Weitere Angaben erforderlich

Unzulässige Werbung mit "Statt"-Preisen

28.05.2013
Die Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen kann unter bestimmten Umständen mehrdeutig und damit irreführend sein. Die Analyse eines Urteils.
Werbung mit einem nicht näher erläuterten "Statt"-Preis kann irreführend sein.
Foto: Ronald Wiltscheck

Die Werbung einer sogenannten Postenbörse mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen ist mehrdeutig und damit irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um welchen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt, und wenn nicht alle in Betracht kommenden Bedeutungen der Werbeaussage zutreffen. Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei Danckelmann und Kerst, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.01.2013; 4 U 186/12).

Zum behandelten Fall: Die Antragstellerin ist eine Warenhandelsgesellschaft aus Bielefeld, die Waren unterschiedlichster Art, u.a. Haushaltswaren, importiert und überregional vertreibt. Sie hat vom Antragsgegner, dem Betreiber einer sog. Postenbörse in Schüttorf, verlangt, es zu unterlassen, für angebotene Artikel mit durchgestrichenen, nicht näher erläuterten "Statt"-Preisen zu werben. Das Landgericht hatte zunächst eine dem Begehren entsprechende einstweilige Verfügung erlassen, diese mit dem angefochten Urteil aber wieder aufgehoben, weil sich die beanstandete Prospektwerbung des Antragsgegners nicht auf Markenware beziehe und deswegen nicht mehrdeutig und irreführend sei.

Auf die Berufung der Antragstellerin hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bestätigt, so Isele.

Die beanstandete Werbung mit einem nicht näher erläuterten "Statt"-Preis sei irreführend. Sie sei mehrdeutig und könne von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Sinne verstanden werden.

Die Werbung könne einerseits den Eindruck vermitteln, es handele sich bei dem durchgestrichenen "Statt"-Preis um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis, der nunmehr gegenstandslos sei. Um solche Preise gehe es nach dem Vortrag des Antragsgegners.

Ein Verbraucher könne aber andererseits auch annehmen, bei dem durchgestrichenen "Statt"-Preis handele es sich nicht um einen früheren Preis der Postenbörse, sondern um einen vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderten Preis. Sog. Postenbörsen böten nach landläufigem Verständnis u.a. als Wiederverkäufer Restposten, Zweite-Wahl-Ware, Ladenhüter, Auslaufmodelle und ähnliches an, und zwar zu gegenüber dem "regulären" Einzelhandel deutlichst niedrigeren Preisen, worauf der potenzielle Kunde einer solchen Postenbörse gesteigerten Wert lege.

Werde nun mit der dargestellten Mehrdeutigkeit für die Artikel geworben, müsse der Werbende die verschiedenen Bedeutungen der Werbung gegen sich gelten lassen, d. h. jede einzelne Angabe müsse wahr sein, andernfalls sei sie - wie im vorliegenden Fall - unlauter. (oe)

Rechtsanwalt Dr. Isele empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, c/o Danckelmann und Kerst, Mainzer Landstraße 18, 60325 Frankfurt am Main, Tel.: 069 920727-0, E-Mail: ra.dr.isele@danckelmann-kerst.de, Internet: www.danckelmann-kerst.de

Aktuelle Gerichtsurteile (und Analysen) – Teil 3
Wiederholung einer fristlosen Kündigung
Ein Arbeitgeber, der nach Ausspruch einer Entlassung erstmals von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers erfährt, muss die zweite Kündigung unverzüglich aussprechen.
Über die Zulässigkeit von Keyword-Advertising im Webshop
Internetnutzern wird häufig anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt. Der BGH hat ein Urteil dazu gefällt.
Rauchen am Arbeitsplatz – Fragen und Antworten
Dr. Christian Salzbrunn beantwortet die häufigsten Fragen, die sich beim Rauchverbot in Firmen stellen.
Abmahnung einer Baustellen-Webseite
Unternehmen können die gesetzliche Impressumpflicht nicht durch die Verwendung eines Baustellenhinweises unterlaufen. Vielmehr kommt es darauf an, ob auf der Internetseite Leistungen angeboten und auch konkret beworben werden.
Unzulässige Werbung mit "Statt"-Preisen
Die Werbung mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen kann unter bestimmten Umständen mehrdeutig und damit irreführend sein. Die Analyse eines Urteils.
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz
Darf der Arbeitnehmer den PC mit Internetanschluss jederzeit zu privaten Zwecken nutzen? Und wenn die Nutzung zulässig ist, darf der Arbeitgeber diese uneingeschränkt kontrollieren? Wir klären auf.
Zehn Prozent mehr Sprit – zurück an den Verkäufer!
Ein Autokäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über zehn Prozent mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben.
Abmahnung – wie kann ein Arbeitnehmer reagieren?
Im zweiten Teil unserer Serie "Arbeitsrecht von A bis Z" erfahren Sie, welche Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitnehmer im Fall einer Abmahnung hat. Zum Beispiel eine Gegendarstellung oder eine Beschwerde.
Rauswurf wegen Konkurrenztätigkeit
Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen.