Wer die Klagefrist verpasst, hat auch keinen Kündigungsschutz!

20.09.2006 von Barth 
Verpasst der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung die 3-wöchige Klagefrist, hat er im Regelfall schlicht Pech gehabt. Die Kündigung ist dann - egal ob sie einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte oder nicht - wirksam.

Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, so geht man in den heutigen Zeiten der Massenarbeitslosigkeit meistens nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung auseinander. Deshalb müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verschiedene Fristen und Formalien beachten, die unbedingt eingehalten werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat ansonsten sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite ganz erhebliche rechtliche und ggf. auch finanzielle Konsequenzen.

So muss man sich beispielsweise bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung an die gesetzlichen oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen halten. Außerdem muss eine Kündigung, soll sie wirksam sein, immer schriftlich erfolgen.

Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, müssen sich - wollen sie sich erfolgreich gerichtlich gegen die Kündigung wehren - an die 3-wöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes halten. Das heißt, der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die 3-Wochen-Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Diesen muss der Arbeitgeber beweisen - was er oft nicht kann. Der Tag an dem die Kündigung zugegangen ist, wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf von 3 Wochen an dem gleichen Wochentag, an dem die Kündigung zugegangen ist, um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, dann muss die Klage bis 24 Uhr des nächsten Werktags eingereicht werden.

Beispiel: Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer am Samstag, den 6.8. zu. Fristbeginn ist damit Sonntag, der 7.8.. Die Klage muss also bis spätestens Montag, den 29.8 beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Verpasst der Gekündigte diese Frist, ist die Kündigung wirksam, ganz egal, ob sie einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte oder nicht. Das Gericht setzt sich, ist die Frist einmal verpasst, überhaupt nicht mehr inhaltlich mit der Kündigung auseinander.

Geht ein gekündigter Mitarbeiter z.B. irrtümlich davon aus, dass die 3-Wochen-Frist nicht schon mit Zugang der Kündigung beginnt, sondern erst mit Ablauf der meistens längeren Kündigungsfrist, hat er schlicht Pech gehabt. Bei den Arbeitsgerichten kann er mit dieser Ausrede jedenfalls nicht auf Verständnis und nicht auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", sprich Verlängerung der Klagefrist, hoffen. Denn die Gerichte setzen voraus, dass der von einer Kündigung bedrohte Arbeitnehmer sich zumindest sofort nachdem er die Kündigung in Händen hält, erkundigt, was er hiergegen unternehmen kann (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2005, Az. 2 Ta 105/05).

Genauso ergeht es Arbeitnehmern, die damit rechnen mussten, dass ihnen während ihres Urlaubs eine Kündigung ins Haus flattert. In solchen Fällen muss man "Empfangsvorsorge" treffen, das heißt, Freunde oder Bekannte müssen die Post kontrollieren. Es genügt in solchen Fällen nicht, wenn die Freunde nur die "amtliche Post" aufmachen, das weniger amtlich aussehende Kündigungsschreiben aber ungeöffnet liegen lassen (Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30.6.2005, Az. 3 Ta 22/05). Auch in solchen Fällen kann man als Arbeitnehmer nichts mehr machen, wenn man die Frist einmal verschlafen hat.

Die Autorin empfiehlt zu weiteren Informationen zum Thema "Kündigungsschutz" das nunmehr in 2. Auflage erschienene Buch "Von der Einstellung bis zur Kündigung" von Rechtsanwalt Peter Wandscher. Der Buch ist für 29,80 Euro erhältlich im Buchhandel, beim VSRW-Verlag, 53179 Bonn, oder im Internet unter www.vsrw.de. (Rechtsanwältin Judith Barth/mf)