Kündigungsschutzklage

Welche Angaben nicht erforderlich sind

27.03.2014 von Renate Oettinger
In einem Urteil ging es um die Frage, wann eine Kündigungsschutzklage ordnungsgemäß ist. Demnach muss aus der Klageschrift lediglich der Wille zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichend deutlich hervorgehen.
Um die Kündigungsschutzklage gibt es häufig rechtliche Auseinandersetzungen.
Foto: ferkelraggae - Fotolia.com

Der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter "Bremen" des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., verweist auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juli 2013 (Az.: 6 AZR 420/12). Danach muss aus der Klageschrift der Wille zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichend deutlich hervorgehen. Die Darlegung aller klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der Wartezeit und die Betriebsgröße, gehört nicht zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Schlüssigkeit des Sachvortrags.

Der Fall: Mit Schreiben vom 2. März 2010, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zum 30. April 2010. Am 23. März 2010 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers "wegen Kündigungsschutzes" Klage mit dem Antrag "festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 2. März 2010 nicht beendet ist".

Arbeitsverhältnis nicht beendet

Als Begründung der Klage führte er lediglich an, dass der Kläger Arbeitnehmer der Schuldnerin sei und der Beklagte als deren Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis "per 2. März 2010" gekündigt habe. Die Beklagte rügte, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben wurde, da der Antrag zu unbestimmt sei. Außerdem habe der Kläger nicht alle erforderlichen Angaben zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gemacht.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Der Arbeitnehmer sei lediglich verpflichtet, durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung zu wehren, genügend klar zum Ausdruck zu bringen. Es genüge, dass aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er seine Kündigung nicht als berechtigt anerkennen wolle.

Diesen Anforderungen sei die Klageschrift gerecht geworden. Die Darlegung aller klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der kündigungsschutzrechtlichen Voraussetzungen gehöre auch nicht zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Schlüssigkeit des Sachvortrags. Danach wird die Kündigungsschutzklage auch dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Klageschrift keine Angaben zur Beschäftigungsdauer und Betriebsgröße enthält.

Das Gericht stellt in dieser Entscheidung noch einmal klar, dass es keine strengen Anforderungen an die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt.

Klageschrift und Klageantrag

Bereits in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2007 (NZA 2008, 589) hatte der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Klageschrift nicht einmal mit einem Klageantrag versehen sein muss. Danach müsse der Antrag einer Kündigungsschutzklage auf die Feststellung gerichtet sein. Allerdings reiche es aus, wenn sich aus der Klageschrift einschließlich der beigefügten Unterlagen ein Antrag ableiten lässt, sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete Kündigung richte. Das gelte selbst dann, wenn die Klageschrift von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht verfasst werde.

Franzen empfiehlt, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt: Klaus-Dieter Franzen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VdAA-Landesregionalleiter "Bremen", FRANZEN legal, Schwachhauser Heerstr. 122, 28209 Bremen, Tel.: 0421 2007331, E-Mail: franzen@franzen-legal.de, Internet: www.franzen-legal.de

Gerichtsurteile (und Analysen) – Teil 9 -
Sozialplanansprüche auch noch nach neun Jahren
In der Regel verjähren Sozialplanansprüche innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit, und diese Fälligkeit ist grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gegeben. Doch die Rechtsprechung lässt Ausnahmen zu.
Eile kann gefährlich sein
Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle mitverantwortlich sein. Die Haftungsquote wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
"Sofort Kaufen" und "Privatverkauf" bei eBay
Das OLG Hamm hat die rechtliche Bedeutung einer mit der "Sofort Kaufen"-Funktion verbundenen Garantieerklärung und der Angabe "Privatverkauf" bei eBay-Angeboten klargestellt.
Nachbesserung bei Pfusch
Eine Nachbesserung kann beim Werkvertrag auch nach zwei erfolglosen Instandsetzungsversuchen noch nicht fehlgeschlagen sein.
Keine Diskriminierung – keine Entschädigung
Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündigungserklärung besteht, so liegt keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor.
"Was meine Kunden tun, muss mich nicht interessieren"
Amazon haftet nicht ohne Kenntnis für Wettbewerbsverstöße eines Drittanbieters auf der Marketplace-Plattform.
Wenn Frauen um einen Parkplatz streiten
Der Inhaber eines Stellplatzes darf diesen in seiner kompletten Breite ausnützen und sein Auto auch dann auf der rechten Hälfte parken, wenn dies dem Nutzer der danebenliegenden Parkfläche das Einsteigen erschwert.
Abmahnkanzlei auf Schadensersatz verklagt
Ein Betroffener der RedTube-Abmahnwelle lässt eine Schadensersatzklage gegen den abmahnenden Rechtsanwalt und dessen Anwaltskanzlei einreichen.
Betriebsrat und Namensliste
Setzen sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinweg, gilt die Namensliste.
Mithaftung bei Verkehrsunfall
Bei einem Not-Stopp auf der Autobahn muss ein Warndreieck aufgestellt werden. Wer das nicht tut und einen Verkehrsunfall verursacht, haftet selbst zur Hälfte.
Drängeln auf der Autobahn – Nötigung?
In welchem Fall Hupen und Drängeln gesetzeswidrig sind und welche rechtlichen Konsequenzen ein solches Verhalten hat, sagen die Arag-Experten.
Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann.
Belohnung für Betriebstreue oder Vergütung der Arbeit?
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
Wertminderung befürchtet – keine Mobilfunkanlage auf dem Dach
Wer auf dem Dach eines Hauses mit Eigentumswohnungen eine Mobilfunksendeanlage installieren will, muss die Zustimmung sämtlicher Eigentümer einholen.
Gericht kippt Klausel in AGB
Wenn in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeführt wird, dass die Versicherungsnehmer an den Kostenüberschüssen zu beteiligen sind, so kann es sein, dass dies nicht ausreichend transparent ist.
Achtung beim Stornieren einer Reise
Wird die Anzahlung des Reisepreises mittels Überweisung geleistet, tritt die Reiserücktrittsversicherung nicht in Kraft (AG München).
Unproblematische Überstunden
Unbezahlte Überstunden angestellter Angehöriger wirken sich nicht negativ auf den Betriebskostenabzug aus. Eine Analyse eines Urteils des Bundesfinanzhofs.
BGH setzt Grenzen bei Werkverträgen
Das Bundesarbeitsgericht hat über die rechtliche Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitsvertrag entschieden.
Kein Abzug von Strafverteidigungskosten
Wurde jemand wegen Vorsatzes verurteilt, kann er die Kosten für die Strafverteidigung nicht von der Steuer abziehen.
Eigenverschulden bei Verkehrsunfall
Wer einen Unfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet, muss einen Teil des entstandenen Schadens selbst tragen.
Zurück zum alten Arbeitgeber – geht das?
Erhalten Arbeitnehmer ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt, haben diese unter Umständen Anspruch auf die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses.