Urteil: Kein Anspruch auf Weihnachtsgratifikation

20.10.2006
Die Schuldrechtsreform ändert nichts an der Wirksamkeit der Klausel.

Die Klausel "der Arbeitnehmer erhält Gratifikation in Höhe eines 13. Monatsgehaltes. Die Zahlung erfolgt freiwillig", ist auch nach dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wirksam.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat im Fall einer entsprechenden Klage bestätigt, dass die in Arbeitsverträgen übliche Formulierung auch weiterhin nur so verstanden werden kann, dass dem Angestellten auch nach wiederholter Zahlung kein Anspruch erwächst. Der Arbeitnehmer kann sich also nicht darauf verlassen, auch künftig eine entsprechende Leistung zu erhalten, auf die Zahlung besteht kein einklagbarer Anspruch (Az.: 8 Sa 2403/04). (jlp/mf)