Unwirksamkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung per SMS

21.12.2007
Rechtsanwalt Dr. Christian Salzbrunn über Formfehler beim Zustellen einer Kündigung.

Das Versenden einer so genannten SMS (Short Message Service) stellt heutzutage ein sehr beliebtes Mittel zur Kommunikation und zur Übertragung einer Mitteilung dar. Aber kann auf diesem Wege auch ein Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt werden?

Die Antwort auf diese Fragestellung ist eindeutig nein. Gemäß dem § 623 BGB muss die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder durch Auflösungsvertrag schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Nach § 126 BGB muss das Kündigungsschreiben zudem persönlich und eigenhändig vom Aussteller unterschrieben sein. Werden diese Formvorschriften nicht beachtet, ist die Erklärung über die Beendigung des Arbeitverhältnisses nach § 125 S. 1 BGB nichtig, verbunden mit der weiteren Folge, dass dieses trotz Beendigungserklärung weiter fortbesteht. Der § 623 BGB ist bereits seit dem 01.05.2000 in Kraft. Gleichwohl wird diese Vorschrift in der Praxis gerade bei vorschnell ausgesprochenen Kündigungen häufig immer noch nicht strikt beachtet.

So auch in einem aktuell vor dem LAG Hamm verhandelten Fall, bei dem es um folgenden Sachverhalt ging: der Fahrer eines Transportunternehmens meldete sich im Sommer 2006 für knapp 3 Wochen krank. Als er wieder zur Arbeitsaufnahme an seiner Arbeitsstelle erschien, eröffnete ihm ein Kollege, dass ihm gekündigt werden solle. Daraufhin verfasste der Fahrer erzürnt eine SMS an seinen Arbeitgeber und fragte hierin an, wann denn sein letzter Arbeitstag sei. Einen Tag später erhielt der Fahrer von seinem Chef ebenfalls eine SMS mit folgendem Inhalt:

"Bezgl. der gestrigen Anfrage: Heute letzter Arbeitstag! Komplette Abrechnung wird dann bis zum letzten Wochenende erfolgen".

Der Fahrer legte seine Arbeit nach Erhalt dieser SMS nieder. In der Folgezeit zahlte das Transportunternehmen kein Gehalt mehr an den Fahrer, obwohl der Fahrer über seinen Rechtsanwalt wenige Tage später die weitere Arbeitsleistung anbot. Hierauf kündigte das Transportunternehmen nochmals fristlos per Telefax und per Brief, woraufhin der Fahrer seinerseits mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage reagierte und die Zahlung aller noch offenen Lohnansprüche verlangte.

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Fahrer in seinem Urteil vom 17.08.2007 vollumfänglich Recht. Nach Ansicht der Richter konnte weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer das bestehende Arbeitsverhältnis durch den Versand einer SMS beenden, da die nach § 623 BGB notwendige Schriftform beim Versand einer SMS nicht eingehalten wird. Zudem stellte es nach dem Dafürhalten der Richter des LAG Hamm auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, dass der Fahrer die "Kündigung" per SMS zunächst widerspruchslos entgegen genommen hat und sich erst später im Kündigungsschutzprozess auf den Formmangel berufen hat. Schließlich hielten die Richter auch die später durch den Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam, da es nach ihrer Ansicht an einem wichtigen Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlte (LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2007, Az.: 10 Sa 512/07).

Nach alledem sollte bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung immer genau darauf geachtet werden, dass die Formvorschriften eingehalten werden und dass die Übermittlung der Erklärung gerade nicht per Telefax, per E-Mail oder per SMS erfolgt.

Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Christian Salzbrunn, Alt-Pempelfort 3, 40211 Düsseldorf. Tel.: 0211/1752089-0, Fax: 0211 / 1752089-9. Mail: info@ra-salzbrunn.de. Weitere Informationen zur Rechtsanwaltskanzlei Dr. Christian Salzbrunn erhalten Sie im Internet über die Homepage http://www.ra-salzbrunn.de. (mf)