Urheberabgabe auf Computer

Toshiba muss nicht zahlen

29.01.2015 von Armin Weiler
Toshiba Europe hat vor dem Oberlandesgericht München einen Erfolg im Streit um Urheberabgaben auf Computer verbucht. Demnach muss der Hersteller strittige Abgaben nicht rückwirkend für die Zeit von 2002 bis 2005 entrichten.

Verwertungsgesellschaften vertreten die Rechte der Urheber und verlangen daher Abgaben auf Geräte, die zur Vervielfältigung von geistigem Eigentum verwendet werden können. Diese Abgaben werden bei Herstellern, Importeuren oder Händlern erhoben.

Im Streit um Urheberabgaben auf Computer in der Zeit vor 2005 konnte Toshiba einen Erfolg vor dem OLG München erzielen.
Foto: Fotolia/shoot4u

So kommt es regelmäßig zum Streit, auf welche Geräte und in welcher Höhe diese Gebühren anfallen. Die Verwertungsgesellschaften und die im Branchenverband Bitkom zusammengeschlossenen Industrievertreter hatten Gesamtverträge über die Bezahlung von Abgaben auf CD- und DVD-Brenner geschlossen. Beim Bitkom ging man davon aus, dass damit die Ansprüche abgegolten wären. Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) wollte aber rückwirkend auch noch Gebühren für den kompletten Computer.

Ansprüche der ZPÜ abgewiesen

Das OLG München hat nun nach einer umfangreichen Beweisaufnahme nun durch Teilurteil die Ansprüche der ZPÜ für den Zeitraum vor dem 1. April 2005 abgewiesen. Für Toshiba bedeutet dies, dass man wohl keine zusätzlichen Abgaben auf Computer bezahlen muss, die vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2005 in Deutschland verkauft wurden. Allerdings ist Revision zugelassen.

Sollte das Urteil so bestätigt werden, ist wird dies richtungsweisend für viele, noch ausstehende Streitfälle um Urheberrechtsabgaben sein. Der Münchner Rechtsanwalt Christian Frank, der Toshiba vor Gericht vertrat, kommentiert: "Das Urteil schafft Sicherheit für die Verhandlung von Gesamtverträgen über Urheberabgaben, einem gesetzlichen Bereich, in dem seit mehr als zehn Jahren über fast alle Fragen prozessiert wird."

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