TK-Wettbewerbsrecht

18.03.1999

Die Werbung für TK-Unternehmen mit der Angabe "Die Sparvorwahl" ist irreführend und verstößt daher gegen Paragraph 3 des Gesetzes zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Es wird suggeriert, daß der so werbende Anbieter über seine Netzbetreiberkennzahl ("Die Sparvorwahl") durchweg oder zumindest überwiegend günstigere Tarife als die Konkurrenz anbietet. Eine solche Werbung ist verboten, wenn der Anbieter tatsächlich nicht in allen Telefonbereichen wirklich günstiger ist als die Konkurrenz (Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 6 U 86/98). (jlp)