Juristische Erläuterung

Werbung mit Auslaufmodellen

23.09.2014 von Jens Ferner
Die Frage, ob bei einer Ware auf die Eigenschaft als Auslaufmodell hingewiesen werden muss, kann nicht generell beantwortet werden. Es kommt nämlich auf die Warengruppe an.

Zunächst eine Begriffsklärung: Ein Auslaufmodell ist ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird. So stellte es der Bundesgerichtshofs (I ZR 63/96) fest. Das OLG Düsseldorf (I-20 U 171/02) hat diese Definition noch um den Faktor erweitert, dass ein Modell beim Hersteller selbst nicht mehr geordert werden kann.

"Bei uns gibt es Auslaufmodelle um 30 Prozent günstiger!" Wenn es üblich ist, dass bei einer bestimmten Ware darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein überholtes Modell handelt und hat sich das Publikum an den Hinweis gewöhnt, darf dieser Hinweis nicht unterbleiben.
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Rechtsprechung des BGH

Der BGH hat mit seinem Urteil aus dem Jahr 1999 entschieden, dass eine irreführende Werbung vorliegt, wenn

  1. ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und

  2. der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757).

Im Einzelnen führte der BGH hierzu Folgendes aus:
"Das Verschweigen einer Tatsache – wie derjenigen, dass es sich um ein Auslaufmodell handele – kann nur dann als eine irreführende Angabe i. S. von § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht im Wettbewerb nicht schlechthin. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller – auch der weniger vorteilhaften – Eigenschaften einer Ware oder Leistung.
Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde. Dabei deutet es im Allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind.
Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine wettbewerbsrechtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist."

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Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des BGH also allein die Verkehrserwartung. Entspricht es danach der Üblichkeit, dass bei einer bestimmten Ware darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein überholtes Modell handelt und hat sich das Publikum an den Hinweis gewöhnt, so wird es beim Unterbleiben dieses Hinweises irregeführt. Darüber hinaus kann übrigens auch die Preisgestaltung einen Hinweis auf die Verkehrserwartung geben: Gibt der Handel Auslaufmodelle etwa deutlich günstiger ab als Modelle aus der laufenden Produktion, wird der Verkehr in aller Regel einen entsprechenden Hinweis erwarten (BGH GRUR 1982, 374, 375).

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Rechtsprechung zu verschiedenen Fallgruppen

1. Bekleidungsartikel

Wirbt ein Einzelhändler für einen aus besonderer Gelegenheit hereingenommenen Posten eines modischen Marken-Bekleidungsartikels, der vorwiegend bei jüngeren Käuferschichten beliebt ist (hier: Jeanshosen) so ist er, wenn es sich um Stücke einer älteren Kollektion handelt, verpflichtet, auf diesen Umstand hinzuweisen, jedenfalls dann, wenn der Artikel in der neuesten Kollektion eine verbesserte Stoffqualität aufweist, einen geänderten Zuschnitt erhalten hat und auch mit geänderten modischen Attributen ausgestattet ist. Diese Eigenschaften sind für den Kaufentschluss gerade jüngerer Käuferschichten, die sich vielfach nach dem neuesten Modetrend richten, bei modischen Bekleidungsstücken bestimmend. Wird der hiernach gebotene Hinweis unterlassen, liegt deshalb ein Verstoß gegen § 3 UWG vor (vgl. Urteil des OLG Hamm 4. Zivilsenat, 10.3.1983, 4 U 52/83).

Die Tücken im Verkauf: Bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik ist der Hinweis auf ein Auslaufmodell zwingend – sofern er denn nötig ist.
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2. Elektrohaushaltsgroßgeräte

Bei Elektrohaushaltsgroßgeräten (z. B. Gefrierschränke, Gefriertruhen, Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Wäscheschleudern, Geschirrspüler, Elektroherde und Bügelmaschinen) besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht des Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst zum Auslaufmodell erklärt worden ist.

Die Erklärung des Herstellers, dass es sich bei einem bestimmten Gerät um ein Auslaufmodell handelt, braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben - etwa daraus, dass das betreffende Gerät in dem aktuellen Katalog des Herstellers nicht mehr enthalten, sondern durch ein Nachfolgemodell ersetzt ist.

Ein elektronisches Haushaltsgerät muss aber dann nicht in der Werbung als "Auslaufmodell" bezeichnet werden, wenn der Hersteller dieses Gerät baugleich und technisch identisch, jedoch mit neuer Bezeichnung weiterproduziert und ausliefert (BGH, GRUR-RR 2004, 27).

3. Hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik

Der Händler ist verpflichtet, bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik wie Camcordern und bei Haushaltsgeräten wie Wäschetrocknern darauf hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handelt (BGH GRUR 2000, 616, ebenso OLG Düsseldorf, I-20 U 171/02).

Die Hinweispflicht erfasst nicht Produkte, die der Händler noch vor dem Modellwechsel als aktuelle Geräte bestellt hat und die er noch vor Erscheinen des Nachfolgemodells im Handel anbietet oder – falls es ein Nachfolgemodell nicht gibt – im Rahmen des üblichen Warenumschlags absetzt.

4. Schulrucksäcke

Nach Auffassung des KG (Beschluss vom 24. September 2004, Az. 5 W 140/04) gibt es keinen Anlass, anzunehmen, einem relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher (insbesondere Schülern und Eltern) sei geläufig, dass die Hersteller von Schulrucksäcken zweimal im Jahr jeweils zum Beginn der Schulhalbjahre oder auch nur einmal jährlich zum Beginn des Schuljahres neue Modelle auf den Markt bringen. Dies wider spreche auch den Erfahrungen der Mitglieder des Senats, die Eltern schulpflichtiger Kinder waren bzw. noch sind. Ist dem Verkehr somit weder der tatsächliche, zeitlich festgelegte Produktionswechsel allgemein geläufig noch eine neue "Edition" irgendwie bekannt oder erkennbar, dann fehlt es an einer relevanten Fehlvorstellung bezüglich der Eigenschaft als "Auslaufmodell".

5. Skier

Nach Auffassung des OLG München (WRP 1979, 157) ist ein Hinweis "Auslaufmodell" bei einem Angebot von Skiern erforderlich, wenn bereits feststeht, dass die angebotenen Modelle in der kommenden Saison nicht mehr angeboten werden.

IV. Fazit

Die Frage, ob bei dem Angebot einer bestimmten Ware auf die Eigenschaft als Auslaufmodell hingewiesen werden muss, kann leider nicht generell, sondern allenfalls nach Warengruppen beantwortet werden. Während bei einzelnen Gegenständen, etwa bei Kraftfahrzeugen oder Computern, ein solcher Hinweis aus der Sicht des Verkehrs grundsätzlich unerlässlich erscheint, gibt es eine Fülle von Gegenständen, bei denen sich der Verkehr keine besonderen Gedanken darüber macht, ob die angebotene Ware vom Hersteller auch heute noch in dieser Form hergestellt und vertrieben wird. Jedenfalls im Bereich der Unterhaltungselektronik sollte wohl grundsätzlich ein entsprechender Hinweis erfolgen. (tö)

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