Doppelte Haushaltsführung

Steuertipps für Pendler

30.07.2013
Viele Erwerbstätige müssen für einen Job den Wohnort wechseln und von Familie und Freunden getrennt leben. Wer seine Erstwohnung beibehält und berufsbedingt einen zweiten Wohnsitz gründet, kann auf Finanzspritzen vom Fiskus hoffen.
Viele Steuerzahler beschränken sich auf Unterkunfts-, Fahrt- und Verpflegungskosten. Oft sind weitere Kosten der privaten Lebensführung steuerlich absetzbar.

Der Abzug von Werbungskosten steht mittlerweile einem größeren Kreis von doppelten Haushalten offen. Obendrein sind mehr Kosten der privaten Lebensführung absetzbar. Allerdings sollten Pendler vorausschauend planen und plausibel argumentieren, um steuerliche Stolperfallen zu umgehen.

Aktuelle Urteile erweitern die Möglichkeiten, das Finanzamt an den Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu beteiligen. Steuererstattungen kommen nicht nur in Betracht, wenn der Ehemann, die Ehefrau oder der Lebenspartner der Arbeit wegen von der Familienwohnung wegzieht.

Die Finanzbehörden müssen auch einspringen, wenn die berufliche Situation gleich bleibt und sich die privaten Lebensumstände verändern. Steuervorteile gibt es nämlich auch, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen fortzieht und gleichzeitig die Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweitwohnsitz wird. Dabei kann es sich um eine vorhandene Eigentums- oder Mietwohnung handeln. Auch eine neu anzumietende Wohnung ist denkbar. Das hat die Rechtsprechung der Finanzgerichte wiederholt bestätigt.

Neuerungen

Neu ist, dass der Steuerpflichtige für die ersten drei Monate nach seinem Wegzug sogar Mehraufwendungen für die Verpflegung am alten Wohnort, der zum Zweitwohnsitz wird, geltend machen kann. Das sind immerhin 24 Euro pro Tag. So zumindest sieht es das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Az. 15 K 318/12 E; Revision beim Bundesfinanzhof unter Az. VI R 7/13 anhängig). Zudem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz als Werbungskosten ansetzbar sind (Az. VI R 50/11).

Steuerzahler sollten frühzeitig prüfen, welche Kosten der doppelten Haushaltsführung zum Ansatz gebracht werden können (siehe zweite Seite: "An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt"). Viele Steuerzahler beschränken sich auf Unterkunfts-, Fahrt- und Verpflegungskosten. Oft sind weitere Kosten der privaten Lebensführung steuerlich absetzbar.

Klar ist: Ein steuerlich anzuerkennender doppelter Haushalt liegt nur dann vor, wenn der zweite Hausstand ausschließlich aus beruflichen Gründen errichtet oder beibehalten wird. Der Lebensmittelpunkt muss also in der anderen Wohnung liegen, weil etwa die Familie dort lebt. Aber auch wer als Single am Heimatort seine Freunde hat, in Vereinen aktiv ist oder dort seinen Hobbys nachgeht, kann einen doppelten Haushalt haben. Prinzipiell kann es sich auch um einen eigenen Hausstand im Elternhaus handeln. Von Vorteil ist es, wenn der eigene Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die wegen ihrer Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen zulässt.

Strenge Maßstäbe im Mehrgenerationenhaushalt

Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 10/12) erlaubt selbst einen eigenen Hausstand in einem Mehrgenerationenhaushalt, womöglich mit den eigenen Eltern. Die Finanzbehörden legen allerdings in diesem Fall sehr strenge Maßstäbe an. Es muss sich eher um einen wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Haushalt handeln, als um das typische Zimmer im Elternhaus. Entscheidend ist dann die Größe und Ausstattung der eigenen Räume mit eigenen Möbeln und Haushaltsgegenständen. Eltern und Kind können sich aber durchaus Bad und Küche teilen.

Um für das Finanzamt Klarheit zu schaffen, sollte eventuell ein schriftlicher Mietvertrag ins Auge gefasst werden. Dies kann sich für die Eltern oft sogar als Steuersparmodell herausstellen. Denn sie müssen für die Wohnung des Kindes nur mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete ansetzen, können aber 100 Prozent ihrer Kosten wie Abschreibung, Schuldzinsen oder Instandhaltung geltend machen. Oft entstehen so Verluste, die die Eltern mit ihren anderen Einkünften steuersparend verrechnen können.

Auf der nächsten Seite erfahren Sie, an welchen Kosten sich das Finanzamt beteiligt.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Firmenwagen
Die Überlassung eines Firmenwagens ist immer dann lohnsteuerfrei, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur für solche Fahrten nutzen darf (Überwachung eines Nutzungsverbotes in den Lohnunterlagen dokumentieren), für die Reisekosten anfallen. Hat der Arbeitnehmer eine Garage zum Abstellen des Firmenwagens angemietet und ersetzt der Arbeitgeber die monatlich anfallende Miete, ist dieser Ersatz steuerfrei, wenn das Abstellen des Firmenwagens in der Garage ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Fortbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Das heißt: Das Ziel der Weiterbildungsmaßnahme muss ganz klar lauten, die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen zu erhöhen. Eine Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung ist dagegen nicht steuerfrei.
Geschenke
Geschenke, genannt Sachbezüge, sind steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Kalendermonat beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze (nicht Freibetrag). Das heißt: Wurde in einem Monat die Grenze von 44 Euro überschritten, sind die gesamten Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen (nicht nur der Betrag, der über 44 Euro hinausgeht).
Kindergarten
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt sowohl für betriebliche als auch für außerbetriebliche Einrichtungen.

An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt

Wenn die Erstwohnung den Lebensmittelpunkt bildet und die zweite Bleibe lediglich berufsbedingt ist, hilft der Fiskus. Folgende Aufwendungen können Arbeitnehmer prinzipiell als Werbungskosten geltend machen:

Umzugskosten:
Neben Zahlungen an Umzugsfirmen sind auch Maklergebühren absetzbar. Ebenso: Kosten des Rückumzugs bei Beendigung oder Wechsels des doppelten Haushalts. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer aus privaten Gründen wegziehen und ihre vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort behalten.

Unterkunftskosten:
Abzugsfähig ist die Zweitmiete einschließlich Nebenkosten. Doch Vorsicht: Das Finanzamt akzeptiert meist nur die ortsüblichen Kosten für maximal 60 Quadratmeter Wohnraum. Bei größeren Wohnungen ist aufzuteilen. Ab 2014 wird der Abzug auf 1.000 Euro pro Monat eingeschränkt. Auch absetzbar: Anschaffungskosten für eine Standardeinrichtung, verteilt auf bis zu 15 Jahre, sowie eine Zweitwohnungssteuer.

Stellplatzkosten:
Die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz oder eine Garage am Arbeitsort lassen sich womöglich auch geltend machen. Entscheidend ist, dass die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation notwendig ist.

Verpflegungskosten:
Das Finanzamt gewährt in den ersten drei Monaten nach Umzug eine Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro pro Tag. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Pauschalbeträge.

Fahrtkosten:
Familienheimfahrten lassen sich einmal pro Woche mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer ansetzen. Alternativ: Ticketpreise für Bus und Bahn. Kommt die Familie zu Besuch, weil die Heimfahrt aus beruflichen Gründen ausfallen musste, sind die Fahrtkosten ebenfalls absetzbar. (oe)

Der Autor Michael Mittmann ist Steuerberater bei der DHPG in Bonn.
www.dhpg.de

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