EuGH stärkt Verbraucherrechte

Ware kaputt – Anspruch auf Gewährleistung

16.04.2015 von Renate Oettinger
Wer zahlt für den Aus- und Einbau beim Austausch defekter Ware? Ein leidiges Streitthema zwischen Verkäufer und Käufer, zu dem auch der EuGH einst Stellung genommen hat.

Dem Verbraucher stehen umfangreiche Rechte zu, wenn er mangelhafte Ware geliefert bekommt. Aber wer trägt eigentlich die Kosten für den Ausbau von mangelhafter Ware und die Kosten für den Wiedereinbau der neu gelieferten? Diese Frage hatte einst der Europäische Gerichtshof (EuGH) in zwei Vorabentscheidungsverfahren von deutschen Gerichten zu beantworten (Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09).

Wer trägt eigentlich die Kosten? Zwei Prozesse über mangelhafte Ware waren beim Europäischen Gerichtshof gelandet.

Das erste Vorabentscheidungsverfahren wurde durch den BGH initiiert. Ein Verbraucher kaufte bei einem Händler polierte Bodenfliesen. Nachdem der Verbraucher ca. zwei Drittel der Fliesen verlegt hatte, stellte er Schattierungen auf der Oberfläche fest, die mit bloßem Auge zu erkennen waren.

Daraufhin rügte er den Mangel beim Händler, welcher die Rüge aber nach Rücksprache mit dem Hersteller zurückwies. Ein vom Verbraucher eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Schattierungen um Mikroschleifspuren handelte, die nicht beseitigt werden können und daher Abhilfe nur durch einen Austausch der Fliesen möglich sei. Die Kosten hierfür veranschlagte der Gutachter mit knapp 6.000 Euro.

Letztlich verklagte der Verbraucher den Händler auf Lieferung von mangelfreien Fliesen sowie zur Zahlung für den Aus- und Wiedereinbau in Höhe von 5.830,57 Euro.

Das LG Kassel wies die Klage weitestgehend ab. In der Berufung verurteilte das OLG Frankfurt am Main den Händler zur Lieferung neuer, mangelfreier Fliesen sowie zur Zahlung von 2.122,37 Euro für den Ausbau und die Entsorgung der alten Fliesen. Im Übrigen (also in Bezug auf die Erstattung der Kosten für den Wiedereinbau) wies es die Klage ab.

In der Revision legte der BGH dem EuGH folgende Frage vor:

"1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Fall der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsguts die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?”

Die gnadenlosen Killerphrasen der Kunden

"Das ist aber alles andere als ein Schnäppchen!"

"Letzlich entscheidet der Preis, ob wir zusammenkommen!"

"Sie sind mindesten 20 Prozent teurer als der Wettbewerb!"

"Jetzt packen Sie die alle einfach mal aus. Dann können wir morgen über günstige Ausstellungsstücke reden."

"Ein Bekannter hat vielleicht die Hälfte dafür bezahlt."

"Wie ist denn der Preis, wenn Sie die "vergoldete" Verpackung weglassen?"

"Das ist doch eh ein Auslaufmodell."

"Sie wissen doch so gut wie ich, dass nach einem halben Jahr der Preis um die Hälfte runtergeht."

"Das gibt es doch bestimmt gebraucht wesentlich günstiger, oder?"

"Sie haben ein Geschäft – ich habe hunderte."

"Jetzt versuchen Sie es bitte nochmal mit Kopfrechnen."

"Hallo? Ich möchte nicht gleich den ganzen Laden kaufen!"

"Holen Sie mir mal den Chef ran!"

"Was muss denn passieren, damit Sie mit dem Preis runtergehen?"

"Über den Wartungsvertrag reden wir dann morgen."

"Das ist jetzt nicht Ihr Ernst, oder?"

"Ich kaufe doch schon so lange bei Ihnen ein."

"Sie wollen doch auch mal einen Großauftrag von uns bekommen, oder?"

"Ich wette, dass Ihr Kollege dort drüben wesentlich billiger ist."

"Sie kennen wohl geizhals.at nicht, was?"

"Und ich dachte immer, Sie hätten die besten Preise weit und breit."

"Da kann ich ja gleich in der Apotheke einkaufen."

"Ist doch nicht mein Problem, wenn Sie zu teuer einkaufen!"

"Jetzt kommen Sie mir nicht wieder mit Ihren Mondpreisen!"

"Für so was habe ich noch nie mehr bezahlt."

"Warum kostet das denn soviel? Das kommt doch eh alles aus China."

"Bei meinem Umsatz mit Ihnen müssen fünf Prozent Rabatt locker drin sein!"

"Der Preis muss schon knackig sein, wenn Sie im Rennen bleiben wollen."

"Ich empfehle nur jene weiter, die mir einen guten Preis machen."

"Sie wollen doch Folgegeschäfte mit mir machen, oder?"

"Jetzt nennen Sie mir einfach mal den Projektpreis dafür."

"Dafür verdienen Sie doch an allem anderen sehr gut."

"Im Internet habe ich das viel billiger gesehen!"

"Wie sagt man so schön: A bisserl was geht immer!"

"Wollen Sie mich nun als Kunden oder nicht?"

"Welche günstigeren Alternativen haben Sie denn?"

"Für Service zahle ich prinzipiell nichts."

"Hopp oder topp – mehr zahle ich nicht."

"Ich weiß genau, dass Sie da immer noch gut daran verdienen."

"Reden wir nicht lange rum: Was ist Ihr bester Preis?"

"Ich bin ganz Ohr, was Ihr Entgegenkommen anbelangt."

"Sie sind doch sicherlich an einer längerfristigen Zusammenarbeit interessiert, oder?"

"Rechnen Sie bitte nochmal mit spitzem Stift nach."

"Das liegt weit über meinem Budget."

"Ihr Angebot liegt weit über dem der anderen."

"Ich bin sicher, dass das nicht Ihr letztes Wort war."

"Ohne ein Entgegenkommen wird das nichts mit uns!"

"Warum sind Sie eigentlich so viel teurer als andere?"

"Was kostet es, wenn ich 300 Stück abnehme?" (wohlwissend, dass der Bedarf bei zwei Stück liegt)

"Sehen Sie, mir ist das letztlich doch eh egal, von wem ich das kaufe."

"Das kann ich woanders viel billiger kaufen!"

Richtlinie über Verbrauchsgüterkauf

Diese Vorschriften stehen in der Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (RL 1999/44/EG). In Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie heißt es: "Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.”

Der Begriff der Unentgeltlichkeit wird später noch näher definiert: "Der Begriff ‚unentgeltlich‘ in den Absätzen 2 und 3 umfasst die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten.”

Überlegungen des BGH

Im deutschen Recht findet sich kein direkter Anspruch für die Kostenerstattung des Aus- und Wiedereinbaus. Daher hänge die Frage von der Auslegung des europäischen Rechts ab.

Der BGH führte hierzu aus, dass der in der Richtlinie gewählte Begriff "Ersatzlieferung” darauf schließen lasse, dass nicht nur ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut zu liefern sei, sondern darüber hinaus auch das mangelhafte Verbrauchsgut zu ersetzen und damit zu entfernen sei. "Zudem könnte die nach Art. 3 Abs. 3 gebotene Berücksichtigung der Art und des Verwendungszwecks des Verbrauchsguts im Zusammenhang mit der Pflicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dafür sprechen, dass der Verkäufer im Zuge der Ersatzlieferung mehr als nur die Lieferung des vertragsgemäßen Verbrauchsguts, nämlich auch die Beseitigung des mangelhaften Verbrauchsguts schulde, um die art- und zweckentsprechende Verwendung des Ersatzes zu ermöglichen.”

Zweites Verfahren: mangelhafte Spülmaschine

Das zweite Verfahren, welches der EuGH mit seinem Urteil zu entscheiden hatte, betraf eine über das Internet gekaufte Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zzgl. 9,52 Euro Nachnahmegebühren.

Nach Einbau der Spülmaschine stellte sich heraus, dass diese einen nicht behebbaren Mangel hatte, der nicht durch die Montage entstanden war. Die Parteien einigten sich daher auf einen Austausch der Maschine. Die Käuferin verlangte aber nicht nur den Austausch der Maschine, sondern auch den Ausbau der alten und den Wiedereinbau der neuen Maschine, ohne dass sie hierfür Kosten tragen müsse.

Das Amtsgericht Schorndorf stellte hierzu fest, dass der Verkäufer nach deutschem Recht auch dann nicht den Ausbau der mangelhaften Maschine oder den Einbau der neuen schulde, wenn der Verbraucher die mangelhafte Sache vor dem Auftreten des Mangels bereits ihrer Bestimmung gemäß eingebaut hat. Eine solche Pflicht könne sich aber aus der Richtlinie ergeben (siehe oben).

"Würden dem Käufer die Kosten des Einbaus der Ersatzsache nicht ersetzt, müsse er sie zweimal tragen, nämlich einmal für den Einbau der mangelhaften Sache und ein zweites Mal für den Einbau der Ersatzsache.

Bei vertragsgemäßer Lieferung hätte er sie aber nur einmal aufbringen müssen. Es sei zwar denkbar, dass der Verkäufer nur im Fall des Verschuldens verpflichtet sei, die Kosten des Einbaus der Ersatzsache zu tragen.

Wenn der Verbraucher eine Sache verbaut hat, die sich später als mangelhaft herausstellt, muss der Unternehmer die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen.

Der Umstand, dass dem Verbraucher kein Verschulden vorgeworfen werden könne und der Mangel eher dem Verkäufer zuzurechnen sei als dem Verbraucher, rechtfertige es jedoch, diesem einen Anspruch unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers zu gewähren, für den es darüber hinaus leichter sei, den Hersteller in Regress zu nehmen.

Zum Ausbau der mangelhaften Sache stellt das vorlegende Gericht fest, dass der vertragsgemäße Zustand nicht nur umfasse, dass ein mangelfreies Vertragsgut geliefert werde, sondern ebenso, dass kein mangelhaftes Vertragsgut in der Wohnung des Käufers verbleibe, was für eine Auslegung spreche, wonach der Verkäufer zum Ausbau einer solchen Sache verpflichtet sei.

Zudem könnte darin, dass eine mangelhafte Sache in der Wohnung des Verbrauchers verbleibe, eine erhebliche Unannehmlichkeit für diesen liegen. Schließlich scheine der in Art. 3 der Richtlinie verwendete Begriff "Ersatzlieferung" darauf hinzuweisen, dass sich die Verpflichtung des Verkäufers nicht auf die bloße Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache beschränke, sondern auch auf den Austausch der mangelhaften durch die mangelfreie Sache erstrecke.”

Vorabentscheidung

Das AG Schondorf legte daher die folgenden Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:

"1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Einbaus des nachgelieferten Verbrauchsguts in eine Sache, in die der Verbraucher das vertragswidrige Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, nicht tragen muss, wenn der Einbau ursprünglich nicht vertraglich geschuldet wurde?

2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Fall der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsguts aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?”

Da beide Gerichte letztlich über die gleiche Problematik zu entscheiden haben, hat der EuGH die Verfahren miteinander verbunden und in einem Urteil geantwortet.

Meinung der deutschen Regierung

Die deutsche, die belgische sowie die österreichische Regierung vertraten vor dem Gerichtshof die Auffassung, dass sich aus dem Wort "Ersatzlieferung” nicht ergebe, dass die zunächst gelieferte mangelhafte Sache wieder ausgebaut werden müsse. Vielmehr bezeichne dieser Begriff ausschließlich die Lieferung eines dem Kaufvertrag gemäßen Verbrauchsgutes. Auch aus dem Begriff der "Unentgeltlichkeit” ergäbe sich nicht, dass der Unternehmer Aus- und Wiedereinbau übernehmen müsse.

"Diese Bedingungen bezögen sich nämlich allein auf die Ersatzlieferung und sollten weder dem Verkäufer über den Vertrag hinausgehende Verpflichtungen auferlegen noch den Verbraucher vor den Kosten und den Unannehmlichkeiten schützen, die sich daraus ergäben, dass er das vertragswidrige Verbrauchsgut eigenverantwortlich verwendet habe.”

Gegenposition der EU-Kommission

Die Kommission, die spanische und die polnische Regierung vertraten die Gegenauffassung. "Nach Ansicht der Kommission lässt der durch Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie eingeführte Parallelismus zwischen den beiden Arten der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des mangelhaften Verbrauchsguts den Schluss zu, dass die Ersatzlieferung genauso wie die Nachbesserung das Verbrauchsgut in der Situation zum Gegenstand habe, in der es sich zum Zeitpunkt des Auftretens der Vertragswidrigkeit befinde.

Sei das vertragswidrige Verbrauchsgut bereits gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut worden, bilde es in dieser Situation den Gegenstand der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Die Ersatzlieferung müsse folglich so vorgenommen werden, dass sich das neue Verbrauchsgut in der gleichen Situation befinde, in der sich das mangelhafte Verbrauchsgut befunden habe.”

Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass dem Wortlaut der Richtlinie und auch den einschlägigen Vorarbeiten zur Richtlinie zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Sache durch den Verkäufer zu einem wesentlichen Bestandteil des durch diese Richtlinie gewährleisteten Verbraucherschutzes machen wollte.

"Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen.”

Tipps für Preisverhandlungen -
Zugeständnisse auf Verkäuferseite (II)
- Boni genehmigen
- Leistungen / Service ohne Berechnung zustimmen
- Lieferbedingungen anpassen
- Zahlungsbedingungen anpassen
Zugeständnisse auf Verkäuferseite (I)
- Sonder-Nettopreise anbieten
- Paketpreisen zustimmen
- Naturalrabatte anbieten
Zugeständnisse auf Kundenseite (III)
- Anwenderbericht als Autor / Referent verfassen
- gemeinsame Präsentationen (auf Messen, bei potenziellen Neukunden) durchführen
- aktive Weiterempfehlungen aussprechen
Zugeständnisse auf Kundenseite (II)
- Auditierung / Listung genehmigen
- technischen Alternativen / Sonderanfertigungen zustimmen
- Bestellmengen, -rhythmus verändern
Zugeständnisse auf Kundenseite (I)
- größere Mengen abnehmen
- weitere Produkte abnehmen
- Abrufaufträgen zustimmen
Vorbereitungen im Vorfeld
In Preisverhandlungen können Sie umso flexibler agieren, je mehr Verhandlungsmasse Sie haben. Überlegen Sie deshalb im Vorfeld, welche Zugeständnisse Sie machen könnten und was Ihnen der Kunde im Gegenzug bieten könnte.

Ein paar Beispiele.

Kostenabwälzung auf den Verbraucher?

Anschließend entscheidet der EuGH, dass es für den Verbraucher zu finanziellen Lasten führen würde, wenn er vom Unternehmer nicht den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der neuen Sache verlangen könne, die er nicht zu tragen hätte, wenn der Unternehmer gleich eine mangelfreie Sache geliefert hätte. "Wenn dieser nämlich von vornherein ein vertragsgemäßes Verbrauchsgut geliefert hätte, hätte der Verbraucher die Einbaukosten nur einmal getragen und hätte keine Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts tragen müssen.”

Würde man also diese Kosten dem Verbraucher auferlegen, hätte dies zur Folge, so der EuGH, dass der Verbraucher, um die ihm durch die Richtlinie verliehenen Rechte ausüben zu können, diese zusätzlichen Kosten tragen müsste, die sich aus der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsgutes durch den Verkäufer ergeben. "In diesem Fall würde die Ersatzlieferung für das Verbrauchsgut entgegen Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie nicht unentgeltlich für den Verbraucher vorgenommen.”

Was bedeutet "Ersatzlieferung”?

Anschließend beschäftigt sich der EuGH mit der Bedeutung des Wortes "Ersatzlieferung”. "Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie in dem Sinne, dass diese Bestimmung den Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut verpflichtet, den Ausbau dieses Gutes aus der Sache, in die es der Verbraucher vor dem Auftreten des Mangels gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hatte, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen, entspricht überdies dem Zweck der Richtlinie, mit der, wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden soll.”

Nach Ansicht des EuGH ist es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen.

Der EuGH betont, dass dieses Ergebnis auch nicht ungerecht sei. "Selbst wenn nämlich die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruht, hat dieser doch aufgrund der Lieferung eines vertragswidrigen Verbrauchsguts die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß erfüllt und muss daher die Folgen seiner Schlechterfüllung tragen.

Dagegen hat der Verbraucher seinerseits den Kaufpreis gezahlt und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt.

Zudem kann der Umstand, dass der Verbraucher im Vertrauen auf die Vertragsmäßigkeit des gelieferten Verbrauchsguts das mangelhafte Verbrauchsgut vor Auftreten des Mangels gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hat, kein Verschulden darstellen, das dem betreffenden Verbraucher zur Last gelegt wird.”

Nach Ansicht des EuGH ist es in einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Ware aufzuerlegen, "da diese Zusatzkosten zum einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, und zum anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen.” Der Verkäufer sei ausreichend geschützt, da er den Hersteller, einen früheren Verkäufer innerhalb derselben Vertragskette oder eine andere Zwischenperson in Regress nehmen könne.

Diese Auslegung der Richtlinie gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer von Anfang an den Einbau der Sache geschuldet hat oder nicht.

Garantie, Gewährleistung, Mangel – eine Begriffsklärung
Katze, Rechner, Chef, Notebook, Goldkette, Überwachung HPT
Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Deshalb fassen wir die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung zusammen. <br><br> Grob gesagt: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie ist Sache der Hersteller.
Gewährleistung (I)
Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) bedeutet, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden. <br><br> Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann, wenn beide Parteien es wünschen, auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Gewährleistung (II)
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Garantie (I)
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Garantie (II)
Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung. Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.
Mangel
Einen Mangel hat eine Kaufsache, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. <br><br> Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei der Übergabe der Sache vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. <br><br> Am Beispiel einer Kaffeetasse:<br> Ein Mangel liegt vor, <br>wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder <br>wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder <br>wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder <br>wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).

Verweigerung wegen Unverhältnismäßigkeit und Fazit

Außerdem musste die Frage geklärt werden, ob der Händler die Nacherfüllung verweigern kann, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der EuGH hat entschieden, dass sich die Verweigerungsmöglichkeit wegen Unverhältnismäßigkeit lediglich auf die vom Verbraucher gewählte Art (also Reparatur oder Neulieferung) bezieht und nicht auf die Nacherfüllung insgesamt.

Es zeigt sich, "dass der Unionsgesetzgeber dem Verkäufer das Recht zur Verweigerung der Nachbesserung des mangelhaften Verbrauchsguts oder der Ersatzlieferung nur im Fall der Unmöglichkeit oder einer relativen Unverhältnismäßigkeit gewähren wollte. Erweist sich nur eine dieser beiden Abhilfen als möglich, kann der Verkäufer die einzige Abhilfe, durch die sich der vertragsgemäße Zustand des Verbrauchsguts herstellen lässt, somit nicht verweigern.”

Allerdings eröffnet der EuGH die Möglichkeit, dass der Betrag, den der Verkäufer für den Aus- und Wiedereinbau auf einen angemessenen Betrag reduziert werden kann.

Antwort des EuGH

Schließlich antwortet der EuGH auf die Fragen der deutschen Gerichte: "Nach alledem ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären.

Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.”

Fazit

Das Urteil des EuGH stärkt die Verbraucher im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Wenn der Verbraucher also bereits eine Sache verbaut hat, die sich später als mangelhaft herausstellt, muss der Unternehmer die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen.

Weitere Informationen und Kontakt: Olaf Groß, Shopbetreiber-Blog.de und Trusted Shops GmbH, Tel.: 0221 77536329, E-Mail: olaf.gross@trustedshops.de, Internet: www.shopbetreiber-blog.de und www.trustedshops.de

Den Kunden die richtigen Fragen stellen
Allgemeine Fragen, oft eingeleitet mit einem "Ach übrigens"
- Von all den Dingen, die Sie bei uns schätzen, was gefällt Ihnen da am besten?<br> - Wenn es eine Sache gibt, die wir unbedingt mal anders machen sollten, was wäre das Wichtigste für Sie?<br> - Was fehlt Ihnen denn bei uns am allermeisten?<br> - Was ist eigentlich für Sie der wichtigste Grund, uns die Treue zu halten?<br> - Wenn es eine Sache gibt, für die Sie uns garantiert weiterempfehlen können, was wäre da das Empfehlenswerteste für Sie?
Wenn die großen Chefs mal anrufen
- Lieber Kunde, wie denken Sie eigentlich über uns? <br> - Nur mal angenommen, Sie wären an meiner Stelle, was würden Sie schleunigst verändern?<br> - Nur mal angenommen, Sie hätten bei uns Vertriebsverantwortung, was würden Sie als Erstes verbessern?<br> - Wie sähe für Sie eine perfekte Dienstleistung aus?