Rote Zahlen im Jahresabschluss

Verlustausgleich – Finanzamt schaut genau hin

13.01.2011
Der Fiskus hat für Steuerpflichtige ein Trostpflaster, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
In bestimmten Fällen beteiligt sich die Finanzverwaltung an betrieblichen Verlusten.

Die Wirtschaftskrise hat Spuren hinterlassen: Viele Unternehmen, Selbstständige und Kapitalanleger dürften das laufende Jahr mit roten Zahlen abgeschlossen haben. Ausgerechnet das Finanzamt hält für Steuerpflichtige ein Trostpflaster bereit. Der Fiskus beteiligt sich an den Verlusten, indem er die Verrechnung von negativen mit positiven Einkünften erlaubt. Dadurch verringert sich die Steuerlast, nicht nur künftig, sondern zum Teil auch rückwirkend.

Jährlich zum Ende des alten und Beginn des neuen Jahres rückt die Frage der Verlustverrechnung für Unternehmen wie Privatpersonen in den Fokus. Wer die Ausgleichsmöglichkeiten voll ausschöpfen will, muss einige Besonderheiten beachten. In den letzten Monaten gab es rechtliche Änderungen, die die Rahmenbedingungen für die Verlustnutzung zum Teil erheblich gewandelt haben. "Schon vergleichsweise kleine Unachtsamkeiten können den Verlustausgleich gefährden", betont Wirtschaftsprüfer Klaus Altendorf von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG. "Es lohnt sich jetzt, alle Gestaltungsoptionen sorgfältig zu prüfen."

So wurde etwa die sogenannte Sanierungsklausel von der EU-Kommission vorerst gestoppt. Kapitalgesellschaften durften gemäß der Klausel im Sanierungsfall uneingeschränkt Firmenanteile übertragen, ohne den Verlustausgleich zu gefährden. Nun ist eine Anteilübertragung von über 25 Prozent grundsätzlich schädlich. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde auch die Verlustnutzung von negativen Kapitalerträgen deutlich eingeschränkt. Aber es zeigen sich auch steuerzahlerfreundliche Entwicklungen: Eine grenzüberschreitende Verlustnutzung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ist gegebenenfalls realisierbar.

Der Fiskus schaut bei einem Verlustausgleich genau hin. "Aufgrund der Neuregelungen prüfen die Finanzbehörden derzeit die Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften und bei Spekulationsgeschäften besonders gründlich", weiß DHPG-Wirtschaftsprüfer Klaus Altendorf zu berichten. Der nachfolgende Infokasten beschreibt, welche Modalitäten zu beachten sind und welche Gestaltungsansätze ratsam sind. Bei Personengesellschaften prüfen Betriebsprüfer regelmäßig die Verlustnutzung von Kommanditisten, die nur beschränkt möglich ist. Ein Kommanditist kann nicht mehr Verluste geltend machen, als durch die Höhe seines Kapitalkontos bei der Gesellschaft gedeckt ist.

Können Erben einen verbleibenden Verlustvortrag des Erblassers nutzen? Diese Frage zeigt, wie komplex und weitreichend die Thematik der Verlustnutzung in der Praxis ist. Auch hier zieht der Fiskus Grenzen. Altendorf: "Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehen nicht genutzte Verluste bei der Einkommensteuer im Todesfall nicht auf die Erben über."

Verluste steueroptimal ansetzen

Wer rote Zahlen schreibt, kann den Fiskus an den Verlusten beteiligen. Ein Verlustausgleich ist sowohl bei der Einkommen-, als auch bei Gewerbe- und Körperschaftsteuer möglich. Wer alle Potenziale ausschöpfen will, sollte einige grundlegende Gestaltungsregeln beachten. Konkrete Maßnahmen erfordern allerdings immer eine Einzelfallprüfung.

1. Grundprinzip:

Zunächst können negative und positive Einkünfte im laufenden Jahr verrechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste können bis zu einer bestimmten Höhe mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr verrechnet werden (so genannter Verlustrücktrag). Übersteigende Beträge können Steuerpflichtige innerhalb gewisser Grenzen mit den Gesamteinkünften der Folgejahre ausgleichen (so genannter Verlustvortrag). Als Ausnahme ist zu beachten: Bei der Gewerbesteuer ist kein Verlustrücktrag möglich. Zudem gelten einige Sonderregelungen.

2. Kapitalanleger:

Verluste aus Aktiengeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen werden. Ansonsten sind Verluste aus Kapitalvermögen mit Erträgen aus Kapitalvermögen auszugleichen. Eine Sonderregelung gilt für Verluste aus Spekulationsgeschäften vor 2009. Solche Altverluste können bis 2013 mit Erträgen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein bestehender Verlustvortrag aus Spekulationsgeschäften vor 2009 sollte bis 2013 ausgeglichen werden, sonst geht er verloren.

3. Personengesellschaften:

Handlungsbedarf besteht, wenn das Kapitalkonto negativ ist oder ein positives durch Verlustzuweisungen negativ zu werden droht. Kommanditisten sollten prüfen, inwieweit Einlagen getätigt werden können, um ein Verlustausgleichspotenzial zu schaffen. Alternativ könnte auch eine Erhöhung der Hafteinlage vereinbart und im Handelsregister eingetragen werden. Vorsicht: Durch die Maßnahmen wird immer die Haftung gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft erweitert.

4. Kapitalgesellschaften:

Bei einer angestrebten GmbH-Veräußerung ist unbedingt auf die Quote zu achten. Werden mehr als 25 Prozent der Anteile übertragen, gehen bestehende Verlustvorträge anteilig verloren, bei über 50 Prozent sogar vollständig. Nur mit ausreichend stillen Reserven kann der Verlustvortrag gerettet werden. Alternativen: Gewinne in das laufende Jahr vorziehen und Aufwand möglichst ins kommende Jahr verschieben.

Weitere Informationen zu diesem Thema:

DHPG Dr. Harzem & Partner KG Bonn, www.dhpg.de

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