Mehrwertsteuerpaket

Wichtig für Umsatzsteuer – neuer Ort der sonstigen Leistungen

05.11.2009
Ab 1. Januar 2010 gelten infolge der Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie neue Regeln.

"Ab dem 1. Januar 2010 gelten infolge der Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystem-Richtlinie geänderte Regelungen für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Orts einer sonstigen Leistung", sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Die Neuregelung betrifft sowohl vom Unternehmen selbst erbrachte Leistungen als auch empfangene Dienstleistungen mit Auslandsbezug.

Da sich der Anfall von in- oder ausländischer Umsatzsteuer nach dem Leistungsort bestimmt, ist dessen zutreffende Festlegung für Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus muss ermittelt werden, ob der Empfänger der ausgeführten Leistung ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist. Darauf basierend gibt es die folgenden Möglichkeiten, wie sich der Ort der sonstigen Leistung ab dem Jahr 2010 bestimmt:

Eine Sonderregelung kommt zur Anwendung (z. B. für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück).

Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ausgeführt, bestimmt sich der Ort danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).

Wird die sonstige Leistung an einen Nichtunternehmer oder einen Unternehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer ausgeführt, bestimmt sich der Ort danach, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).

Ab dem 1. Januar 2010 müssen sonstige Leistungen mit Auslandsbezug auch in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden, in der bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen gemeldet werden müssen. Hierzu ist es weiter erforderlich, dass auf Rechnungen für sonstige Leistungen künftig sowohl die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer des leistenden Unternehmens wie auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers aufgeführt werden muss.

EU-Reverse-Charge-Verfahren

Nach wie vor kommt das EU-Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen, wenn ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung an einen deutschen Unternehmer in Deutschland oder ein deutscher Unternehmer eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat erbringt. Dann schuldet jeweils der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für die erbrachte sonstige Leistung und hat die Abwicklung gegenüber den nationalen Finanzbehörden zu übernehmen. Neu ist allerdings, dass die Anwendung des EU-Reverse-Charge-Verfahrens durch den Leistungsempfänger nunmehr EU-weit durch das Meldeverfahren im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung abgeglichen wird.

"Unternehmer müssen sich auf die geänderte Ortsbestimmung einstellen, da sie im Falle einer falschen Ortsbestimmung gezahlte Umsatzsteuer schlimmstenfalls doppelt schulden können", erläutert Steuerberaterin Winkler. Erbringt beispielsweise ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung an einen deutschen Unternehmer und weist in der Rechnung - entgegen der neuen Ortsbestimmung - unzutreffend deutsche Umsatzsteuer aus, ist trotzdem durch den deutschen Leistungsempfänger das EU-Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden und durch ihn die umsatzsteuerliche Abwicklung vorzunehmen. Zahlt er damit die unzutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer an den ausländischen Unternehmer, schuldet er diese nochmals gegenüber den deutschen Behörden.

Weitere Informationen und Kontakt:

Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Regensburg, Tel.: 0941 58613-0, E-Mail: regensburg@shc.de, Internet: www.shc.de