Werbung mit Testergebnissen: Aber bitte richtig, sonst droht Abmahnung

28.03.2007 von Johannes Richard
Produkte, die im Rahmen von Warentests positiv bewertet wurden, verkaufen sich besonders gut. Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt, worauf man bei der Werbung mit positiven Ergebnissen achten muss.

Produkte, die im Rahmen von Warentests positiv bewertet wurden, verkaufen sich besonders gut. Dies gilt erst Recht, wenn es sich um anerkannt seriöse Tests handelt, wie bspw. die der Stiftung Warentest. Auch Computermagazine testen regelmäßig Produkte und vergeben entsprechende Wertungen. Es bietet sich daher an, besonders gute Produkte auch mit Testergebnissen zu bewerben.

Insbesondere bei der Werbung mit den beliebten Tests der Stiftung Warentest hat der BGH Grundsätze entwickelt, mit dem Erfordernis, dass die Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass in der Werbung Monat und Jahr der Erstveröffentlichung mit angegeben werden.

Nach Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 15.01.2007, Az.: 3 U 240/06) sind die Grundsätze zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen der Stiftung Warentest auch auf die Werbung mit Untersuchungsergebnissen von anderen Fachzeitschriften übertragbar. Bei Werbungen mit Ergebnissen der Stiftung Warentest scheint, wie sich den Entscheidungsgründen des Beschlusses entnehmen lässt, eine Empfehlung der Stiftung Warentest zu bestehen, was die gewerbliche Verwendung angeht. Selbst wenn eine derartig Empfehlung, wie vorliegend bei einem Testergebnis der Zeitschrift FACTS, diese nicht besteht, ist ebenfalls das Datum mit anzugeben. Das Fehlen einer Fundstellenangabe ist unlauter im Sinne des § 3 UWG und somit wettbewerbswidrig.

Ergänzend dürfen wir bei der Werbung mit Testergebnissen darauf hinweisen, dass die Werbung mit veralteten Testergebnissen ebenfalls unzulässig ist (KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2006, Az.: 5 W 40/06). Dies gilt, so der Beschluss des Kammergerichtes Berlin, insbesondere dann, wenn zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht wird, dass die angebotene Ware mit der seinerzeit geprüften Ware nicht gleich ist, sondern die getesteten Waren technisch nur neuere Entwicklungen überholt sind oder für solche Waren neuere Prüfergebnisse vorliegen.

Das Kammergericht Berlin weist im Übrigen darauf hin, dass das Datum des Testes deutlich lesbar sein muss. Eine quergestellte Datumsangabe ist problematisch. Die Stiftung Warentest hat im Übrigen auf ihrer Internetseite Herstellerinformationen veröffentlicht, mit Empfehlungen, wie Händler und Hersteller mit Testergebnissen werben dürfen (www.stiftung-warentest.de/unternehmen/werbung/hersteller.html). Es wird deutlich gemacht, dass falsche Werbung mit Testurteilen durch die Verbraucherzentrale Bundesverband mit Abmahnungen und strafrechtlichen Schritten geahndet wird.

Wer diese Hinweise beachtet und zudem nicht mit veralterten Testerergebnissen wirbt, dürfte somit bei der sehr lukrativen Testwerbung auf der sicheren Seite sein. (Rechtsanwalt Johannes Richard/mf)