Vorsicht: Bei riskanten Zinsswap-Geschäften droht Verjährung!

04.10.2007 von Peter Striewe
Was jetzt zu beachten ist, erklärt Rechtsanwalt Dr. Peter Striewe.

Zinsswap-Geschäfte können durchaus sinnvoll eingesetzt werden, wenn sie z.B. der Absicherung laufender Finanzierungen dienen und das Risiko durch eine Zinsbegrenzung, einen sog. "Cap", beschränkt ist.

In jüngster Zeit sind allerdings vor allem die von der Deutschen Bank in den vergangenen Jahren angebotenen Zinsswap-Verträge in Verruf gekommen. Diese hatte Zinsswaps verstärkt auch mittelständischen Unternehmen und Kommunen empfohlen. Insbesondere die sog. "Spread-Ladder-Swaps" sind allerdings ohne Risikobegrenzung als reine Spekulationsgeschäfte ausgestaltet. Aufgrund der für die Kunden negativen Zinsentwicklung und der in den Formeln zur Zinsberechnung enthaltenen Hebelwirkung sind in vielen Fällen in kurzer Zeit bereits Verluste in Millionenhöhe zu verzeichnen. Auch die Tagespresse hat bereits eingehend berichtet.

Nach unseren Feststellungen ist die erforderliche Beratung häufig nicht ordnungsgemäß erfolgt. Generell muss der Kunde über die Funktionsweise und vor allen Dingen über die erheblichen Risiken vollständig, zutreffend und verständlich unterrichtet werden. Ferner müssen der Nominalbetrag und evtl. Kündigungsrechte angemessen ausgestaltet sein. Da die Bank und ihr Kunde auf eine unterschiedliche Zinsentwicklung spekulieren, muss sie auch darauf und eine evtl. Interessenkollision hinweisen. War die Beratung nicht ordnungsgemäß, steht dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zu, der u.a. zur Rückabwicklung des Vertrages berechtigt. Erste Urteile sehen dies auch so. Eine Prüfung ist jedoch nur im jeweiligen Einzelfall möglich.

Viele Kunden scheuen derzeit noch den Gang zum Anwalt. Sie hoffen anscheinend, dass die derzeitigen Verluste, der sog. "negative Marktwert", bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch ausgeglichen werden könnten. Dies ist allerdings aufgrund der derzeitigen Zinsentwicklung und der Besonderheiten der Zinsberechnung ausgesprochen unwahrscheinlich. Außerdem bestehen natürlich auch Abhängigkeiten zur Hausbank, die derzeit noch viele Betroffene von weiteren Schritten abhalten.

Es gilt jedoch zu beachten, dass für den Schadensersatzanspruch eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Unter Juristen ist noch umstritten, ob diese Frist genau nach drei Jahren seit Vertragsabschluss oder erst zum Jahresende abläuft. Da viele Zinsswap-Verträge im Jahre 2005 abgeschlossen wurden, tritt bereits im Jahre 2008 - spätestens aber zum Jahresende - Verjährung ein. Betroffene Unternehmen sollten daher unbedingt mit ihrer Bank schriftlich einen ausreichenden Verjährungsverzicht vereinbaren.

Vorsicht übrigens auch bei anscheinend wohlgemeinten "Restrukturierungsvorschlägen" der Bank: Diese machen es häufig noch schlimmer und der Kunde kann sich hinterher nicht mehr auf eine Fehlberatung beim früheren Geschäftsabschluss berufen!

Da es um ausgesprochen schwierige finanztechnische und juristische Fragen geht, ist in jedem Fall eine rasche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt zu empfehlen.

Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwalt Dr. Peter Striewe, Anwaltskanzlei Simon und Partner, Königsallee 20, 40212 Düsseldorf. Telefon: 0211/866 02 0, Fax: 0211/866 02 20. e-mail:simon@simon-law.de, www.simon-law.de (mf)