Stolperfalle Arbeitszeugnis: Nichterwähnung von Fachw ist irreführend

19.05.2004
Im Arbeitszeugnis darf die fachliche Qualität des Mitarbeiters nicht herausgestrichen werden, wenn durch das Weglassen anderer Aspekte der Eindruck von Schwächen entsteht. So lautet ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.Ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ging wegen einer Passage in seinem Arbeitszeugnis vor Gericht. Die Formulierung "entsprach fachlich den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht" vermittle den Eindruck, er habe anderen Anforderungen nicht entsprochen, so der Kläger.Die Richter gaben ihm Recht: Ein solches Arbeitszeugnis müsse als lückenhaft gelten und entsprechend geändert werden (Az. 6 Sa 954/03). (bz)Mehr zum Thema Arbeitsrecht und zu aktuellen Urteilen lesen Sie in unserem neuen "ComputerPartner Ratgeber Recht". Weitere Informationen sowie das Online-Bestellformular finden Sie hier.

Im Arbeitszeugnis darf die fachliche Qualität des Mitarbeiters nicht herausgestrichen werden, wenn durch das Weglassen anderer Aspekte der Eindruck von Schwächen entsteht. So lautet ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.Ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst ging wegen einer Passage in seinem Arbeitszeugnis vor Gericht. Die Formulierung "entsprach fachlich den Anforderungen und Erwartungen in jeder Hinsicht" vermittle den Eindruck, er habe anderen Anforderungen nicht entsprochen, so der Kläger.Die Richter gaben ihm Recht: Ein solches Arbeitszeugnis müsse als lückenhaft gelten und entsprechend geändert werden (Az. 6 Sa 954/03). (bz)Mehr zum Thema Arbeitsrecht und zu aktuellen Urteilen lesen Sie in unserem neuen "ComputerPartner Ratgeber Recht". Weitere Informationen sowie das Online-Bestellformular finden Sie hier.