich "am Tag nach der Verkündung" im Bundesgesetzblatt in Kraft (6. Mai 2006), einzelne Regelungen aber auch (rückwirkend) zum 1. Januar 2006 bzw. zum 1. Juli 2006. Im Folgenden werden die geplanten Neuregelungen - nach Steuerarten gegliedert - dargestellt.

2.1.1 Einkommensteuer

- Anpassung der Einnahmen-Überschussrechnung: Berücksichtigung der Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grundstücke erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme (§ 4 Abs. 3 EStG); die besonderen Verzeichnisse sind nun neben den nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auch für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens zu führen. In-Kraft-Treten: 6. Mai 2005

- Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG). In-Kraft-Treten: 6. Mai 2005.

- Änderung bei der Firmenwagenbesteuerung: Die Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen unter der Anwendung der 1 Prozent - Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt, d. h. auf die betriebliche Nutzung mit mehr als 50 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). WICHTIG: Nicht betroffen sind Dienstwagen von Arbeitnehmern. Von der Begrenzung der Steuerbegünstigung sind somit insb. Selbstständige (Handwerker, Freiberufler und Gewerbetreibende) betroffen. Bisher konnten sie ihren Dienstwagen pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenneupreises versteuern, was in vielen Fällen günstiger war und das aufwendige Führen eines Fahrtenbuchs überflüssig machte. Der Umfang der privaten Nutzung war nicht entscheidend, sofern die betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent betrug. Die Nachweispflicht liegt beim Unternehmer. Somit wird zukünftig in vielen Fällen ein Fahrtenbuch geführt werden müssen. Anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen.

- Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:

1. Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten - bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind - von der Steuer absetzen. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten wird künftig von den Familien selbst getragen.

Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6.000 Euro. Davon kann die Familie 4.000 Euro (zwei Drittel) von der Steuer absetzen, 2.000 Euro trägt sie selbst.

Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1.000 Euro. 666 Euro (zwei Drittel) kann die Familie von der Steuer absetzen, 333 Euro trägt die Familie selbst.

Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden gleich behandelt. Systematisch werden diese Kosten als Werbungskosten berücksichtigt.

2. Alleinverdiener: Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, können Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Zwei Drittel der Kosten können - bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind - von der Steuer abgesetzt werden. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten wird von den Familien selbst getragen. Systematisch werden diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes im Alter zwischen 3 und 5 sind nicht zu berücksichtigen, soweit es sich um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten bzw. um sportliche und andere Freizeitbetätigungen handelt. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist darüber hinaus die Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis auf das Konto des Leistungserbringers. Beispielsweise soll auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren als Rechnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG gelten.

In den Fällen, in denen die Ehegatten die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG beantragen, muss eine Zuordnung der Kinderbetreuungskosten erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen werden die Aufwendungen gemäß § 10 Abs.1 Nr. 5 und Nr. 8 EStG den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Auf gemeinsamen Antrag ist auch eine anderweitige Aufteilung möglich. Doppelverdiener können, wenn sie die Werbungskosten steuerlich geltend machen, nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen. Die Vorschriften sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden.

- Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können künftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6b EStG wird insofern erweitert. Anzuwenden für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005.

- Die degressive AfA für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben und angehoben und beträgt maximal das 3-fache der linearen AfA; danach wird sie im Rahmen der Unternehmenssteuerreform reduziert.

- Eine weitere Ermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird eingeführt. Diese gilt für Wohnungen, Häuser und Grundstücke und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen vom Eigentümer oder Mieter durchgeführt werden. Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 3.000 Euro pro Jahr, nur Arbeitskosten) und wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten. Schon bisher können haushaltsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Wohnungsreinigung, Betreuung von Familienangehörigen) in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 3.000 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme beider Fördertatbestände kann jeder Haushalt jährlich bis zu 1.200 Euro von seiner Steuerschuld in Abzug bringen. Anzuwenden für Leistungen nach dem 31. Dezember 2005.

2.1.2 Umsatzsteuer

- Umsätze von bisher befreiten öffentlichen Spielbanken werden steuerpflichtig. In-Kraft-Treten: 6. Mai 2006.

- Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung wird in den neuen Bundesländern über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 fortgeführt. In den alten Bundesländern wird die Umsatzgrenze ab 2006 von 125.000 Euro auf 250.000 Euro verdoppelt (§ 20 UStG). Anzuwenden ab 1. Juli 2006

2.1.3 Sonstige Änderungen

- Die Tatbestandsmerkmale von Ordnungswidrigkeiten in der Abgabenordnung (§ 379 AO) werden ausgeweitet (Weitergabe von Tankbelegen). In-Kraft-Treten: 6. Mai 2006.

2.2 Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005

Die Neuregelung trat bereits rückwirkend zum 10. November 2005 in Kraft. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt somit für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Künftig können bei Neuabschlüssen Verluste aus solchen Fonds nur noch mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen. TIPP: Wer nach dem 10. November 2005 im Vertrauen auf einen späteren Anwendungszeitpunkt für die Gesetzesänderung ein Steuerstundungsmodell gezeichnet hat, sollte prüfen, ob er von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.

2.3 Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005

- Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG). Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1. Januar 2008 (ursprünglicher Gesetzentwurf: 2007) zufließt. Dies bedeutet, dass Verträge über Abfindungen noch in 2005 abgeschlossen werden mussten bzw. eine Klage anhängig sein musste, um die bisherigen Freibeträge nutzen zu können. Die Auszahlung kann in 2006 oder 2007 erfolgen. Die 1/5-Regelung bleibt davon unberührt. Die Gesetzesformulierung lautet wie folgt: "§ 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen".

- Abschaffung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z. B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz (§ 3 Nr. 10 EStG). Die Gesetzesformulierung lautet: "§ 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde."

- Streichung der begrenzten Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG, jeweils 315 Euro).

- Die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) ist zum 1. Januar 2006 entfallen. Die Gesetzesformulierung lautet: "In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:" c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert, in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert, in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert."

- Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ab 2006 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können somit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder des Mantelbogens, der u. a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Bisher waren dies Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.

2.4 Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005

Die Eigenheimzulage ist ab dem 1. Januar 2006 entfallen. Nur Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf die Zulage über den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Anspruchsberechtigte, denen bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.

WICHTIG: Die Förderung eines Folgeobjekts ist ausgeschlossen. Wer im 8-jährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen. Dies stellten die Koalitionsfraktionen in der Sitzung des Finanzausschusses am 14. Dezember 2005 klar. Quelle: Haufe.de/Stand 10.5.2006 (mf)