Neuzugänge im Betrieb

Was Sie über die Probezeit wissen müssen

15.05.2009
Für die Probezeit gelten besondere arbeitsrechtliche Vorschriften. Die Experten von AnwaltOnline stellen sie vor.

Die Vereinbarung einer Probezeit soll den Vertragsparteien die Möglichkeit geben, sich kennenzulernen und vor allem die fachliche Qualifikation des Arbeitnehmers zu prüfen, ohne sich "blind" dauerhaft zu binden.

Es gibt zwei Arten der Vereinbarung einer Probezeit mittels befristetem Vertrag oder mittels unbefristetem Vertrag. Die Unterscheidung ist insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeiten wichtig.

Dauer der Probezeit

Der als Probezeit vereinbarte Zeitraum muss angemessen sein und übersteigt selten sechs Monate. Besteht ein sachlicher Grund (z.B. Nichtbewährung), ist eine - einmalige - einverständliche Verlängerung der Probezeit möglich. Nach sechs Monaten greifen ohnehin die Kündigungsschutzvorschriften in Betrieben, die regelmäßig über zehn Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Kündigung ist daher nach Ablauf dieses Zeitraumes nur noch eingeschränkt möglich. Besteht ein Tarifvertrag, in dem die Probezeit geregelt ist, so gelten die entsprechenden Vorschriften.

Kündigung während der Probezeit

Die Formulierung "vom 1.1. bis 30.06. auf Probe" entspricht einem Zeitvertrag; das Probearbeitsverhältnis endet damit automatisch, so die Experten von www.anwaltonline.de. Eine Kündigung ist nicht erforderlich und außer fristloser Kündigung auch nicht möglich. Kündigungsbeschränkungen, etwa bei Schwangeren, spielen keine Rolle.

Allerdings handelt ein Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich, wenn er sich bei seiner Entscheidung, einen Arbeitnehmer nach Ablauf der Probezeit nicht weiter zu beschäftigen ausschließlich auf sachfremdem Gründe, z.B. bei einer Frau auf die inzwischen eingetretene Schwangerschaft, beruft. Die Formulierung "Arbeitsvertrag ab 1.1., die ersten sechs Monate sind Probezeit" entspricht hingegen einem unbefristeten Vertrag; dieser muss in jedem Fall gekündigt werden. Kündigungsbeschränkungen sind dabei zu beachten. Bei einer Schwangeren ist gem. § 9 MSchG die Genehmigung der Verwaltungsbehörde (Gewerbeaufsichtsämter) einzuholen. Ist keine längere Kündigungsfrist vereinbart, dann gilt während einer Probezeit von höchstens sechs Monaten eine zweiwöchige Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wenn nicht anders vereinbart, kann noch am letzten Tag der Probezeit zu einem danach liegenden Zeitpunkt gekündigt werden. Bei Auszubildenden gelten gesetzliche Probezeiten von ein bis drei Monaten. Die fristlose Kündigung ist jederzeit möglich.

Krankheit

Wird ein Arbeitgeber während der Probezeit krank, so schützen nach Angaben der Experten von www.anwaltonline.de die Regelungen des Kündigungsschutzes in der Regel nicht, da diese erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit greifen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn eine kürzere Probezeit als sechs Monate vereinbart wurde. Etwas anderes gilt nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung. Eine Kündigung bei Erkrankung ist also durchaus möglich und kann iin der Regel nicht angefochten werden, wenn nicht gegen Treu und Glauben verstoßen wurde. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht indes auch während der Probezeit.

Urlaub

Ein Urlaubsanspruch besteht ab dem ersten Arbeitstag - die Vereinbarung einer Probezeit hat hierauf keinen Einfluss. Dies kann auch nicht mittels arbeitsvertraglicher Vereinbarung umgangen werden. Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch wird allerdings gem. § 4 BUrlG erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses erworben. Zuvor besteht für jeden Monat der Wartezeit ein Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs.

Will der Arbeitnehmer nun bereits in der Probezeit Urlaub nehmen, so kommen die allgemeinen Grundsätze zum tragen: Der Arbeitgeber bestimmt also den Urlaubszeitpunkt, mus jedoch die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen, soweit dies mit den Betriebsinteressen zu vereinbaren ist. Hat der Arbeitgeber nun Urlaub während der Probezeit gewährt, so bedeutet dies nicht, dass sich die Probezeit entsprechend verlängert, sodass eine Urlaubsgewährung während der Probezeit letztendlich dem Zweck der Probezeit - dem Kennenlernen der Vertragsparteien - widerspricht. Ein Hindernis muss dies jedoch nicht darstellen.

Quelle: www.anwaltonline.com