Streit um Gebrauchtsoftware: Oracle erwirkt Ordnungsgeld gegen Usedsoft

24.07.2007
Das Münchner Landgericht hat den Lizenzhändler Usedsoft zu einem Ordnungsgeld von 7000 Euro verdonnert. Begründung: Verbreitung von falschen und unvollständigen Informationen.

Nachdem der Münchner Second-Hand-Händler von Softwarelizenzen Usedsoft vergangene Woche gemeldet hatte, Oracle sei mit dem Versuch gescheitert, den Handel mit Originaldatenträgern verbieten zu lassen, schlägt der Softwarekonzern nun zurück. Das Landgericht München I habe die Usedsoft GmbH wegen wiederholt falscher Information der Öffentlichkeit und der Kunden zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 7000 Euro verurteilt (Aktenzeichen 7 O 14055/06), meldete Oracle.

Oracle und Usedsoft streiten sich seit Anfang 2006, inwieweit der Handel mit gebrauchter Software rechtens ist oder nicht. Während der Lizenzhändler darauf beharrt, dass jede Software, egal wie sie in Umlauf gebracht wurde, weiterveräußert werden dürfe, lässt der Softwareanbieter nichts unversucht, um den Second-Hand-Handel mit seinen Produkten zu unterbinden.

Das Münchner Landgericht hatte im März dieses Jahres im Hauptsacheverfahren entschieden, dass online übertragene Software von Oracle nicht weiterveräußert werden dürfen. Die Richter bekräftigten damit ihre einstweilige Verfügung vom Anfang vergangenen Jahres. Nach Einschätzung der Juristen greife in diesem Fall der Erschöpfungsgrundsatz nicht, wonach der Softwarehersteller mit dem Verkauf seines Produkts alle weiteren Vertriebsrechte aufgebe. Vielmehr sei es in diesem Fall zulässig, dass der Hersteller die Nutzungsrechte einschränkt und die Weitergabe verbietet. Usedsoft hatte Online-Lizenzen von Oracle beworben und die Interessenten aufgefordert, sich die entsprechende Software von der Website des Herstellers herunterzuladen. Dieses Vorgehen "stellt einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar", hieß es in einer Erklärung des Gerichts.

Usedsoft zufolge habe Oracle in der Folge versucht, dem Händler auch den Weiterverkauf von Originaldatenträgern zu verbieten, sei damit aber gescheitert (siehe auch: Usedsoft punktet im Streit um Gebrauchtsoftware gegen Oracle). Der Weitervertrieb von Software auf Datenträgern sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, zitiert der Software-Broker die Münchner Richter.

Diese Darstellung weist Oracle scharf zurück. Der Konzern habe nicht versucht, Usedsoft den Handel mit gebrauchter Oracle-Software auf Originaldatenträgern zu verbieten. Oracle habe vielmehr ein Ordnungsgeld beantragt, weil der Händler nach wie vor explizit "Oracle-Lizenzen" anbiete, und nicht darauf hinweise, dass dem Kunden ein Originaldatenträger übergeben werde, heißt es in einer Mitteilung Oracles. Der Second-Hand-Handel bleibe jedoch durch die einstweilige Verfügung untersagt, wenn die Kunden dadurch veranlasst würden, die Software zu vervielfältigen – zum Beispiel durch den Download.

Die Oracle-Verantwortlichen räumten allerdings ein, dass sie mit diesem Antrag bei den Münchner Richtern nicht durchgekommen sind. Nach Auffassung des Landgerichts sei den Formulierungen Usedsofts nicht zu entnehmen gewesen, dass die Kunden dazu aufgefordert wurden, die Software zu vervielfältigen.

Mit einem zweiten Ordnungsmittelantrag habe man jedoch Erfolg gehabt, stellt Oracle klar. Die Richter hätten Meldungen von Usedsoft, wonach der Handel mit Gebrauchtsoftware grundsätzlich zulässig bleibe und es amtlich sei, dass der Händler nun wieder Oracle-Lizenzen zu günstigen Konditionen anbieten könne, als irreführend und unvollständig eingestuft. Da diese die einstweilige Verfügung verletzten, müsse Usedsoft ein Ordnungsgeld in Höhe von 7000 Euro entrichten.

Ein Handelsvertreter habe die umstrittenen Textpassagen weiterverwendet, gab Usedsoft zu. Allerdings habe Oracle bereits im September vergangenen Jahres das Ordnungsgeld gegen den Lizenzhändler beantragt, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) München die einstweilige Verfügung bestätigt hatte. Im Mai 2007, also schon vor zwei Monaten, habe das Gericht dann die Strafgebühr per Gerichtsbeschluss rechtswirksam bekräftigt.

Nach Ansicht Oracles steckt der Handel mit gebrauchten Lizenzen nach wie vor in einer rechtlichen Grauzone. Ohne Kenntnis der genauen Modalitäten könne nicht beurteilt werden, ob beim Weitervertrieb von Oracle-Software auf Datenträgern Rechte des Herstellers verletzt würden. "Damit ist nach wie vor nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Handel mit gebrauchter Software auf Datenträgern zulässig ist."

Die Usedsoft-Verantwortlichen vermuten, dass der Softwarehersteller mit der unklaren Rechtslage gut leben könne. Offensichtlich wollten die Oracle-Verantwortlichen von der im Markt herrschenden Unsicherheit so lange wie möglich profitieren und befürchteten eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof. Usedsoft-Chef Peter Schneider hatte in der Vergangenheit wiederholt angekündigt, den Prozess notfalls bis in die höchsten Instanzen weiterzuführen. Dabei drängt der Second-Hand-Händler auf eine schnelle Grundsatzentscheidung. Allerdings habe Oracle die Möglichkeit einer Sprungrevision abgelehnt. Mit einer solchen Revision wäre es möglich gewesen, das Verfahren ohne den Schritt über das OLG direkt vor dem Bundesgerichtshof zu verhandeln.

Oracle widerspricht dieser Darstellung: Die Möglichkeit einer Sprungrevision sei nicht ausdrücklich diskutiert worden. Der Richter habe lediglich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Somit habe Oracle diese Option nicht abgelehnt. Da es keine Anfrage seitens Usedsoft gegeben habe, habe sich Oracle dazu auch nicht geäußert. Eine endgültige Antwort, ob Oracle einer Beschleunigung des Verfahrens zustimmen wird, bleibt der Konzern allerdings schuldig.

Während sich Oracle und Usedsoft weiter streiten, wächst das Interesse der Anwender am Second-Hand-Handel. Laut einer Studie der Experton Group locken dabei – wenig überraschend – in erster Linie die Preisvorteile (siehe auch: Anwender suchen verstärkt nach Gebrauchtsoftware). Von den umstrittenen rechtlichen Aspekten lasse sich dagegen nur ein kleiner Teil der Interessenten verunsichern. (ba)