Was bei einer Kündigung zu beachten ist

19.10.2000
Wer seinen Job kündigen will, muss das künftig schriftlich tun. Denn laut Gesetzgeber sind mündlich ausgesprochene Kündigungen seit dem 1. Mai 2000 unwirksam.

Mit den Worten "Mach deinen Scheißladen allein, mich siehst du nicht wieder", gab ein Arbeitnehmer die Firmenschlüssel dem Arbeitgeber, knallte die Haustür zu und verließ unter Zorn und Erbitterung das Firmengelände. Der Arbeitgeber wertete dieses Verhalten als fristlose Kündigung, der Arbeitnehmer dagegen bereute seinen Gefühlsausbruch und wollte seinen Arbeitsplatz behalten. In diesem Fall gab das Landesarbeitsgericht Köln dem Arbeitnehmer Recht. Zwar ist auch eine mündlich ausgesprochene Kündigung wirksam, aber hier fehlte es an dem wichtigen Grund, der auch dann vorliegen muss, wenn es der Arbeitnehmer ist, der kündigt. Hinzu kam noch, dass die Äußerung spontan und übereilt war und sich als Reaktion auf eine schwere Kränkung des Arbeitgebers darstellte. Meist sind solche Äußerungen einmalige Ausrutscher, weil entweder Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sich aus ihrer Verärgerung Luft machen wollen. Auslegungsschwierigkeiten und langwierige Zeugenvernehmungen hinsichtlich derart spontanen mündlichen Kündigungen wird es nicht mehr geben.

Mündliche Kündigung ist unwirksam

Der Gesetzgeber hat nun in § 623 BGB Folgendes festgelegt:

"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."

Dieses Gesetz gilt seit dem 1. Mai 2000 zwingend und gibt das wieder, was bereits in vielen schriftlichen Arbeits- und Tarifverträgen schon seit langem gilt. Enthält nämlich ein Arbeitsvertrag die Klausel "Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform", dann ist eine mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam und damit nichtig (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 11 (3) Sa 1286/93).

Die neue Vorschrift dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform führt automatisch zur Nichtigkeit des Kündigung. Eine mündliche Kündigung und ein mündlicher Auflösungsvertrag führen daher nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Fax genügt nicht

Die Schriftform ist eingehalten, wenn der Aussteller die Urkunde (Kündigungsschreiben) eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet hat. Ein Telefax genügt diesem gesetzlichen Schriftformerfordernis übrigens nicht, weil es sich nur um eine Telekopie handelt.

Soll das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung, sondern durch einen Vertrag beendet werden, dann gelten auch hier die gleichen Rechtsgrundsätze. Die Unterzeichnung des Vertrages muss auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Seite bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 II 2 BGB).

Die Schriftform gilt

- für die Kündigung (also sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber wie durch den Arbeitnehmer),

- für den Auflösungs- oder Aufhebungsvertrag (auf die Bezeichnung kommt es nicht an, nur auf den beiderseitigen Willen, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden zu wollen) und

- für die Befristung von Arbeitsverhältnissen (Begründung und Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses als auch die nachträglich vereinbarte Befristung eines zunächst unbefristeten Arbeitsvertrages).

Als Willenserklärung muss die Kündigungserklärung der anderen Vertragsseite zugehen. Erfolgt die Kündigung per Einschreiben, dann beginnt die Frist für eine Kündigungsschutzklage erst dann zu laufen, wenn der Brief tatsächlich auch abgeholt ist. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung absichtlich vereitelt oder verzögert hat. Dies muss dann aber der Arbeitgeber beweisen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 13/95). Der neue § 623 BGB ist für alle Kündigungen und für alle Aufhebungsvereinbarungen oder Befristungen anzuwenden, die seit dem Mai 2000 dem anderen Vertragspartner zugegangen sind. (jlp)