Was dabei zu beachten ist

Unternehmensnachfolge rechtzeitig regeln

12.09.2008
Wird die Unternehmensnachfolge nicht rechtzeitig in die Wege geleitet, kann das nachteilige steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Viele Unternehmer, die erfolgreich einen Betrieb aufgebaut haben, verdrängen den Gedanken an eine Unternehmensnachfolge. Insbesondere in den neuen Bundesländern werden auf Grund vielfacher Rückübertragungen von Unternehmen gerade Unternehmer in fortgeschrittenem Alter damit konfrontiert, eine Unternehmensnachfolge auf sinnvolle Art und Weise innerhalb weniger Jahre zu vollziehen, um das Unternehmen zu erhalten.

Wird ein geeigneter Unternehmensnachfolger nicht rechtzeitig bestimmt und geht das Unternehmen beim Tod des Unternehmers auf mehrere Erben über, kann Uneinigkeit zwischen den Erben über die Betriebsfortführung die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit blockieren und damit den Bestand des Unternehmens gefährden. Findet sich kein geeigneter Unternehmensnachfolger, ist der Unternehmer in fortgeschrittenem Alter oftmals gezwungen, seinen Betrieb aufzugeben oder den Betrieb zu veräußern. Dieses kann zu sehr nachteiligen steuerlichen Konsequenzen führen, da die bisher geltende steuerliche Privilegierung von Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ab dem 1. Januar 1999 abgeschafft worden ist.

Ein umsichtiger Unternehmer wird seine Familie und sein Unternehmen nicht in eine solche Situation bringen wollen und daher die Unternehmensnachfolge sinnvoll planen.

Tipps für die Anwicklung

Die Ziele aller im Rahmen der Unternehmensnachfolge zu treffenden Maßnahmen sind zum einen die Versorgung des Unternehmers und seines Ehepartners und zum anderen die Erhaltung des Unternehmens.

Steht ein Nachfolger bereits fest, sollte der Unternehmer grundsätzlich immer erwägen, die Unternehmensnachfolge nicht erst von Todes wegen, sondern unter Lebenden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durchzuführen.

Zur Vorbereitung einer geordneten Unternehmensnachfolge gehört vor allem die Wahl der richtigen Unternehmensform. Auf Grund der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Aspekte einer Nachfolgeplanung ist die für die Unternehmensnachfolge am besten geeignete Rechtsform unter Einbeziehung sowohl des Notars als auch eines Steuerberaters zu bestimmen. Aus zivilrechtlicher Sicht sind insbesondere auf Grund der leichteren Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) für eine Unternehmensnachfolge besser geeignet als Personengesellschaften (z.B. OHG, KG). Steuerrechtliche Überlegungen können jedoch auch zur Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft führen. Zur Schaffung der geeigneten Rahmenbedingungen eröffnet insbesondere das Umwandlungsrecht auch für kleine und mittelständische Unternehmen einen einfachen Weg des Übergangs in eine für die Zwecke der Übergabe besser geeignete oder gewünschte Rechtsform.

Im Hinblick auf die Art und Weise der Unternehmensnachfolge ist zu erwägen, ob nicht der Nachfolger stufenweise an dem Unternehmen beteiligt wird. Der Unternehmer wird hierdurch in die Lage versetzt, seinen Nachfolger in dieser Übergangszeit auszubilden, zu beraten und die Unternehmensnachfolge so durchzuführen, wie es den Interessen des Unternehmens entspricht.

Durch § 13 a ErbStG ist die Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mehr als einem Viertel vom Nennkapital der Gesellschaft zu Lebzeiten des Unternehmers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auch aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht attraktiv. Zum einen gewährt das Erbschaftsteuergesetz bei der Übergabe von Betriebsvermögen einen Freibetrag in Höhe von 500.000 DM, zum anderen wird der Wert des Betriebsvermögens bei jeder Übertragung nur zu 60 % angesetzt. Der Freibetrag kann bei Zuwendungen durch dieselbe Person nach Ablauf von 10 Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Dieser Umstand spricht auch aus steuerlicher Sicht für eine stufenweise Übertragung des Unternehmens, um den Freibetrag alle 10 Jahre wiederholt ausnutzen zu können.

Einen weiteren Bestandteil des Übertragungsvertrages bildet die Versorgung des ausscheidenden Unternehmers und seines Ehepartners. Zum einen kann eine Absicherung im Wege einer "mittelbaren Gesellschaftsbeteiligung" durch Bestellung eines Nießbrauchs an der Gesellschaftsbeteiligung oder durch Begründung einer stillen Gesellschaft oder Unterbeteiligung erfolgen. Zum anderen können rentenähnliche Versorgungs-, Unterhalts- oder Austauschleistungen des Unternehmensnachfolgers an den Unternehmer vereinbart werden.

Damit eine Belastung des Unternehmensnachfolgers mit Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen vermieden wird, sollten auf das Unternehmen beschränkte Pflichtteilsverzichtserklärungen des Ehegatten und der weiteren Kinder des Unternehmers erwogen werden. Zu einer solchen notariell beurkundungsbedürftigen Verzichtserklärung werden sich die Pflichtteilsberechtigten oftmals jedoch nur dann bereit erklären, wenn ihnen hierfür eine Abfindung gewährt wird.

Ist der Unternehmensnachfolger verheiratet oder beabsichtigt dieser zu heiraten, ist schließlich zu überlegen, ob das diesem übertragene Unternehmen durch Abschluss eines Ehevertrages aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden sollte, so dass auch etwaige Wertsteigerungen des Unternehmens nicht dem Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners im Falle einer Scheidung der Ehe unterliegen.

Neben der Übertragung des Unternehmens schon zu Lebzeiten sollte der Unternehmer jedoch stets, auch in jungen Jahren, ein Testament oder einen Erbvertrag bereit halten, damit im Falle seines unvorhergesehenen Ablebens keine Schwierigkeiten auf das Unternehmen zukommen. Bei einer Gesellschaftsbeteiligung des Unternehmers ist als Besonderheit zu beachten, dass die erbrechtlichen Anordnungen und die gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf einander abgestimmt werden müssen. Widersprechen diese sich, können die letztwilligen Verfügungen nicht wirksam umgesetzt werden. Insbesondere aus diesem Grunde ist dringend davon abzuraten, ohne sachverständige Beratung selbst in einem eigenhändigen Testament die Unternehmensnachfolge zu regeln.

Die Notarkammern empfehlen: Grundsätzlich sollte die Unternehmensnachfolge nicht erst von Todes wegen sondern bereits unter Lebenden im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen. Für den Fall des unvorhergesehenen Ablebens ist jedoch eine letztwillige Verfügung in der Form eines Unternehmertestaments unerlässlich. Gerade im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann der Notar dem Unternehmer mit Rat und Hilfe zur Seite stehen. Die Einschaltung des Notars ist nicht nur auf Grund seines besonderen Fachwissens auf den Gebieten des Gesellschafts-, Familien- und Erbrechts vorteilhaft, sondern gerade auch wegen seiner neutralen Stellung als Berater aller Beteiligten.

Hinzu kommt, dass die meisten Gestaltungen wegen ihrer einschneidenden Bedeutung für die Beteiligten der notariellen Beurkundung bedürfen. Auch aus diesem Grunde ist die frühzeitige Einschaltung des Notars unerlässlich. (mf)