Hier mal zwei Tage , dort mal ein Tag - ist ein Arbeitnehmer häufiger mal für einen kürzeren Zeitraum krank, kann der Arbeitgeber von dem kränkelnden Mitarbeiter verlangen, künftig schon am ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen.
So hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Nach Auskunft von ARAG Experten mit Hinweis auf das Urteil kann der Chef dies auch dann durchsetzen, wenn die sonst übliche Frist drei Tage beträgt. Der Arbeitgeber habe das Recht, eine sofortige Vorlage des Attests zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund gegeben sei. Die vorherigen häufigen Kurzerkrankungen stellen einen solchen Grund dar (Hessisches LAG, AZ: 6 Sa 463/03). (mf)