Urteil: Verzicht auf Kündigungsschutzklage unwirksam

24.10.2007
Der einseitige Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber dafür keine Gegenleistung erbringt.

Der einseitige Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber dafür keine Gegenleistung erbringt - das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az. 2 AZR 722/06). Aus dem Tresor eines Drogeriemarktes waren die Kasseneinnahmen der letzten beiden Tage entwendet worden. Insgesamt kamen drei Mitarbeiterinnen für den Diebstahl in Frage, die den Tresorschlüssel im fraglichen Zeitraum im Wechsel in Besitz hatten. Trotz einer mehrstündigen Befragung durch die Betriebsleitung konnte nicht abschließend ermittelt werden, welche der Angestellten das Geld tatsächlich gestohlen hatte. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin allen drei Frauen fristlos. Bei der Kündigung ließ er sie ein Formular mit folgender Klausel unterschreiben: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet." Eine der Gekündigten reichte dennoch Kündigungsschutzklage ein und bestritt, irgendetwas mit dem Diebstahl der Tageseinnahmen zu tun zu haben. Der Arbeitgeber verwies im Prozess darauf, dass die Klägerin ausdrücklich auf ihr Recht zur Kündigungsschutzklage verzichtet habe. Außerdem sei ihm nicht zuzumuten, mit der des Diebstahls verdächtigen Frau weiter zusammen zu arbeiten.

Die Bundesarbeitsrichter stellten sich jedoch auf die Seite der Klägerin. Für eine Kündigung wegen Verdachts einer Straftat lägen keine ausreichenden Gründe vor, so die Erfurter Richter. Vertragsklauseln, die einen der Vertragspartner unangemessen benachteiligen, seien grundsätzlich unwirksam. Das sei der klar der Fall, wenn die Arbeitnehmerin ohne erkennbare Gegenleistung in einem vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf eine mögliche Kündigungsschutzklage verzichte. Der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage sei nur zulässig, wenn der Arbeitgeber sich im Gegenzug verpflichte, beispielsweise eine Abfindung zu zahlen. Die Kündigungsschutzklage der Frau ehemaligen Angestellten ist deshalb zulässig, entschied das Bundesarbeitsgericht. Quelle: www.moneytimes.de (mf)