Achten Sie auf genau Wortwahl

Warum Fachhändler nicht mit "Garantien" werben sollten

26.11.2010
Johannes Richard zur Garantie, Gewährleistung und Herstellergarantie in der Produktbeschreibung
Händler müssen sorgfältig zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden. Bild: Rainer Sturm, pixelio.de
Foto: Rainer Sturm / pixelio.de

Für viele Verbraucher besteht kein Unterschied zwischen einer Garantie oder einer Gewährleistung, wenn ein Produkt mangelhaft ist. Verbraucher meinen in der landläufigen Wortwahl eigentlich die gesetzliche Gewährleistung, wenn sie im Falle eines Produktmangels meinen, sie hätten ja "Garantie".

Die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung sind jedoch erheblich. Händler müssen sorgfältig darauf achten, mit welchen Worten sie hierüber in ihrer Produktbeschreibung informieren.

Beim Verkauf von Neuware hat jeder Käufer zunächst einmal zweijährige Rechte aus Gewährleistung. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Recht. § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, wann ein Gewährleistungsfall überhaupt vorliegt. In dieser Norm wird nämlich erläutert, wann ein sogenannter Sachmangel vorliegt, der dann Gewährleistungsansprüche zur Folge hat. Ebenfalls im BGB geregelt ist, welche Rechte ein Käufer im Fall eines Mangels hat. Er kann u. a. eine Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz geltend machen.

Der in der Praxis übliche Fall ist der der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Der Käufer kann als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Um die jedoch sehr lange Gewährleistungszeit von zwei Jahren abzumildern, sieht § 476 BGB beim Kauf durch Verbraucher eine sogenannte Beweislastumkehr vor.

In den ersten sechs Monaten ist es Sache des Händlers nachzuweisen, dass die Sache nicht bereits bei Übergabe mangelhaft war. Vom 7. bis zum 24. Monat liegt diese Beweislast beim Verbraucher. Diese Norm ist durchaus wichtig, da sich zum Teil nur über kostenintensive Sachverständigengutachten feststellen lässt, wann ein Mangel eigentlich vorlag und wer diesen verursacht hat.

Garantie ist etwas anderes als Gewährleistung

Eine Garantie hat mit der Gewährleistung zunächst einmal nichts zu tun. Derjenige, der die Garantie einräumt, gibt dem Kunden neben der Gewährleistung zusätzliche Rechte. Das BGB macht an mehreren Stellen deutlich, dass Garantieansprüche neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen stehen, der Kunde ist somit doppelt abgesichert.

Die wichtigste Frage für Händler ist, wer eine Garantie eigentlich gibt. Ein kleiner Wortbestandteil kann hier für Händler hohe Kosten auslösen bzw. vermeiden. Es macht einen ganz erheblichen Unterschied, ob in einer Produktbeschreibung lediglich von bspw. "drei Jahren Garantie" die Rede ist oder von "drei Jahre Herstellergarantie". Im ersten Fall wäre der Händler, der den Begriff in der Produktbeschreibung verwendet, der Garantiegeber. Im zweiten Fall ist es - wie im Übrigen meistens - der Hersteller.

Vergisst der Händler den Zusatz "Hersteller" im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung, ist er selbst der Garantiegeber, was erhebliche Kosten für ihn zur Folge haben kann. Es ist z. B. nicht nur so, dass gesetzlich zunächst einmal vermutet wird, dass ein Mangel unter die Garantie fällt. Ein weiteres Problem taucht dann auf, wenn der Hersteller entweder gar keine Garantie auf seine Produkte einräumt oder - noch schlimmer - insolvent ist.

Tauchen in dem Insolvenzfall des Herstellers Mängel an einem Produkt auf, und der Händler hat das Wort "Hersteller" im Zusammenhang mit der Garantiewerbung vergessen, wird er selbst für die entsprechenden Ansprüche geradestehen müssen.

Garantiebedingungen müssen genannt werden.

Gegenüber Verbrauchern ist eine Garantiewerbung anspruchsvoll. Hintergrund ist, dass § 477 BGB vorschreibt, dass die Bedingungen der Garantie bereits in der Werbung angegeben sein müssen. Hierbei handelt es sich um umfangreiche Informationen, die nach unserer Einschätzung in der Praxis kaum umsetzbar sind. Neben einem Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, muss eine Garantiewerbung folgende Informationen umfassen:

- Inhalt der Garantie

- alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind

- Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes

- Namen und Anschrift des Garantiegebers

Fehlen diese Informationen bereits in der Werbung (sei es im Internet oder in einem Prospekt), kann dies wettbewerbswidrig sein. So hat bspw. das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil vom 13.08.2009, Az.: I-4U 71/09, entschieden, dass die Aussage "drei Jahre Garantie" in einer Werbung wettbewerbswidrig ist, wenn nicht über die Garantiebedingungen informiert wird. Abschließend geklärt ist diese Frage noch nicht. Gegen die Entscheidung des OLG Hamm, die im Übrigen nicht die einzige Entscheidung zu diesem Thema darstellt, ist eine Revision beim Bundesgerichtshof anhängig.

Vor dem Hintergrund der sehr strengen Rechtsprechung, die insbesondere bei Internetangeboten auch gern abgemahnt wird und dies insbesondere im IT-Bereich, raten wir zurzeit grundsätzlich davon ab, mit Garantien zu werben. Wer dennoch mit Garantien wirbt, sollte sorgfältig auf seine Wortwahl achten.

Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Kontakt und Infos: Tel.: 0381 448998-0, E-Mail: rostock@internetrecht-rostock.de, Internet: www.internetrecht-rostock.de