Irrtum kann teuer werden

Vorsicht bei der Lohnsteuerabführung

13.03.2009
Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber irrtümlich an das Finanzamt abgeführt wurde, stellt Arbeitslohn dar.

Dies entschied das Sächsische Finanzgericht (FG) im Urteil vom 5. Januar 2007 (Az.: VI K 1595/03), (Az.: VI K 1595/03). Der Arbeitnehmer habe damit einen Anspruch auf Anrechnung bzw. Erstattung der abgeführten Lohnsteuerbeträge. Der BFH hat die Revision zugelassen (Az.: VI R 47/07).

Sachverhalt

Der Kläger erzielte als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Wegen Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH wurde mit dem Geschäftsführer vereinbart, dass die Bezüge von März bis Dezember 2001 gestundet werden. Später wurde vereinbart, dass die gestundeten Bezüge der GmbH als Darlehen gewährt werden. Ungeachtet der Stundung bzw. der Darlehensgewährung führte die GmbH Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag aber weiterhin auf die vollen Bezüge ab.

Darlehen kein Arbeitslohn

Das FG bestätigt, dass die gestundeten bzw. als Darlehen zur Verfügung gestellten Beträge keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit darstellen, weil die Stundung bzw. die Darlehensgewährung wegen der Liquiditätsschwierigkeiten im Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Für die Qualifikation als Arbeitslohn sei es unerheblich, ob es sich um einmalige oder laufende Bezüge handele oder ob auf die Zahlung ein Rechtsanspruch bestehe. Auch sei unerheblich, dass die nicht gezahlten Bezüge buchhalterisch auf einem Verbindlichkeitenkonto erfasst worden seien.

Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn

Die auf die Stundungs- bzw. Darlehensbeträge entfallenden irrtümlichen Zahlungen der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages durch die GmbH seien hingegen steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer durch die Lohnsteuerzahlungen einen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung erwerbe. Anrechnung auch bei zu Unrecht abgeführter Lohnsteuer Der Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer stünde dem Arbeitnehmer - und nicht etwa dem Arbeitgeber - zu, weil der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer sei und die Lohnsteuer für dessen Rechnung abgeführt werde. Die Erstattung oder Anrechnung setze auch nicht voraus, dass die abgeführte Lohnsteuer tatsächlich geschuldet war oder die der Lohnsteuer unterworfenen Beträge tatsächlich steuerpflichtig waren. Die Anrechnung oder Erstattung habe nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfolgen.

Das FG führt aus, dass es auch nicht nachvollziehbar und zudem mit erhöhtem Verwaltungsaufwand verbunden sei, wenn die abgeführte Lohnsteuer im Anrechnungsverfahren danach aufzuteilen wäre, ob sie zu Recht einbehalten wurde oder nicht.

Der vorliegende Fall unterscheide sich von Fällen, in denen der BFH über die Anrechnung von Lohnsteuer zu entscheiden hatte, dahingehend, dass hier im Unterschied zu einem vom BFH entschiedenen Fall dem Grunde nach für den Arbeitgeber eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung bestand. Auch sei dieser Fall anders zu werten, als Fälle in denen Einkünfte insgesamt (z. B. Abfindungen) nicht der Lohnsteuer unterliegen. Ob der BFH die Auffassung des FG teilt und das Urteil auch im Revisionsverfahren Bestand haben wird, bleibt daher abzuwarten.

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