Unfallkosten: Gesetzgeber streicht Werbungskostenabzug

21.03.2007
Bund der Steuerzahler Hessen: Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit stellen keine Werbungskosten mehr dar.

Schlechte Nachrichten für alle, die auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall haben. Mit der Neuregelung der Entfernungspauschale hat der Gesetzgeber auch die bislang bestehende Möglichkeit, Aufwendungen für Autounfälle auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzuziehen, zum 1. Januar 2007 abgeschafft, und zwar auch für diejenigen, deren Wohnung weiter als 20 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt. Die Unfallkosten können daher generell steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Hessen hin.

Mit der Streichung der Entfernungspauschale hat der Gesetzgeber bekanntlich die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Privatsphäre zugeordnet, behandelt diese also nicht mehr als beruflich veranlasst. Folglich können die Aufwendung für die ersten 20 km der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Lediglich für sog. Fernpendler besteht die Möglichkeit, die Aufwendungen ab dem 21. Kilometer in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer wie Werbungskosten abzuziehen.

Die Neuregelung ist nach Einschätzung des Bundes der Steuerzahler verfassungsrechtlich bedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich im Beschluss vom 4. Dezember 2002 ausdrücklich festgestellt, dass es "traditioneller Teil der Grundentscheidung des deutschen Einkommensteuerrechts sei, die steuerrechtlich erhebliche Berufssphäre nicht erst "am Werkstor" beginnen zu lassen". Die Gesetzesänderung verstößt somit nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler gegen das sog. Nettoprinzip, wonach mit Erwerbseinkommen in Zusammenhang stehende Aufwendungen auch steuerlich abziehbar sein müssen. Der Bund der Steuerzahler hat gegen die Neuregelung ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern angestrengt (Az.: 1 K 497/063).

Betroffenen rät der Bund der Steuerzahler daher, alle Belege über die durch den Unfall verursachten Aufwendungen aufzubewahren und mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 einzureichen und gegen ablehnende Entscheidungen der Finanzämter Einspruch einzulegen, um die Verfahren bis zur Entscheidung des Musterverfahrens offen zu halten. (mf)