"Hausbesuch" zu "diskreten Gesprächen"

Wenn der Geldeintreiber dreimal klingelt

16.10.2012
Die Formulierung "Ein auf Inkasso bestens spezialisiertes Mitarbeiterteam wird Sie in den Abendstunden persönlich konsultieren" stellt eine Drohung dar.
Wer in Zahlungsverzug gerät, sollte sich trotzdem von rüden Inkassomethoden nicht einschüchtern lassen.
Foto: Ronald Wiltscheck

Wer einem säumigen Kunden in einem Mahnschreiben ankündigt, ihn im Falle weiterer Zahlungsunwilligkeit "ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich" vorbeizuschicken, muss seinerseits selbst mit einer scharfen richterlichen Abmahnung rechnen. Der angekündigte "Hausbesuch" kann laut einem Urteil des Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 1852/09) nämlich vom Adressaten des Schreibens als mehr oder weniger versteckte Drohung verstanden werden, die "Inkasso-Spezialisten" würden ihr Anliegen vor Ort gegebenenfalls auch mit roher Gewalt durchsetzen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte der Betroffene ein Web-Abonnement über den Bezug von pornografischen Filmen abgeschlossen, aber nicht beglichen haben. Daraufhin kündigte ihm der Internetanbieter per Mahnschreiben im Verlaufe eines Monats den Hausbesuch seiner speziellen Geldeintreiber zu "diskreten" Gesprächen an. Die Ankündigung, dass den Schuldner ein auf Inkassofragen bestens "spezialisiertes" Mitarbeiter-Team "in den Abendstunden persönlich konsultieren" werde, ist nach Auffassung der bayerischen Richter aber zumindest mehrdeutig.

"Die allgemein gehaltene Erwähnung der Inkasso-Spezialisierung der angekündigten Besucher kann vom Empfänger als Hinweis darauf verstanden werden, dass diese ausgebildet und bereit seien, ihre Forderungen vor Ort auch mit Gewalt durchzusetzen", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz. Ein solches Verständnis des Empfängers wird verstärkt durch den ausdrücklichen Hinweis, dass nicht nur ein einzelner Mitarbeiter, sondern gleich mehrere Personen - ein ganzes "Team" - erscheinen würden. In diesem Sinn stellt die Ankündigung des Besuchs eine unangemessene Beeinträchtigung des Kunden dar und ist als unlauter gerichtlich zurückzuweisen. Bei mehrdeutigen Aussagen genügt es zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs bereits, wenn nur eine von mehreren nicht fern liegenden Deutungsvarianten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Rechtsanwalt Gottfried Putz (0900 1875000-0, 1,99 Euro pro Minute) oder Dr. Dietrich Pätzold, Tel.: 0911-376569-41, E-Mail: paetzold@deutsche-anwaltshotline.de, Internet:www.anwaltshotline.de