Für Heimarbeiter und Selbstständige

Wichtige Steuerurteile, Teil 2

20.12.2013 von Renate Oettinger
Die Steuerexperten von WW+KN Regensburg nennen Details zum Aufteilungsverbot im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer, zum Vorsteuerabzug aus Vorleistungen und zur Befreiung von der Erbschaftsteuer.
Foto: promifotos.de / pixelio.de

Aufteilungsverbot gilt nicht für häusliches Arbeitszimmer

In zwei Urteilen hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden kein Aufteilungsverbot gilt. Damit können die Kosten für das Arbeitszimmer auch bei einer erheblichen privaten Mitnutzung des Raums steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass der Charakter des Raums als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitnutzung erhalten bleibt. Wenig überraschend hat das Finanzamt Revision eingelegt, womit jetzt der Bundesfinanzhof die Urteile prüfen muss. In vergleichbaren Fällen kann sich trotzdem ein Einspruch lohnen, denn das Verfahren ruht bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs automatisch.

Vorsteuerabzug aus Vorleistungen

Der Vorsteuerabzug aus Gegenständen und Vorleistungen ist anteilig ausgeschlossen, wenn sie teilweise für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, also beispielsweise steuerfreie Umsätze. Für Vorleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz stehen, hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass es bei der Aufteilung der Vorsteuer auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) ankommt. Damit darf die klagende Firma nachträglich den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen, nachdem die ursprünglich erwarteten steuerfreien Umsätze ausblieben, derentwegen die Vorsteuer bis dahin nur teilweise geltend gemacht wurde. Das Finanzamt wollte nämlich den Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigern, dass es auf die Verwendungsabsicht beim Leistungsbezug ankommt.

Unmittelbare Beteiligung für Erbschaftsteuerbefreiung nötig

Damit die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen für Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommen werden können, ist es sowohl nach altem als auch nach neuem Recht notwendig, dass der Schenker oder Erblasser mit mehr als 25 % des Nennkapitals unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt war. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass der Erblasser oder Schenker dazu zivilrechtlich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewesen sein muss. Es genügt daher nicht, wenn die Beteiligung nur über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehalten wird, und zwar unabhängig davon, ob die Personengesellschaft ertragsteuerlich Privatvermögen oder Betriebsvermögen hat.
Quelle: www.wwkn.de

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