Surftipp: Neuregelung der Impressumspflicht zum 1.3.2007

21.02.2007
Links & Law informiert auf seiner Website über Änderungen bei der Impressumspflicht, die zum 1.3. in Kraft treten.

Links & Law informiert auf seiner Website http://www.linksandlaw.info über Änderungen bei der Impressumspflicht, die zum 1.3.2007 in Kraft treten und jeden Betreiber einer Webseite betreffen können. Schon bislang musste aufgrund einer weiten Gesetzesauslegung praktisch jeder Informationen über sich preisgeben, der sich im Internet präsentiert. Dazu gehören insbesondere Name und Anschrift, Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse sowie ggf. berufsspezifische Angaben und soweit vorhanden die Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Das neue Telemediengesetz und der 9. Rundfunkstaatsvertrag führen nun eine Art "gestaffelte Impressumspflicht" ein, bei der die Pflichtangaben je nach angesprochenem Personenkreis variieren. Webmaster sollten die aktuelle Diskussion zum Anlass nehmen, ihren eigenen Internetauftritt auf seine Rechtskonformität zu überprüfen. Vermeidbare Fehler können ansonsten teuer werden und den Spaß am Medium gehörig vermiesen.

Der Gesetzgeber erweckt bei der Neuregelung den Eindruck, als wolle er die Impressumspflicht auf Webseiten mit einem wirtschaftlichen Hintergrund beschränken. Dies ist laut Dr. Ott, den Betreiber von Links & Law aber "nur eine gefährliche Halbwahrheit und Mogelpackung: Der Glaube an eine vorgeblich gesetzlich nun zugelassene Anonymität könnte uninformierte Webmaster schnell in eine Haftungsfalle tappen und sie zu einem Opfer einer Abmahnungswelle werden lassen". Der 9. Rundfunkstaatsvertrag sieht nämlich für jeden Anbieter von Telemedien - dazu gehören auch Webseiten - vor, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Webseite ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Da Webseiten in der Regel an die Allgemeinheit gerichtet sind, wird für diese Ausnahme kein großer Anwendungsbereich verbleiben. Für die Betreiber der vielen "privaten" Webseiten, die auch nicht über Werbung finanziert sind, besteht die einzige "Verbesserung" der Neuregelung darin, dass Sie ab dem 1.3.2007 keine Telefonnummer und keine E-Mail-Adresse mehr anzugeben haben. Von einer Impressumspflicht völlig freigestellt, sind sie indes nicht.

Vollends verwirrend stellt sich die Rechtslage für die Betreiber der zahlreichen Internet-Tagebücher, den sog. Blogs, dar. In vielen Internetforen wird über deren Verortung in den Neuregelungen bereits seit längerem kontrovers diskutiert. Letztlich gibt es hier nur die wenig befriedigende Antwort, dass deren Pflichten je nach konkreter Angebotsausgestaltung unterschiedlich sind. Blog-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, müssen, wie bisher schon, ein vollständiges Impressum aufweisen. Dies gilt ferner für journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist. Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen. Schwierige Abgrenzungsfragen sind mit der Neuregelung vorprogrammiert. Rechtssicherheit wird so durch den Gesetzgeber nicht geschaffen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten.

Links & Law bietet unter http://www.linksandlaw.info ausführliche Informationen zur Impressumspflicht. Diese reichen von Tipps zur Anbringung der Pflichtangaben über ein FAQ bis zu einer Rechtsprechungsübersicht. Die neue Rechtslage, mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf die Betreiber der zahlreichen Internet-Tagebücher, den sog. Blogs, wird ausführlich erörtert. (mf)