Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) tritt in Kraft

Stichtag 13. Juni - wichtig für Online-Händler

02.06.2014 von Renate Oettinger
Künftig wird der grenzüberschreitende Handel eine höhere Rechtssicherheit bieten als bisher, doch Internethändler haben auch einige neue Pflichten zu beachten. Manfred Wagner und Thorsten Dohmen LL.M zeigen die Änderungen im Einzelnen auf.
Im Juni wird die europäische Richtlinie zum Verbraucherrecht in nationales Recht umgesetzt.
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Zum 13. Juni 2014 tritt die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU in Kraft. Gleichzeitig wird die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Durch die neuen Regelungen wird das Fernabsatzrecht weitgehend umgestaltet und europaweit vollharmonisiert. Hiervon können Verbraucher wie auch Unternehmer profitieren, da der grenzüberschreitende Handel künftig höhere Rechtssicherheit bieten wird als bislang.

Neuerungen beim Widerrufsrecht

Dem Online-Handel stehen allerdings grundlegende Neuerungen bevor, die insbesondere das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen betreffen. Als wichtige Änderungen sind zu nennen:

Für den Online-Handel ergeben sich somit einige Vorteile gegenüber der bisherigen Rechtslage. Insbesondere hat künftig der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, während der Unternehmer gleichzeitig die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern kann, bis er die Rücksendung oder einen Nachweis über die Rücksendung erhalten hat. Um hiervon profitieren zu können, hat der Händler allerdings bestimmte Informationspflichten zu beachten; bei Fehlern droht in der Regel ein Rechtsverlust.

Neues Muster für Widerrufsbelehrung eingeführt

Kernpunkt der Umstellung auf die neue Rechtslage dürfte sicherlich die neue Muster-Widerrufsbelehrung darstellen, die erstmals europaweit einheitlich ausgestaltet wird. Gegenüber der derzeit gültigen Musterbelehrung wird das neue Muster an die Art der Lieferung anzupassen sein, da das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist hiervon abhängig macht. So beginnt die Widerruffrist im Falle einer einheitlichen Lieferung mit dem Erhalt der Ware, im Falle einer einheitlichen Bestellung, welche in Teillieferungen versandt wird oder der Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen, jedoch mit dem Erhalt der letzten Teillieferung. Weiterhin ist darüber zu belehren, ob die Ware abgeholt wird, der Händler die Rücksendekosten trägt oder, wenn die Ware nicht postversandfähig ist, über die Höhe der Rücksendekosten, was ebenfalls von der konkret bestellten Ware und der Liefermethode abhängen kann.

Eine für alle in Betracht kommenden Konstellationen einheitliche Musterbelehrung zu formulieren gestaltet sich somit deutlich problematischer al s nach der bisherigen Rechtslage.

Eine Übergangsregelung wird es für den Handel nicht geben. Das bedeutet: Die neue Widerrufsbelehrung muss am Stichtag verfügbar sein, während bis dahin das alte Muster gilt.

Manfred Wagner ist Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Thorsten Dohmen LL.M ist Rechtsanwalt.

Kontakt:

Wagner Rechtsanwälte, Großherzog-Friedrich-Str. 40, 66111 Saarbrücken, Tel.: 0681 958282-0, E-Mail: wagner@webvocat.de, Internet: www.webvocat.de