Urteil: Verbesserter Schutz von Homepages

03.08.2005
Landgericht München stellt Internetauftritt unter Urheberrechtsschutz

Das Landgericht München hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Internetauftritt durchaus eine schöpferische Eigentümlichkeit haben kann und damit nach dem Urheberrechtsgesetz zu schützen ist (Az.: 7 O 1888/04).

Eine Internetagentur war von einem Unternehmen beauftragt worden, eine Website zu erstellen. Nach der Fertigstellung des neuen Internetauftrittes stellte die Multimedia-Agentur ihrem Auftraggeber einen Betrag in Höhe von 4.872 Euro in Rechnung. Ohne zu bezahlen nutzte der Auftraggeber die Homepage nach deren Abnahme länger als ein halbes Jahr. Dann kündigte der Auftraggeber den Vertrag mit dem Hinweis, die Multimedia-Agentur habe ihm nicht alle Programmierdaten überlassen.

Dagegen klagte die Agentur vor dem Landgericht München und forderte nicht nur die ausstehenden Werklohnansprüche, sondern machte auch wegen Urheberrechtsverletzung vor Gericht Unterlassungs- und Auskunftsansprüche geltend.

Das Landgericht München gab den geltend gemachten Ansprüchen der Agentur statt. In seiner Urteilsbegründung weist das Gericht darauf hin, dass die Homepage optisch sehr ansprechend in der Menüführung gestaltet sei. Bereits nach Aufruf eines Menüpunktes lief jeweils ein Kurzfilm ab. Die Anforderungen des Auftraggebers aus dem Agentur-Briefing seien erfüllt. Der Auftraggeber hatte beispielsweise die Emotionalisierung der Homepage gefordert.

Den Verweis des Auftraggebers, dass seine Angestellten Texte, Bilder und Grafiken beigesteuert haben und damit Miturheber an der Website geworden seien, ließ das Münchener Gericht nicht gelten. Diese Mitwirkung habe nichts mit der in der Beauftragung geschilderten Anforderungen zu tun. Die von den Mitarbeitern gelieferten Dateien sind kein eigenschöpferischer Beitrag im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Erst durch die Umsetzung der Agentur in Form der neuen Website sei das eigentliche Werk entstanden.

Damit hat erstmals ein deutsches Gericht die erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit des Webdesigns, die so genannte Schöpfungshöhe, für das Webdesign rechtskräftig anerkannt. Die Homepage wird gleich einem Computerprogramm nach dem Urheberrechtsgesetz behandelt. Das Gericht verurteilte den Auftraggeber dazu, bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns die weitere Nutzung der Homepage zu unterlassen.

Praxistipp von Rechtsanwalt Thomas Feil:

Nach diesem Urteil haben Webdesigner ein Druckmittel in dem Unterlassungsanspruch, ihre Werklohnansprüche durchzusetzen. Allerdings ist aus den Ausführungen des Landgerichts München zu entnehmen, dass der urheberrechtliche Anspruch nur entsteht, wenn die Gestaltung der Homepage Leistungen eines Durchschnittsdesigners überragen. Nicht jede einfach gestaltete Seite kommt in den Genuss des Schutzes durch das Urheberrechtsgesetz. Auftraggeber müssen in Zukunft bei Streitigkeiten über den Werklohn und über die Abnahmefähigkeit einer programmierten Internetseite damit rechnen, dass zusätzliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, um den Druck hinsichtlich der Zahlung zu erhöhen. (mf)