Neues DBA mit der Schweiz

Wege in die Steuerehrlichkeit prüfen

01.03.2011
Der Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen beider Länder wird deutlich zunehmen.
Foto: celeste clochard - Fotolia.com

Schweizer Konten sind verstärkt in das Visier der deutschen Finanzbehörden geraten. Deutschland und die Schweiz haben kürzlich ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Noch sind viele praktische Auswirkungen offen, die im Rahmen weiterer Verhandlungen geklärt werden. Fest steht allerdings: Der Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen beider Länder wird deutlich zunehmen. "Die Steuerfahndung gewinnt an Möglichkeiten, über die Landesgrenze hinweg zu agieren", warnt Rechtsanwalt Dr. Heinrich J. Watermeyer von der Kanzlei DHPG. "Deutsche Finanzbehörden werden über eine wachsende Zahl von Schweizer Konten Auskünfte einholen."

Worauf müssen sich Kapitalanleger einstellen? Die Schweiz verzichtet künftig auf die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Bis dato leistet die Alpenrepublik nur bei Verdacht auf Steuerbetrug Amtshilfe. Mit dem neuen DBA wird sich das ändern. Die so genannte kleine Auskunftsklausel wird künftig durch die große Auskunftsklausel ersetzt. Nach der neuen Klausel müssen die Schweizer Behörden auch bei der "normalen" Steuerhinterziehung nach deutschen Maßstäben kooperieren. Das DBA führt zu einer deutlichen Aufweichung des einst so strengen Schweizer Bankgeheimnisses. Die deutsche Finanzverwaltung kann auf der neuen Grundlage etwa Auskünfte über Tatsachen oder über Beweismittel einholen, wenn sie zur Steuerfestsetzung erforderlich sind.

Trotz der Verschärfungen ist der Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Deutschland weiterhin nicht so intensiv wie innerhalb der EU. Denn mit Ausnahme von Luxemburg und Österreich erfolgt zwischen allen anderen EU-Staaten ein automatischer Austausch von Daten, die die Geldanlage betreffen. Hingegen sind im neuen DBA mit der Schweiz automatische Auskünfte ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Möglichkeit einer Auskunft ohne konkreten Anfangsverdacht kommt nicht in Betracht.

Parallel zum geänderten DBA, mit dessen (rückwirkendem) Inkrafttreten zum 1.1.2011 in der zweiten Hälfte 2011 gerechnet wird, unterzeichneten die beiden Staaten eine gemeinsame Erklärung zur Aufnahme von Verhandlungen im Steuerbereich. Im Gespräch ist die Einführung einer anonymen Abgeltungsteuer. In den Verhandlungen soll auch die Frage geklärt werden, zu welchen Konditionen Anleger steuerlich bisher nicht deklariertes Geld wieder in die Legalität zurückführen können. Unklar ist derzeit jedoch das Verhältnis zur Selbstanzeige. "Sie bleibt zurzeit das Mittel, um Straffreiheit zu erlangen, wenngleich ihre Anforderungen durch das in der Diskussion befindliche Schwarzgeldbekämpfungsgesetz verschärft werden sollen", betont DHPG-Berater Dr. Watermeyer. "Sinnvolle Handlungsoptionen erfordern jedoch stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung."

Was tun mit Schweizer Konten?

Das neue DBA mit der Schweiz erleichtert den länderübergreifenden Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen. Wer unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt hat, sollte folgende Verhaltensregeln befolgen.

1. Ruhe bewahren: Angesichts der neuen Ermittlungsmöglichkeiten ist die Frage zu klären, welche Wege zurück in die Steuerehrlichkeit führen. Es sind vielfältige Bestimmungen und Details zu beachten. Ein systematisches Vorgehen ist immer Pflicht.

2. Selbstanzeige prüfen: Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige können reuige Steuerzahler nicht versteuerte Kapitalerträge nachträglich anzeigen. Wichtig: Fällige Steuern für bis zu zehn Jahre sind samt Zinsen in Höhe von sechs Prozent jährlich innerhalb eines Monats zu zahlen. Nur dann ist die Selbstanzeige wirksam. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (so genanntes Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) werden die Anforderungen an die Selbstanzeige weiter steigen.

3. Berater konsultieren: Für die Selbstanzeige gelten strenge formale Bestimmungen. Alle Unterlagen sind sorgfältig aufzubereiten und alle Formulare müssen richtig ausgefüllt sein. Darüber hinaus ist hinsichtlich der bilateralen Abmachungen und der Regeln für die Selbstanzeige vieles in Bewegung. Nur ein Profi kann hier den Überblick behalten. Deshalb sollte eine Selbstanzeige nur in Abstimmung mit einem Steuerberater oder einem spezialisierten Rechtsanwalt eingereicht werden.

Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner KG, www.dhpg.de