Von besonderem steuerlichen Reiz: die GmbH & Co KG

09.07.2000
Die Haftung für die Schulden der Gesellschaft ist bei der GmbH & Co KG ähnlich beschränkt wie bei Kapitalgesellschaften. Juristisch gilt diese Rechtsform aber als Personengesellschaft. Lohnend ist die komplizierte Konstruktion aus GmbH und KG vor allem bei einem größeren Gesellschaftsvermögen. Aber auch schwierige Eigentumsverhältnisse können auf diese Weise gut berücksichtigt werden.

Im Grunde ist die GmbH & Co KG vom Gesetzgeber gar nicht als besondere Rechtsform vorgesehen. Die Mischform aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Kommanditgesellschaft hat sich in der Praxis vor allem aus steuerlichen Gründen herauskristallisiert. Das hat dieser Rechtsform in der Öffentlichkeit nicht gerade den besten Ruf verschafft. Dazu kommt, dass in der Vergangenheit die GmbH & Co KG häufig dazu benutzt wurde, um bestimmte Sonderprojekte mit hohen Abschreibungen und Verlustzuweisungen abzuwickeln. Der spätere Konkurs zur kostengünstigen Auflösung der Gesellschaft war dabei oft schon vorprogrammiert. Trotzdem tragen heute eine Vielzahl prominenter Unternehmen das GmbH & Co KG im Firmennamen.

Erleichterungen bei der Namensgebung

Dieser Firmenname war bisher ein unhandliches Monstrum. Zusätzlich zur Bezeichnung der Rechtsform mussten nämlich stets auch Unternehmensgegenstand oder Geschäftszweck genannt werden. Das hat das Bundesjustizministerium mit einer Novelle zum Handelsgesetzbuch geändert. Danach sind neuerdings auch werbewirksame Phantasienamen erlaubt.

Die GmbH & Co KG ist grundsätzlich eine Personengesellschaft, nämlich eine KG. Das bedeutet, dass mindestens ein Gesellschafter als vollhaftender Komplementär und ein weiterer als beschränkt haftender Kommanditist auftreten müssen. Das Besondere an der Kombination aus zwei Rechtsformen ist nun, dass eine GmbH die Stelle des Komplementärs und Vollhafters einnimmt. Damit ist die Gesamthaftung bei dieser Personengesellschaft in einem Maße begrenzt, wie es sonst nur bei Kapitalgesellschaften möglich ist. Gegründet mit Notariatsvertrag und Satzung wird zunächst eine GmbH. Dabei ist es unwesentlich, ob es sich um eine Gesellschaft mit mehreren Partnern oder um eine Ein-Mann-GmbH handelt. Wie üblich sind mindestens 25.000 von insgesamt 50.000 Mark als erste Kapitaleinlage zu leisten. Anschließend gründet dann die GmbH zusammen mit einer "natürlichen" Person - beispielsweise mit dem oder einem der Gesellschafter der GmbH - die Kommanditgesellschaft. Deren Gesellschaftsvertrag bedarf keiner notariellen Bestätigung.

Allerdings sollten in dem Vertrag die Beziehungen der Gesellschafter untereinander genau geregelt werden. Das gilt insbesondere für die Gewinnverwendung sowie für die Aufnahme neuer und das Ausscheiden alter Gesellschafter. Es ist auch zu empfehlen, verschiedene Kapitalkonten zu führen. So sollte es ein Konto für das Festkapital geben, eines für das variable Kapital, also für Einlagen und Entnahmen von Gewinnen sowie ein drittes Konto für mögliche Verlustverrechnungen. Die Unterteilung ist steuerlich wichtig. Denn nach Paragraf 15a des Einkommenssteuergesetzes ist ein Verlustausgleich des Kommanditisten nur dann zulässig, wenn dadurch kein negatives Kapitalkonto entsteht. Das ist ein großer Vorteil der Personengesellschaft GmbH und Co KG gegenüber einer Kapitalgesellschaft wie GmbH oder AG: Die Gewinne oder Verluste entstehen direkt beim Gesellschafter und können mit dessen positiven oder negativen Einkünften aus anderen Quellen verrechnet werden.

Grundsätzlich besorgt die Geschäftsführung die KG, die auch Inhaber des gesamten Vermögens der GmbH & Co KG ist. Ansonsten aber sind unter den Gesellschaftern vielfältige Kombinationen und Verflechtungen denkbar. So können die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten der KG die gleichen Personen sein. Es ist auch zulässig, dass der einzige Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH auch der einzige Kommanditist der KG ist.

Zudem kann die ganze GmbH & Co KG ihrerseits Gesellschafter der GmbH sein. Die Geschäftspartner bei dieser Mischform müssen nur bei allen komplizierten Beziehungen stets darauf achten, dass sie die Frage der Haftung nicht aus den Augen verlieren.

Es muss dabei bleiben, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Haftung des Komplementärs der KG durch die Haftungsbegrenzung der GmbH eingeschränkt wird. Das Privatvermögen wird auf diese Weise dem Zugriff der Gläubiger entzogen.

Wenn die Konstruktion der Gesellschaft und die Unternehmensorganisation zu kompliziert werden, droht noch eine andere Gefahr. Das Unternehmen wird schwer regierbar. Geschäftsprozesse und ganze Unternehmensteile werden untransparent. Wo aber der Chef keinen Durchblick mehr hat, da können andere Gesellschafter leicht Vorteile daraus ziehen. Deshalb sollte der Unternehmer, der auch bei der GmbH & Co KG Herr im eigenen Hause bleiben will, dafür sorgen, dass diese Position im Gesellschaftsvertrag fest verankert ist. Und zwar sowohl in dem Vertrag für die GmbH als auch in dem für die KG.

Steuerlich gibt es eine ganze Reihe von Vorteilen

Steuerrechtlich ist die Gewinnermittlung einerseits für die GmbH und andererseits für die KG durchzuführen. Steuerschuldner für die Betriebssteuern, also für Gewerbe- und Umsatzsteuer, ist grundsätzlich die Kommanditgesellschaft. Die Einkommensteuer wird dagegen immer bei den jeweiligen Gesellschaftern erhoben. In der Regel sind die Gesellschafter der GmbH & Co KG Mitunternehmer. Damit gelten ihre Gewinnanteile als gewerbliche Einkünfte. Die aber werden seit Anfang 1999 begünstigt, nämlich nur mit 45 Prozent versteuert. Dieser Satz liegt für eine Kapitalgesellschaft bei 53 Prozent. Dazu profitiert die Personengesellschaft GmbH & Co KG noch von dem Freibetrag von 48.000 Mark bei der Gewerbesteuer. Auch der nur stufenweise Anstieg der Steuerbelastung bei höheren Gewinnen wird eingeräumt.

Während steuerlich eine Menge Unterschiede zu einer Kapitalgesellschaft bestehen bleiben, wird die GmbH & Co KG neuerdings bei Rechnungslegung und Publizität gleichgestellt. Das steht im neuen "Kapitalgesellschaften und Co-Richtliniengesetz". Künftig wird auch für die Mixtur aus Kapital- und Personengesellschaft die Veröffentlichung der Bilanzen im Handelsregister zur Pflicht. Das gilt für alle Unternehmen, die nicht mehr als 13,44 Millionen Mark umsetzen, maximal 50 Mitarbeiter haben oder in der Bilanzsumme unter 6,72 Millionen Mark liegen. Wer zwei von diesen drei Kriterien überschreitet, muss den Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem vereidigten Buchprüfer testieren lassen. Wenn die GmbH & Co KG maßgeblich an anderen Unternehmen beteiligt ist, droht erstmals für das laufende Jahr auch der Konzernabschluss. Davon wird es künftig wesentlich mehr geben, weil die Grenzen bei den einzelnen Kriterien etwa halbiert worden sind.

Für einen konsolidierten Konzern-abschluss kamen bisher Firmengruppen in Frage, die nicht mehr als 106,2 Millionen Mark umsetzten, die Bilanzsumme von 53,1 Millionen Mark nicht überschritten oder weniger als 500 Beschäftigte zählten.

Künftig liegen diese Kriterien, von denen zwei erfüllt werden müssen, bei 26,9 Millionen Mark für die Bilanz, 53,8 Millionen für den Umsatz und 250 Mitarbeitern. (pw)

Vorteile:

-Die Haftung ist auf die Kapitaleinlage der GmbH in die KG beschränkt.

-Gegenüber einer Kapitalgesellschaft ergeben sich deutliche Steuervorteile.

-Vielfältige Kombinationen und Verflechtungen unter den Gesellschaftern sind möglich.

-besondere Eignung für kapitalintensive Unternehmen

-umfangreiche Möglichkeiten zur Regelung komplizierter Eigentumsverhältnisse

Nachteile:

-Gründung ist aufwendig und kompliziert

-Image ist in der Öffentlichkeit nicht das beste

-wegen Haftungsbeschränkung Probleme bei Kreditbeschaffung

-Zwei Unternehmen müssen gleichzeitig geführt werden.

-Pflicht zur genauen Buchführung

-Publizitätspflichten