Wer trägt die Hinsendekosten?

03.02.2005 von Johannes Richard
Gibt der Verbraucher die Ware zurück, muss der Händler den Kaufpreis erstatten und für die Rücksendung von Waren im Wert von über 40 Euro aufzukommen. Doch was ist mit den Kosten, die für das Hinschicken der Ware entstanden sind? Diese Frage beantwortet Rechtsanwalt Johannes Richard.

Übt der Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag sein ihm zustehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht, ist die Ware zurückzugeben, und der Verkäufer muss den gezahlten Kaufpreis erstatten. Die Frage der Rücksendekosten ist durch den Gesetzgeber eindeutig geklärt worden. Räumt der Verkäufer ein Widerrufsrecht ein, hat der Käufer bei einem Bestellwert von bis zu 40,00 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen. Räumt der Verkäufer ein Rückgaberecht ein, was eigentlich beim Warenkauf passender wäre, trägt er immer die Kosten der Rücksendung. Dies ist der Grund, warum im Internethandel die vollkommen unverständliche amtliche Widerrufsbelehrung verwendet wird.

Rechtsfolgen eines Widerrufs

Problematisch ist jedoch die Frage, wer eigentlich die Hinsendekosten trägt. Die Rechtsfolgen eines Widerrufes oder eine Rückgabe sind in § 57 Abs. 1 BGB geregelt. Dort heißt es: "Auf das Widerrufs- und Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung." In den Rücktrittsregeln heißt es in § 346 Abs. 1 BGB: "Wirkungen des Rücktrittes: Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktrittes die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben."

Der Verkäufer erhält vom Käufer die Ware zurück und muss dann den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen. Die Hinsendekosten erhält er jedoch nicht zurück. Diese Kosten sind verbraucht und können faktisch nicht zurückgegeben werden. Was nicht zurückgegeben werden kann, so kann man argumentieren, muss auch nicht erstattet werden. Rechtsdogmatisch spricht daher vieles dafür, dass die Hinsendekosten nicht zu erstatten sind.

Getreu dem Grundsatz "Zwei Juristen - drei Meinungen" gibt es jedoch auch eine Gegenansicht, und zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 28.11.2001 (Az. 9 U 148/01) entschieden, dass der Verkäufer auch die Hinsendekosten zu erstatten hat. Das Urteil beruht zwar auf dem alten Fernabsatzgesetz, dürfte jedoch auch nach der jetzigen Rechtslage noch Bestand haben. Im Urteil heißt es: "Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine Leistungen an den Unternehmer, weshalb sie ihm gemäß § 346 BGB zurückzuerstatten ist. Soweit er seinerseits als Leistung des Unternehmers die Übersendung an sich erhalten hat, wäre er gemäß § 346 BGB zur Rückgabe durch Bereithalten der Ware zur Abholung, höchstens aber zur kostenlosen Rücksendung verpflichtet."

Einzelfall mit Kunden klären

Diese Ansicht, die im Übrigen nicht besonders tief begründet ist, vermag jedoch nicht zu überzeugen, da, wie bereits erläutert, gemäß § 346 BGB nur die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sind und verbrauchte Gegenleistungen (Hinsendekosten) hier Berücksichtigung finden können. Der Streit über die Hinsendekosten wird sicherlich nur im Rahmen eines Rechtsstreites im Gesamten als Teilbereich Berücksichtigung finden. Wegen der Hinsendekosten allein wird wohl niemand klagen, sodass abzuwarten ist, wie sich die Rechtsprechung hier im weiteren entwickelt. Abzuraten ist auf jeden Fall von einer Modifizierung von Widerrufs- oder Rückgabeerklärungen hinsichtlich der Hinsendekosten. Dies sollte man mit dem Kunden im Einzelfall klären. Weitere Kosten, wie beispielsweise Ebay-Gebühren, hat der Käufer jedoch unter keinen Umständen zu erstatten.